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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 8 · Seite 536Abschnitt

Übersetzung · DE

in der Realität, so erfassen sie sie nicht im Sprachgebrauch, und die konventionellen Begriffe (Urf) haben Vorrang vor der Realität. Der Klient seines Sohnes hat keinen Anspruch, solange seine eigenen Klienten vorhanden sind. Zufar sagte: Er hat Anspruch. Dies ist jedoch nicht korrekt, denn der Klient seines Sohnes ist in der Realität kein Klient von ihm, wenn er einen anderen Klienten hat. Wenn er jedoch keinen anderen Klienten hat, sagte der Sharif Abu Ja'far: Es gebührt dem Klienten seines Vaters. Abu Yusuf und Muhammad sagten: Er erhält nichts, weil er in der Realität kein Klient von ihm ist. Der Sharif argumentierte damit, dass der Begriff die Klienten seines Vaters metaphorisch umfasst; wenn also die Realität nicht möglich ist, muss der Begriff auf seine metaphorische Bedeutung angewendet werden, um die Rede des Verpflichteten (Mukallaf) zu validieren, sofern dies möglich ist. Zudem ist die Absicht der metaphorischen Bedeutung wahrscheinlicher, da sie eine korrekte Auslegung darstellt, und die Absicht des Korrekten ist häufiger als die Absicht des Fehlerhaften. Wenn er zum Zeitpunkt des Vermächtnisses sowohl eigene Klienten als auch Klienten des Vaters hat, dann aber seine eigenen Klienten vor seinem Tod aussterben, haben die Klienten des Vaters nach unserer Auffassung keinen Anspruch, da das Vermächtnis für andere als sie bestimmt war und es nicht zu ihnen zurückkehrt, es sei denn durch einen neuen Vertrag, der jedoch nicht vorliegt. Dies ist nicht vergleichbar mit seiner Aussage: "Ich habe ein Vermächtnis für die mir am nächsten stehenden Menschen ausgesetzt", wenn er einen Sohn und einen Enkel hat und der Sohn stirbt, da hier der Enkel Anspruch hat, auch wenn er zu Lebzeiten des Sohnes nichts erhalten hätte. Denn das Vermächtnis ist hier an eine Person gerichtet, die eine Eigenschaft besitzt, die beim Enkel tatsächlich vorhanden ist, genau wie sie beim Sohn vorhanden war. Beim Klienten hingegen bezieht sich der Begriff "Mawla" auf den eigenen Klienten in der Realität und auf den Klienten des Vaters metaphorisch. Wenn beide vorhanden sind, wird der Ausdruck nur auf die Realität bezogen, und diese Eigenschaft trifft auf den Klienten des Vaters nicht zu. Der Sharif sagte: Zu den Klienten, die in das Vermächtnis eingeschlossen sind, gehören auch sein Mudabbar (ein Sklave, dessen Freiheit nach dem Tod des Herrn versprochen wurde) und seine Umm al-Walad (eine Sklavin, die von ihrem Herrn ein Kind bekommen hat), da das Vermächtnis erst nach dem Tod wirksam wird und sie zu diesem Zeitpunkt in der Realität Klienten sind.

Abschnitt: Wenn er ein Vermächtnis für seine Nachbarn aussetzt, so sind dies die Bewohner von vierzig Häusern von jeder Seite. Dies hat Ahmad ausdrücklich dargelegt, und dies vertraten auch al-Awza'i und al-Shafi'i. Abu Hanifa sagte: Der Nachbar ist derjenige, der direkt angrenzt, denn der Prophet (möge Allah ihn segnen und ihm Frieden schenken) sagte: "Der Nachbar hat ein größeres Anrecht auf seine angrenzende Fläche", womit er das Vorkaufsrecht (Shuf'a) meinte, welches nur dem direkt Angrenzenden zusteht, und weil der Begriff "Nachbar" von der räumlichen Nähe (Mujawara) abgeleitet ist.

Anmerkungen

(14) In M: "li-mawali". (15) Ausgefallen in A. (16) Ausgefallen in M. (17) Die Quellenangabe wurde bereits zuvor bei 7/437 aufgeführt.

