Daher ist es nicht erforderlich, dies zu erwähnen, ähnlich wie bei der allgemeinen Festlegung des Preises in einem Land, in dem ein bekanntes Zahlungsmittel üblich ist. [Die Unterschiede bei der Wohnnutzung sind geringfügig, weshalb es keiner weiteren Präzisierung bedurfte.] Was er [Abu Thawr] vorbrachte, ist nicht stichhaltig, denn der Schaden variiert kaum durch die Anzahl der Bewohner oder deren Wenigkeit, und eine solche Regelung ist nicht praktisch durchführbar. Daher begnügt man sich hier mit dem ortsüblichen Brauch (Urf), wie beim Betreten eines Badehauses und Ähnlichem. Würde man jedoch seine Bedingung zugrunde legen, müsste man die Anzahl der Bewohner festlegen und vereinbaren, dass weder Gäste noch Besucher oder andere als die genannten Personen dort nächtigen dürfen. Es wäre dann auch erforderlich, die Eigenschaften des Bewohners genau zu kennen, so wie man dies kennt, wenn man ein Tier zur Fortbewegung mietet.
Abschnitt: Wenn jemand ein Reittier mietet, um darauf zu reiten, so darf er jemanden darauf reiten lassen, der ihm gleichkommt oder leichter ist; er darf jedoch niemanden darauf reiten lassen, der schwerer ist. Denn der Vertrag erfordert die Inanspruchnahme eines Nutzens, der durch diesen Reiter bestimmt ist, und er darf dies sowohl selbst als auch durch einen Stellvertreter in Anspruch nehmen. Er darf auch jemanden in Anspruch nehmen, der weniger wiegt, da er einen Teil dessen in Anspruch nimmt, worauf er Anspruch hat. Er hat jedoch nicht das Recht, mehr als das zu beanspruchen, da er kein Recht auf mehr hat, als er vertraglich vereinbart hat. Es ist keine Übereinstimmung hinsichtlich der Körpergröße oder der reiterlichen Fähigkeiten erforderlich. Der Qadi sagte: Es ist erforderlich, dass der Reiter in all diesen Eigenschaften gleich ist, da mangelnde reiterliche Fähigkeiten eine zusätzliche Belastung für das Reittier darstellen und ihm schaden. Ein Dichter sagte:
Sie stiegen erst spät auf die Pferde, so sind sie schwer auf deren Rücken und ungestüm.
Wir hingegen sagen, dass die Unterschiede in diesen Belangen, sofern das Gewicht gleich bleibt, geringfügig sind und daher vernachlässigt werden können. Deshalb ist dies bei einem Mietvertrag nicht als Bedingung aufzuführen; würde man dies berücksichtigen, müsste man die Kenntnis darüber im Mietvertrag als Bedingung festlegen, genau wie bei Gewicht und Leichtigkeit.
Abschnitt: Wenn er die Bedingung stellt, dass er den Nutzen nicht durch jemanden in Anspruch nimmt, der ihm gleichkommt, noch durch jemanden, der unter ihm steht, dann ist es nach der Lehrmeinung unserer Anhänger der Fall, dass der Vertrag gültig ist, die Bedingung jedoch nichtig.
(3) Fehlt in B. (4) Im Original: "sakana". (5) In M: "fahum thaqil". Der Vers findet sich in al-Lisan und al-Taj (unter dem Lemma 'a-n-f). (6) In B, M: "man".