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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 8 · Seite 543Abschnitt

Übersetzung · DE

davon ist vorzuziehen, und weil es eine Verpflichtung ist, so ist sie aus dem Stammkapital zu entrichten, wie eine Schuld gegenüber Menschen. Wenn es sich um eine freiwillige Handlung handelt, wird nur das Drittel genommen, sofern die Erben nicht zustimmen, und die Pilgerreise wird davon vollzogen, wie wir bereits früher dargelegt haben.

Kapitel: Wenn jemand eine verpflichtende Pilgerreise oder andere Pflichten testamentarisch verfügt, wie die Begleichung von Schulden, die Abgabe der Zakat oder die Entrichtung einer Sühneleistung (Kaffara), so gibt es vier Fälle. Erstens: Er verfügt dies aus seinem gesamten Vermögen. Dies ist eine Bekräftigung dessen, was durch das Gesetz (Scharia) bereits verpflichtend war. Die Pilgerreise wird von seinem Heimatort aus für ihn vollzogen, und wenn sein Vermögen dafür nicht ausreicht, wird sein gesamtes Vermögen genommen und für die Pflichtleistung verwendet, so als ob er keine Verfügung getroffen hätte. Zweitens: Er verfügt die Erfüllung der Pflicht aus dem Drittel seines Vermögens. Dies ist ebenfalls gültig. Wenn er außer dieser keine weitere Verfügung getroffen hat, so ist die testamentarische Verfügung wirkungslos, und die Erfüllung geschieht aus dem gesamten Vermögen, als ob er keine Verfügung getroffen hätte. Wenn er jedoch eine Spende für einen anderen Zweck verfügt hat, so wird die Pflichtleistung vorgezogen. Wenn vom Drittel etwas übrig bleibt, ist es für die Spende bestimmt; bleibt nichts übrig, so entfällt die Spende. Wenn das Drittel für die Pflichtleistung nicht ausreicht, wird der Restbetrag aus dem Stammkapital ergänzt. So hat es der Qadi dargelegt. Abu al-Khattab sagte hingegen: Die Begünstigten von testamentarischen Verfügungen stehen bei der Pflichtleistung im Wettbewerb. Dies kann bedeuten, dass er das Gleiche meinte wie der Qadi, oder es kann bedeuten, dass das Drittel unter alle testamentarischen Verfügungen, sowohl Pflichten als auch Spenden, nach Anteilen aufgeteilt wird. Was dann auf die Pflicht entfällt, wird aus dem Stammkapital ergänzt, wobei sich hier ein Zirkelschluss ergibt. Man arbeitet hierbei mit dem Verfahren der algebraischen Ergänzung (Jabr). So sagt man bei einem Mann, der eine verpflichtende Pilgerreise verfügt hat, deren Erfüllung zehn aus dem Drittel erfordert, und dazu eine freiwillige Spende von zehn, und er verstarb und hinterließ nur dreißig: Trenne den Ergänzungsbetrag für die Pflicht aus dem Vermögen ab, welcher eine unbekannte Größe ist (x). Nimm das Drittel des Rests, also zehn abzüglich eines Drittels von x, und teile es zwischen den beiden Verfügungen auf, sodass auf jede fünf abzüglich eines Sechstels von x entfallen. Füge das abgetrennte x dem Betrag hinzu, der auf die Pilgerreise entfiel; so erhält man x und fünf abzüglich eines Sechstels von x, was zehn entspricht. Nimm von x ein Sechstel und gleiche damit einen Teil der fünf aus; es bleiben fünf Sechstel von x, was fünf entspricht. Das x ist somit sechs. Sobald man sechs von dreißig nimmt, bleiben vierundzwanzig; deren Drittel ist acht. Auf den Empfänger der Spende entfällt die Hälfte davon, nämlich vier, und auf die Pflichtleistung vier. Wenn man dazu die sechs addiert, ergibt sich insgesamt zehn. Wenn er auch noch Schulden in Höhe von fünf hat, trenne den Ergänzungsbetrag für die Pilgerreise als x ab und den Ergänzungsbetrag für die Schuld als die Hälfte von x. Es verbleibt ein Drittel des Vermögens: zehn abzüglich der Hälfte von x.

Anmerkungen

(9) Das Wort "wa" (und) ist in M ausgefallen. (10) In M: "mit".

Arabisch (Quelle)

منه أَوْلَى، ولأنَّه واجِبٌ، فكان من رَأْس المالِ، كدَيْنِ الآدَمِىِّ. وإن كان تَطَوُّعًا، أُخِذَ الثُّلُثُ لا غيرُ، إذا لم يُجِزِ الوَرَثةُ، ويُحَجُّ به، علَى ما ذَكَرْنا فيما مَضَى.

