ShamelaTranslate
Suche
Anmelden
ShamelaTranslate

© 2026 ShamelaTranslate. Wissenschaftliches Open-Access-Projekt.

Über unsKontaktSpendenImpressumDatenschutzNutzungsbedingungenWiderrufsbelehrungVerträge hier kündigen
Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 8 · Seite 538Abschnitt

Übersetzung · DE

Eine Verwendung der Mittel ist nur an die Anspruchsberechtigten aus seinem Heimatort zulässig. Wenn er ein Vermächtnis nur für die Armen (Fuqara') aussetzt, sind die Bedürftigen (Masakin) darin eingeschlossen. Wenn er ein Vermächtnis für die Bedürftigen aussetzt, sind die Armen darin eingeschlossen, da sie außerhalb der Zakat eine einzige Kategorie bilden, es sei denn, er nennt beide Kategorien zusammen, was darauf hinweist, dass er eine Unterscheidung zwischen ihnen beabsichtigt hat. Es ist empfehlenswert, so viele wie möglich von ihnen zu berücksichtigen, die Zuwendung nach dem Grad der Bedürftigkeit vorzunehmen und mit den Verwandten des Erblassers zu beginnen, gemäß dem, was wir im Kapitel über die Zakat dargelegt haben.

Abschnitt: Wenn er etwas für Zaid und für die Bedürftigen vermacht, so erhält Zaid die Hälfte des Vermächtnisses. Dies ist die Lehrmeinung von Abu Hanifa und Muhammad. Von Muhammad wurde auch überliefert: Zaid erhält ein Drittel und die Bedürftigen erhalten zwei Drittel, da der Plural mindestens zwei Personen umfasst. Al-Shafi'i sagte: Er wird wie einer von ihnen behandelt; wenn er sie einbezieht, gibt er ihm wie einem von ihnen, und wenn er es auf drei von ihnen aufteilt, behandelt er ihn wie einen von ihnen. Seine Anhänger überlieferten zwei weitere Ansichten: Eine davon entspricht unserer Lehrmeinung. Die zweite besagt, dass er ein Viertel des Vermächtnisses erhält, da der Plural mindestens drei Personen umfasst und wenn er zu ihnen hinzukommt, werden es vier. Unser Argument ist, dass er das Vermächtnis für zwei Parteien bestimmt hat, weshalb es zwischen ihnen aufgeteilt werden muss, so als hätte er gesagt: "Für Zaid und 'Amr". Zudem: Wenn er für die Quraisch und die Tamim vermachen würde, würde man nicht nach deren Anzahl oder der Anzahl derer, die jeweils beschenkt werden, verfahren, sondern es würde in zwei Hälften zwischen ihnen aufgeteilt werden; ebenso verhält es sich hier. Wenn Zaid selbst bedürftig ist, darf ihm nichts aus dem Anteil der Bedürftigen ausgezahlt werden. Dies sagten auch al-Hasan und Ishaq, denn die Konjunktion (die die Bedürftigen an ihn anschließt) deutet auf eine Unterscheidung hin, da das Offensichtliche die Unterscheidung zwischen dem Angeschlossenen und dem, an den angeschlossen wird, ist, und weil die Zulassung dessen dazu führen könnte, dass man ihm alles gibt, was dem Wortlaut widerspricht. Wenn das Vermächtnis jedoch für eine Gruppe bestimmt ist, deren Anzahl vollständig erfasst und begrenzt werden kann, wie etwa bei der Aussage: "Dies ist für Zaid und seine Geschwister", dann ist es möglich, dass er wie einer von ihnen behandelt wird, da er ihn mit ihnen in einer Weise verbunden hat, die keine Benachteiligung einiger unter ihnen erlaubt, sodass sie gleichgestellt sind, so als hätte er gesagt: "Dies ist für euch". Es ist aber auch möglich, dass der Fall wie der vorherige behandelt wird.

Abschnitt: Wenn er sagt: "Kauft mit meinem Drittel Sklaven frei und lasst sie frei", ist es nicht zulässig, das Geld an Mukatab-Sklaven (Sklaven mit Freikaufvertrag) zu geben.

Anmerkungen

(22) Ausgefallen in A. (23) Im Original und in A steht "dhikruhu" (dessen Erwähnung).

