Er begründete seine Schenkung an sie damit, dass sie „sich weder in der Zeit der Dschahiliyya noch im Islam von den Banu Hashim trennten“ (5). Er gab den Verwandten seiner Mutter, den Banu Zuhra, nichts, und gab von ihnen (6) nur den Muslimen. Das uneingeschränkte Wort des Erblassers wurde also so ausgelegt, wie man das uneingeschränkte Wort Allahs des Erhabenen auslegt und interpretierte es so, wie es interpretiert wurde. Dabei werden ihre Nahestehenden und Fernstehenden, sowie ihre Männer und Frauen gleichgestellt, denn das Vermächtnis an sie ist gleich. In das Vermächtnis werden auch der Erwachsene und das Kind sowie der Reiche und der Arme einbezogen, die Ungläubigen jedoch nicht, da sie nicht zu den Anspruchsberechtigten unter den Verwandten des Propheten (möge Allah ihn segnen und ihm Frieden schenken) gehörten.
Von Abd Allah und Salih wurde von ihrem Vater eine weitere Überlieferung berichtet, dass es an die Verwandten seiner Mutter ausgezahlt wird, sofern er sie zu Lebzeiten unterstützte, wie etwa seine mütterlichen Onkel, seine Tanten und seine Geschwister (7) mütterlicherseits. Wenn er sie jedoch nicht unterstützte, wird ihnen nichts gegeben, da seine Unterstützung für sie zu Lebzeiten ein Indiz für seine Verbindung zu ihnen nach seinem Ableben ist, andernfalls nicht. Es gibt von ihm eine weitere Überlieferung, dass er dabei über vier Väter hinausgeht; Ibn Abi Musa erwähnte dies in „al-Irshad“. Diese Überlieferung deutet darauf hin, dass sein Wortlaut nicht durch die von uns genannte Einschränkung begrenzt ist. Demnach erhält jeder, dessen Verwandtschaft zu ihm von väterlicher oder mütterlicher Seite bekannt ist, die auf den näheren Vorfahren zurückgeführt werden, auf den er sich bezieht. Dies ist die Lehrmeinung von al-Schafi'i; da sie Verwandte sind, trifft der Begriff auf sie zu und sie fallen unter seine Allgemeingültigkeit. Die Schenkung des Propheten (möge Allah ihn segnen und ihm Frieden schenken) an einige seiner Verwandten ist eine Spezifizierung, die nicht daran hindert, [im Übrigen nach der Allgemeingültigkeit] (8) zu verfahren.
Abu Hanifa sagte: Seine Verwandten sind alle Blutsverwandten innerhalb der Mahram-Grenze. Davon erhält der Nächste, zwei oder mehr. Wenn er zwei Onkel väterlicherseits und zwei mütterliche Onkel hat, so geht das Vermächtnis an seine beiden Onkel väterlicherseits. Wenn er einen Onkel väterlicherseits und zwei mütterliche Onkel hat, erhält der Onkel väterlicherseits die Hälfte und die beiden mütterlichen Onkel die andere Hälfte. Qatada sagte: Den väterlichen Onkeln stehen zwei Drittel zu und den mütterlichen Onkeln ein Drittel. Dies vertrat auch al-Hasan; er sagte: Dem Näheren wird eine gewisse zusätzliche Menge gewährt. Malik sagte: Es wird nach Ermessen auf den Nächststehenden verteilt.
(5) Seine Quellenangabe wurde bereits unter 4/111 angeführt. (6) Im Original: "minhu" (von ihm). (7) In A, M: "wa-akhawatihi" (und seine Schwestern). (8) In M: "al-'umum" (die Allgemeingültigkeit). (9) In A, M: "wa-qad qala" (und es wurde gesagt).
