Und die Mutter des Vaters sowie die Mutter der Mutter sind alle gleichgestellt. Danach folgen nach den Kindern die Kinder der Söhne, selbst wenn sie nachkommen, und zwar die Nächststehenden, dann die Nächststehenden, sowohl männlich als auch weiblich. Bezüglich der Kinder der Töchter gibt es zwei Ansichten, basierend auf ihrer Einbeziehung in die Stiftung (Waqf). Danach folgen nach den Kindern die Großeltern, die Nächststehenden von ihnen, dann die Nächststehenden; denn sie bilden die zweite Säule. Darauf folgen die Brüder und Schwestern, da sie Kinder des Vaters oder der Mutter sind. Danach folgen deren Kinder, selbst wenn sie nachkommen. Wenn wir sagen, dass die Kinder der Töchter nicht einbezogen werden, erhalten die Kinder der Schwestern nichts. Wenn ihr Verwandtschaftsgrad gleich ist, sind die Kinder beider Elternteile (vollbürtig) vorzuziehen, während bei Kindern des Vaters und Kindern der Mutter gleich verfahren wird, da sie auf derselben Stufe stehen, ebenso wie deren Kinder. Der Bruder väterlicherseits ist vorrangig gegenüber dem Sohn des vollbürtigen Bruders, wie es auch im Erbrecht der Fall ist. Nach ihnen folgen die Onkel väterlicherseits, dann deren Söhne, selbst wenn sie nachkommen. Der Onkel väterlicherseits und der Onkel mütterlicherseits sind gleichgestellt, ebenso deren Söhne. [Dann folgt] dieser Rangfolge nach, wie der Qadi es erwähnte. Dies ist die Lehrmeinung von al-Schafi'i (möge Allah mit ihm zufrieden sein), außer dass er die Einbeziehung der Kinder der Töchter, der Schwestern, der Onkel mütterlicherseits und der Tanten mütterlicherseits vertritt. Diese Ansicht wird innerhalb der Lehrmeinung von Ahmad lediglich auf die dritte Überlieferung zurückgeführt, welche besagt, dass der Begriff der Verwandtschaft jeden umfasst, auf den die Bezeichnung "Verwandtschaft" zutrifft. Was jedoch die Überlieferung betrifft, die al-Khiraqi gewählt hat, nämlich dass die Verwandtschaft eine Bezeichnung für diejenigen ist, die von den Kindern der Väter abstammen, so werden die Kinder der Mutter und ihre Verwandten nicht einbezogen; denn wer nicht zur Verwandtschaft zählt, kann nicht der nächste Verwandte sein. Demnach umfasst das Vermächtnis denjenigen, der unter den Kindern des Erblassers und den Kindern seiner Väter bis zur vierten Generation am nächsten verwandt ist, und geht nicht darüber hinaus. Wenn er ein Vermächtnis für eine Gruppe von den ihm am nächsten stehenden Menschen aussetzt, so wird es an drei der ihm am nächsten stehenden Menschen gegeben. Wenn mehr als drei auf derselben Stufe vorhanden sind, wie etwa Brüder, so gilt das Vermächtnis für alle, da niemand von ihnen vorrangiger ist als der andere und die Bezeichnung sie alle einschließt. Wenn keine drei auf derselben Stufe vorhanden sind, wird die Zahl durch die zweite Stufe ergänzt. Wenn auf der zweiten Stufe eine Gruppe vorhanden ist, wird zwischen ihnen gleich verfahren, so wie wir es für die erste Stufe dargelegt haben. Und wenn nicht...
(14) In A: "awladuhum" (deren Kinder). (15) In M: "wa-'ala" (und auf [dieser...]). (16) In A: "walad" (Kind). Und in M ausgefallen. (17) Ausgefallen in: dem Original, A. (18) In A: "tuswa" (wird gleich verfahren).