Sollte er sagen: "Verwende mein Drittel dort, wo Allah es dich sehen lässt", so ist es zulässig, es für jede Art von gottesdienstlichen Handlungen auszugeben, bei denen er die Verwendung für angemessen hält, in Übereinstimmung mit dem Erfordernis seines Testaments. Der Qadi erwähnte, dass es für die Armen und Bedürftigen ausgegeben werden muss, wobei die Ausgabe an bedürftige Verwandte vorzuziehen ist; findet er solche nicht, so an die durch Verwandtschaft (durch Stillen) unantastbaren Angehörigen (Maharim), und falls es solche nicht gibt, an die Nachbarn. Die Anhänger von Asch-Schafi'i sagten: Dies ist verpflichtend, da er es seinem eigenen Ermessen bezüglich dessen anvertraut hat, worin ein Vorteil liegt, und dies ist vorteilhafter. Wir hingegen vertreten die Auffassung, dass er möglicherweise anderes für wichtiger und nützlicher hält, weshalb eine Einschränkung durch willkürliche Entscheidung nicht zulässig ist. Abu Dawud überlieferte von Ahmad, dass dieser über einen Mann befragt wurde, der sein Drittel den Armen vermachte, während er bedürftige Verwandte hatte, denen er nichts vermacht hatte und die auch nicht erbten: Er antwortete, dass jene (die Verwandten) Vorrang hätten und sie bedürftiger seien. Er sagte ferner: Er wurde über einen Christen befragt, der sein Drittel den armen Muslimen vermacht: "Dürfen seine Brüder davon erhalten, wenn sie arm sind?" Er sagte: "Ja, sie sind anspruchsberechtigt; man gibt ihnen fünfzig Dirham, nicht mehr als das." Das bedeutet: Keinem von ihnen darf mehr als dieser Betrag gegeben werden, da dies der Betrag ist, der zur Bedürftigkeit führt.
981 - Rechtsfrage; er sagte: (Und wenn er testamentarisch verfügt hat, dass für ihn ein Betrag von fünfhundert für die Pilgerfahrt verwendet wird, so ist der Überschuss für die Pilgerfahrt zurückzuführen.)
Zusammenfassend lässt sich sagen: Wenn er verfügt hat, dass mit einem bestimmten Geldbetrag für ihn die Pilgerfahrt vollzogen werden soll, so ist der gesamte Betrag für die Pilgerfahrt auszugeben, sofern das Drittel dies abdeckt; denn er hat das gesamte Vermögen für einen Zweck der Gottesnähe testamentarisch bestimmt, also ist es in diesem Sinne auszugeben, so als ob er es für den Weg Allahs bestimmt hätte. Der Vormund darf nicht mehr als die üblichen Kosten für die Pilgerreise ausgeben, da er die Verfügungsgewalt über einen Austauschvertrag freigestellt hat, was den üblichen Ausgleich (Iwadh al-Mithl) erfordert, so wie bei der Bevollmächtigung zum Verkauf. Danach gibt es zwei Möglichkeiten: Entweder der Betrag entspricht den üblichen Kosten für eine einzige Pilgerreise, dann wird er dafür ausgegeben. Oder er reicht nicht aus, dann wird damit von dort aus die Pilgerreise vollzogen, wohin das Geld reicht, gemäß der offensichtlichen Festlegung von Ahmad, denn er sagte in...
(1) Weggefallen in A. (2) In B ergänzt: "ihm". (3) In M: "wie ein Bevollmächtigter". (4) Im Original und in A: "Nusus".
ضَعْ ثُلُثِى حيثُ يُرِيكَ اللهُ. فله صَرْفُه في أي جِهَةٍ من جِهَاتِ القُرَبِ، رَأَى وَضْعَه فيها، عَمَلًا بمُقْتَضَى وَصِيَّتِه. وذَكَرَ القاضي أنَّه يَجِبُ صَرْفُه إلى الفُقَراءِ والمَساكِينِ، والأَفْضَلُ صَرْفُه إلى فُقَراءِ أقَارِبِه، فإن لم يَجِدْ فإلى مَحَارِمِه من الرَّضَاعِ، فإن لم يكُنْ فإلى جيرَانِه. وقال أصحابُ الشافِعِىِّ: يَجِبُ ذلك؛ لأنَّه رَدَّه إلى اجْتِهَادِه فيما فيه الحَظُّ، وهذا أحَظُّ. ولَنا، أنَّه قد يَرَى غيرَ هذا أهَمَّ منه وأصْلَحَ، فلا يجوزُ تَقْيِيدُه بالتَّحَكُّمِ. ونَقَلَ أبو دَاوُدَ، عن أحمدَ، أنَّه سُئِلَ عن رَجُلٍ أوْصَى بثُلُثِه في المَساكِينِ، وله أقارِبُ مَحاوِيجُ لم يُوصِ لهم بشيءٍ، ولم يَرِثُوا، فإنَّه يبْدَأُ بهم، فإنَّهم أحَقُّ. قال: وسُئِلَ عن النَّصْرَانِىِّ يُوصِى بثُلُثِه لِلْفُقَراءِ من المُسْلمِينَ، أَيُعْطَى إخْوَتُه وهم فُقَرَاء؟ قال: نعم، هم أحَقُّ، يُعْطَوْنَ خَمْسُونَ دِرْهَما لا يُزَادُونَ على ذلك. يعني لا يُزَادُ كلَّ واحدٍ منهم على ذلك؛ لأنَّه القَدْرُ الذي يَحْصُلُ به الغِنَى.
٩٨١ - مسألة؛ قال: (وَإذَا وَصَّى أنْ يُحَجَّ عَنْهُ بخَمْسِمائَةٍ. فَمَا فَضَلَ رُدَّ فِي الْحَجِّ)
وجملتُه أنَّه أوْصَى [أن يُحَجَّ عنه] (١) بِقَدْرٍ من المالِ، وَجَبَ صَرْفُ جَمِيعِ ذلك في الحَجِّ إذا حَمَلَهُ الثُّلُث؛ لأنَّه وَصَّى بجَمِيعِه في جِهَةِ قُرْبَةٍ، فوَجَبَ صَرْفُه فيها، كما لو وَصَّى به في سَبِيلِ اللهِ، وليس لِلْوَلِىِّ أن يَصْرِفَ إلى من يَحُجُّ أكْثَرَ من نَفَقَةِ المِثْلِ؛ لأنَّه أطْلَقَ (٢) التَّصَرُّفَ في المُعاوَضةِ، فاقْتَضَى ذلك عِوَضَ المِثْلِ، كالتَّوْكِيلِ (٣) في البَيْعِ. ثم لا يَخْلُو؛ إمَّا أن يكونَ بِقَدْرِ نَفَقَةِ المِثْلِ لِحَجَّةٍ واحِدَةٍ، فيُصْرَفَ فيها. أو ناقِصًا عنها، فيُحَجُّ به من حيثُ يَبْلُغُ، في ظاهِرِ مَنْصُوصِ (٤) أحمدَ، فإنَّه قال، في
(١) سقط من: أ.(٢) في ازيادة: "له".(٣) في م: "كالوكيل".(٤) في الأصل، أ: "نصوص".