وعَلَّل عَطِيَّتَهُم بأنَّهم "لم يُفَارِقُوا بَنِى هاشِمٍ، في جَاهِليَّةٍ ولَا إسْلَامٍ" (٥). ولم يُعْطِ قَرَابَةَ أُمِّه، وهم بنو زُهْرَةَ شَيئًا، ولم يُعْطِ منهم (٦) إلا مُسْلِمًا، فحُمِلَ مُطْلَقُ كَلَامِ المُوصِى على ما حُمِلَ عليه المُطْلَقُ من كَلَامِ اللَّه تعالى، وفُسِّرَ بما فُسِّرَ به. ويُسَوَّى بين قَرِيبِهِم وبَعِيدِهم، وذَكَرِهِم وأُنْثَاهُم؛ لأنَّ الوَصِيَّةَ لهم سَوَاءٌ، ويَدْخُلُ في الوَصِيَّةِ الكَبِيرُ والصَّغِيرُ، والغَنِىُّ والفَقيرُ، ولا يَدْخُلُ الكُفَّارُ؛ لأنَّهم لم يَدْخُلُوا في المُسْتَحقِّ من قُرْبَى النبيِّ -صلى اللَّه عليه وسلم-. وقد نَقَلَ عبدُ اللَّه، وصالِحٌ، عن أبِيهِما رِوَايةً أُخْرَى، أنَّه يُصْرَفُ إلى قَرَابةِ أُمِّه، إن كان يَصِلُهُم في حَيَاتِه، كأَخْوَالِه، وخَالاتِه، وإخْوَتِه (٧) من أُمِّه، وإن كان لا يَصِلُهُم، لم يُعْطَوْا شَيْئًا؛ لأنَّ عَطِيَّتَه لهم في حَيَاتِه قَرِينَةٌ دالَّةٌ على صِلَتِه لهم بعد مَمَاتِه، وإلَّا فلا. وعنه رِوَايةٌ أُخْرَى، أنَّه يُجَاوِزُ بها أرْبَعةَ آباءٍ. ذَكَرَها ابنُ أبي موسى، في "الإِرْشَادِ". وهذه الرِّوَايةُ تَدُلُّ على أن لَفْظَه لا يَتَقَيَّدُ بالقَيْدِ الذي ذَكَرْناه، فعلى هذا يعْطَى كلُّ مَن يُعْرَفُ بِقَرَابَتِه من قِبَلِ أَبِيه وأُمِّه، الذين يُنْسَبُونَ إلى الأَبِ الأَدْنَى الذي يُنْسَبُ إليه. وهذا مذهبُ الشافِعِيِّ؛ لأنَّهم قَرَابَةٌ، فيَتَناوَلُهُم الاسْمُ، ويَدْخُلُونَ في عُمُومِه. وإعْطاءُ النبيِّ -صلى اللَّه عليه وسلم- لبعضِ قَرَابَتِه، تَخْصيِصٌ لا يَمْنَعُ من [العَمَلِ بالعُمُومِ] (٨) في غيرِ ذلك المَوْضِعِ. قال (٩) أبو حنيفةَ: قَرَابَتُه كلُّ ذِى رَحمٍ مَحْرَمٍ، فيُعْطَى مِن أدْنَاهُم اثْنانِ فصَاعِدًا، فإذا كان له عَمَّانِ وخَالانِ، فالوَصِيَّةُ لِعَمَّيْه، وإن كان له عَمٌّ وخَالَانِ، فلِعَمِّه النِّصْفُ ولِخَالَيْه النِّصْفُ. وقال قَتَادَةُ: للأَعْمامِ الثُّلُثانِ، وللأَخْوالِ الثُّلُثُ. وبه قال الحَسَنُ، قال: ويُزَادُ الأَقْرَبُ بعضَ الزِّيَادَةِ. وقال مالِكٌ: يُقَسَّمُ على الأَقْرَبِ فالأَقْرَبِ، بالاجْتِهَادِ. ولَنا، أنَّ هذا الاسْمَ له
(٥) تقدم تخريجه في: ٤/ ١١١.(٦) في الأصل: "منه".(٧) في أ، م: "وأخواته".(٨) في م: "العموم".(٩) في أ، م: "وقد قال".