Arabisch (Quelle)

حَقِيقَةً، لم يَتَناوَلْهُم عُرْفًا، والأسْماءُ العُرْفِيَّةُ تُقَدَّمُ على الحَقِيقَةِ. ولا يَسْتَحِقُّ مَوْلَى ابْنِه مع وُجُودِ مَوَالِيه. وقَال زُفَر: يَسْتَحِقُّ. ولا يَصِحُّ؛ لأنَّ مَوْلَى ابْنِه ليس بمَوْلًى له حَقِيقَةً، إذا كان له مَوْلًى سِوَاهُ، فإن لم يَكُنْ له مَوْلًى، فقال الشَّرِيفُ أبو جَعْفَرٍ: يكونُ لمَوْلَى (١٤) أَبِيه. وقال أبو يوسفَ، ومحمدٌ: لا شىءَ له؛ لأنَّه ليس بمَوْلًى له (١٥). واحْتَجَّ الشَّرِيفُ بأنَّ الاسْمَ يَتَناوَلُ مَوَالِىَ أبِيه مَجازًا، فإذا تَعَذَّرَتِ الحَقِيقَةُ، وَجَبَ صَرفُ الاسْمِ إلى مَجازِه، والعَمَلُ به، تَصْحِيحًا لِكَلَامِ المُكَلَّفِ عندَ إمْكانِ تَصْحِيحِه، ولأنَّ الظاهِرَ إرَادَتُه المَجازَ، لكَوْنِه مَحْمَلًا صَحِيحًا، وإرَادَةُ الصَّحِيحِ أغْلَبُ من إرَادَةِ الفاسِدِ. فإن كان له مَوَالٍ ومَوَالِى أبٍ حينَ الوَصِيَّةِ، ثم انْقَرَضَ مَوَالِيه قبلَ المَوْتِ، لم يكُنْ لِموَالِى الأَبِ شيءٌ على مُقْتَضَى ما ذَكَرْناه، لأنَّ الوَصِيّةَ كانت لغيرِهِم، فلا تَعُودُ إليهم إلَّا بِعَقْدٍ، ولم يُوجَدْ. ولا يُشْبِه هذا قولَه: أَوْصَيْتُ لأَقْرَبِ الناسِ إلىَّ. وله ابْنٌ وابْنُ ابْنٍ، فماتَ الابْنُ، حيثُ يَسْتَحِقُّ ابْنُ الابْنِ، وإن كان لا يَسْتَحِقُّ مع حَياةِ الابْنِ شَيْئًا؛ لأنَّ الوَصِيَّةَ ههُنا لِمَوْصُوفٍ بصِفَةٍ وُجِدَتْ في ابْنِ الابْنِ، كوُجُودِها في الابْنِ حَقِيقةً، وفى المَوْلَى يَقَعُ الاسمُ على مَوْلَى نَفْسِه حَقِيقَةً، وعلى مَوْلَى أبِيه مَجَازًا، فمع وُجُودِهِم جَمِيعًا، لا يُحْمَلُ اللَّفْظُ إلَّا على الحَقِيقَةِ، وهذه الصِّفَةُ لا (١٦) تُوجَدُ في مَوْلَى أبِيه. قال الشَّرِيفُ: ويَدْخُلُ في الوَصِيَّةِ لِلْمَوَالِى مُدَبَّرُه، وأُمُّ وَلَدِه؛ لأنَّ الوَصِيَّةَ إنَّما تُسْتَحَقُّ بعدَ المَوْتِ، وهم حِينَئِذٍ مَوَالٍ في الحقِيقَةِ.

فصل: وإن وَصَّى لِجِيرَانِه، فهم أهْلُ أرْبَعِينَ دارًا من كلِّ جانِبٍ. نَصَّ عليه أحمدُ. وبه قال الأوْزَاعِىُّ، والشافِعِىُّ. وقال أبو حنيفَةَ: الجارُ المُلَاصِقُ؛ لأنَّ النبيَّ -صلى اللَّه عليه وسلم- قال: "الجارُ أحَقُّ بِصَقَبِهِ" (١٧). يَعْنِى الشُّفْعةَ، وإنَّما تَثْبُتُ لِلْمُلَاصِقِ، ولأنَّ

Anmerkungen

(١٤) في م: "لموالى".(١٥) سقط من: أ.(١٦) سقط من: م.(١٧) تقدم تخريجه في: ٧/ ٤٣٧.

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