Arabisch (Quelle)

ولا يَجُوزُ الصَّرْفُ إلَّا إلى المُسْتَحِقِّ من أهْلِ بَلَدِه. وإن وَصَّى لِلْفُقَرَاءِ وَحْدَهم، دَخَلَ فيه المَساكِينُ. وإن أَوْصَى لِلْمَسَاكِينِ دَخَلَ فيه الفُقَرَاءُ؛ لأنَّهم صِنْفٌ واحِدٌ فيما عَدا الزَّكَاةِ، إلَّا أن يَذْكُرَ الصّنفَيْنِ جَمِيعًا، فيَدُلُّ ذلك (٢٢) على أنَّه أرَادَ المُغَايَرةَ بينهما. ويُسْتَحَبُّ تَعْمِيمُ مَن أمْكَنَ منهم، والدَّفْعُ إليهم على قَدْرِ الحاجَةِ، والبدَايةُ بأقَارِبِ المُوصِى، على ما ذَكَرْنا (٢٣) في بابِ الزَّكَاةِ.

فصل: وإن أوْصَى بشيءٍ لِزَيْدٍ ولِلْمَساكِينِ، فلِزَيْدٍ نِصفُ الوَصِيَّةِ. وبهذا قال أبو حنيفَةَ، ومحمدٌ. وعن محمدٍ: لِزَيْدٍ ثُلُثُه، ولِلْمَساكِينِ ثُلُثاه؛ لأنَّ أقَلَّ الجَمْعِ اثْنانِ. وقال الشافِعِىُّ: يكونُ كأَحَدِهِم، إن عَمَّهُم أعْطَاهُ كوَاحِدٍ منهم، وإن قَسَمَ على ثَلَاثةٍ منهم جَعَلَه كأحَدِهِم. وحَكَى أصْحابُه وَجْهَيْنِ آخَرَيْنِ، أحَدهما كمَذْهَبِنا. والثانى له رُبْعُ الوَصِيَّةِ؛ لأنَّ أقَلَّ الجَمْعِ ثَلَاثَةٌ، فإذا انْضَمَّ إليهم صارُوا أرْبَعةً. ولَنا، أنَّه جَعَلَ الوَصِيّة لجِهَتَيْنِ، فوَجَبَ أن يُقَسَّمَ بينهم، كما لو قال: لِزَيْدٍ وعَمْرٍو. ولأنَّه لو وَصَّى لِقُرَيْشٍ وتَمِيمٍ، لم يُشْرَكْ بينهم على قَدْرِ عَدَدِهِم، ولا على قَدْرِ من يُعْطَى منهم، بل يُقَسَّمُ بينهم نِصْفَيْنِ، كذلك ههُنا. وإن كان زَيْدٌ مِسْكِينًا، لم يُدْفَعْ إليه من سَهْمِ المَساكِينِ شيءٌ. وبه قال الحَسَنُ، وإسحاقُ؛ لأنَّ عَطْفَهُم عليه يَدُلُّ على المُغَايَرةِ بينهما، إذ الظاهِرُ المغَايَرَةُ بين المَعْطُوفِ والمَعْطُوفِ عليه، ولأن تَجْوِيزَ ذلك يُفْضِى إلى تَجْوِيزِ دَفْعِ الجَمِيعِ إليه، ولَفْظُه يَقْتَضِى خِلَافَ ذلك. فأمَّا إن كانت الوَصِيّةُ لِقَوْمٍ يُمْكِنُ اسْتِيعابُهُم وحَصْرُهُم، مثل أن يقولَ: هذا لِزَيْدٍ وإخْوَتِه. فيَحْتَمِلُ أنَّه يكونُ كأحَدِهِم؛ لأنَّه شَرَّكَ بينه وبينهم على وَجْهٍ لا يجوزُ الإِخْلَالُ بِبَعْضِهِم، فتَسَاوَوْا فيه، كما لو قال: هذا لكم. ويَحْتَمِلُ أن يكونَ كالتى قبلَها.

فصل: وإن قال: اشْتَرُوا بِثُلُثِى رِقَابًا، فأعْتِقُوهُم. لم يَجُزْ صَرْفُه إلى المُكَاتَبِينَ؛

Anmerkungen

(٢٢) سقط من: أ.(٢٣) في الأصل، أ: "ذكره".

ZurückBand 8 · Seite 538Weiter
Zurück8·538Weiter