فصل: وإذا أوْصَى بحَجٍّ واجِبٍ، أو غيرِه من الواجِبَاتِ، كقَضَاءِ دَيْنٍ، وزَكاةٍ، وإخْراجِ كَفّارَةٍ، لم يَخْلُ من أرْبَعةِ أحْوالٍ؛ أحدها، أن يوصِىَ بذلك من صُلْبِ مالِه، فهذا تَأْكِيدٌ لما وَجَبَ بالشَّرْعِ، ويُحَجُّ عنه من بَلَدِه، وإن لم يَفِ مالُه بذلك، أُخِذَ ماله كلُّه يُدْفَعُ في الواجِبِ، كما لو لم يُوصِ. الثاني، أن يُوصِىَ بأدَاءِ الواجِبِ مِن ثُلُثِ مالِه، فيَصِحُّ أيضًا، فإن لم تكُنْ له وَصِيّةٌ غيرَ هذه، لم تُفِدْ شيئا، ويُؤَدَّى من المالِ كلِّه، كما لو لم يُوصِ. وإن كان قد أوْصَى بِتَبَرُّعٍ لجِهَةٍ أخرى، قُدِّمَ الواجِبُ، وإن فَضَلَ من الثُّلُثِ شيءٌ فهو لِلتَّبَرُّعِ، وإن لم يَفْضُلْ شيءٌ سَقَطَتْ، وإن لم يَفِ الثُّلُثُ بالواجِبِ أُتِمَّ من رَأْسِ المالِ. هكذا ذَكَرَ القاضي. وقال أبو الخَطَّابِ: يُزَاحَمُ بالواجِبِ أصحابُ الوَصَايَا. فيَحْتَمِلُ أنَّه أرَادَ مثلَ ما ذَكَرَ القاضي، ويَحْتَمِلُ أنَّه أرادَ أنَّ الثُّلُثَ يُقْسَمُ بين الوَصَايَا كلِّها، الواجِبِ والتَّبَرُّع بالحِصَصِ، فما حَصَلَ لِلْواجِبِ أُتِمَّ من رَأْسِ المال، فيَدْخُلُه الدَّوْرُ، وتَعْمَلُ بالجَبْرِ، فتقولُ في رَجُلٍ أوْصَى بحَجَّةٍ واجِبَةٍ، كِفَايَتُها عَشرَةٌ من ثُلُثِه، وَوَصَّى بصَدَقَةِ تَطَوُّعٍ عَشرَةً، وماتَ فلم يَخْلُفْ إلَّا ثَلَاثِينَ، فاعْزِلْ تَتِمَّةَ الواجِبِ من المالِ، وهى شيءٌ مَجْهُولٌ، وخُذْ ثُلُثَ الباقِى عَشرَةً إلَّا ثُلُثَ شيءٍ، واقْسِمْه بين الوَصِيَّيْنِ، لكلِّ واحدٍ خَمْسةٌ إلَّا سُدُسَ شيءٍ، واضْممْ (٩) الشىءَ الذي عَزَلْتَه إلى ما حَصَلَ لِلْحَجَّةِ، فصارَ شَيْئًا وخَمْسةً إلَّا سُدُسَ شيءٍ، يَعْدِلُ عَشرَةً، وخُذْ من الشىءِ سُدُسَه، فاجْبُرْ به بعضَ الخَمْسةِ، يَبْقَى خَمْسَةُ أسْدَاسِ شيءٍ، يَعْدِلُ خُمْسَه، فالشىءُ إذًا سِتَّةٌ، ومتى أخَذْتَ سِتَّةً من ثَلَاثِينَ، بَقِيَ أرْبَعةٌ وعِشْرُونَ، ثُلُثُها ثَمانِيةٌ، لِصَاحِبِ الصَّدَقةِ نِصْفُها أرْبَعةٌ، ولِلْواجِبِ أرْبَعةٌ [إذا ضَمَمْتَ إليها] (١٠) السِّتّةَ، صارَ الجَمِيعُ عَشرَةً، فإن كان عليه أيضًا دَيْنٌ خَمْسَةٌ، عَزَلْتَ تَتِمَّةَ الحَجِّ شَيْئًا، وتَتِمّةَ الدَّيْنِ نِصْف شيءٍ، بَقِىَ ثُلُثُ المالِ عَشرَةٌ إلَّا نِصْفَ

Anmerkungen

(٩) سقطت الواو من: م.(١٠) في م: "مع".

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