und teile es zwischen den Verfügungen auf, sodass auf die Pilgerreise vier abzüglich eines Fünftels von x entfallen. Füge dem den Ergänzungsbetrag hinzu, so wird es zu x und vier abzüglich eines Fünftels von x, was zehn entspricht. Nach der algebraischen Ergänzung (Jabr) verbleiben vier Fünftel von x, was sechs entspricht. Wenn man nun ein Viertel von sechs hinzurechnet, erhält man siebeneinhalb, was x entspricht. Das x ist also siebeneinhalb, und die Hälfte von x ist drei und fünf Achtel (drei Dreiviertel). Der Rest des Vermögens beträgt achtzehn und drei Viertel, wovon ein Drittel sechs und ein Viertel ist. Auf die Schuld entfallen ein Fünftel davon, eins und ein Viertel; wenn man dazu den Ergänzungsbetrag hinzufügt, ergeben sich fünf. Auf die Pilgerreise entfallen zweieinhalb, um den Ergänzungsbetrag zu vervollständigen, und auf die Spende entfallen zweieinhalb. Für dieses Verfahren gibt es noch einen weiteren Weg: Man teile das gesamte Drittel unter den Verfügungen anteilig auf. Den verbleibenden Betrag der Pflichtleistung nehme man dann anteilig von den Erben und dem Empfänger der freiwilligen Zuwendung. Im ersten Fall erhält die Pflichtleistung fünf, fünf verbleiben ihr noch, und sie nimmt einen Dinar vom Empfänger der Zuwendung und vier von den Erben. Im zweiten Fall erhielt die Pilgerreise vier und ihr verblieben sechs, die Schuld erhielt zwei Dinar und ihr verblieben drei. So nehmen beide vom verbleibenden Teil der Erben drei und vom Empfänger der Zuwendung drei. Der Empfänger der Pilgerreise nimmt also vier von den Erben und zwei Dinar vom Empfänger der Zuwendung, und der Gläubiger nimmt zwei Dinar von den Erben und einen Dinar vom Empfänger der Zuwendung. Drittens: Er verfügt eine Pflichtleistung und macht keine weiteren Angaben; dies ist aus dem Stammkapital zu entrichten, daher beginnt man mit dessen Erfüllung vor den freiwilligen Zuwendungen und dem Erbe. Wenn es daneben eine Verfügung über eine freiwillige Zuwendung gibt, steht deren Empfänger ein Drittel des Rests zu. Dies ist die Ansicht der meisten Anhänger von al-Schafi'i. Einige von ihnen vertraten die Auffassung, dass die Pflichtleistung ebenfalls aus dem Drittel zu entrichten sei, wie im vorangegangenen Abschnitt, da man testamentarisch nur über das Drittel verfügen könne. Wir sagen dazu: Dass die Pilgerreise eine Pflicht war, die aus dem Stammkapital zu entrichten ist, und in der Verfügung nichts enthalten ist, was eine Änderung rechtfertigt, bedeutet, dass sie so bleibt, wie sie war, als hätte er keine Verfügung darüber getroffen. Ihre Aussage, dass eine testamentarische Verfügung nur über das Drittel gültig sei, beantworten wir damit, dass dies für freiwillige Zuwendungen gilt, während Pflichtleistungen nicht auf das Drittel beschränkt sind.
(11) In M: "bi-hi tatimma" (damit vervollständigt sich die Ergänzung). (12) In M: "akhadhahu" (er nahm es). (13) Im Original: "thuluthayhi" (zwei Drittel davon).
شيءٍ، واقْسِمْهُ بين الوَصَايَا، فيَحْصُلُ لِلْحَجِّ أرْبَعةٌ إلَّا خُمْسَ شيءٍ، اضْمُمْ إليها تَتِمَّتَه، يَصِرْ شَيْئًا وأرْبَعةً إلَّا خُمْسَ شيءٍ، يَعْدِلُ عَشرَةً، وبعدَ الجَبْرِ يَصِيرُ أرْبعةَ أخْماسِ شىءٍ، تَعْدِلُ سِتّةً، فَرُدَّ على السِّتّةِ رُبْعَها، تَصِرْ سَبْعةً ونِصْفًا، يَعْدِلُ شيئًا، فالشىءُ سَبْعةٌ ونِصْفٌ، ونِصْفُ الشىءِ ثَلَاثَةٌ ونِصْفٌ ورُبْعٌ، وبَقِيّةُ المالِ ثمانِيَةَ عَشَرَ وثَلَاثةُ أرْباعٍ، ثُلُثُها سِتَّةٌ وَرُبْعٌ، لِلدَّيْنِ خُمْسُها واحدٌ ورُبْعٌ، إذا ضَمَمْتَ إليه تَتِمَّتَه، كَمَلَ خَمْسَةٌ، ولِلْحَجِّ اثْنانِ ونِصْفٌ، تَكْمُلُ تَتِمَّتُه (١١)، ولِلصَّدَقةِ اثْنانِ ونِصْفٌ. وفى عَمَلِها طَرِيقٌ آخَرُ، وهو أن يُقْسَمَ الثُّلثُ بكَمالِه بين الوَصَايَا بالقِسْطِ، ثم ما بَقِىَ من الواجِبِ خُذْه (١٢) من الوَرَثةِ وصاحِبِ التَّبَرُّعِ بالقِسْطِ، ففى المَسْأَلةِ الأولى يَحْصُلُ لِلْوَاجِبِ خَمْسَة، يَبْقَى له خَمْسَةٌ، يَأْخُذُ من صاحِبِ التَّبَرُّعِ دِينَارًا، ومن الوَرَثةِ أرْبَعةً. وفى المَسْأَلةِ الثانِيةِ، حَصَلَ لِلْحَجِّ أرْبَعةٌ، وبَقِىَ له سِتّةٌ، وحَصَلَ لِلدَّيْنِ دِينَارانِ، وبَقِىَ له ثَلَاثَةٌ، فيَأْخُذَانِ ما بَقِىَ لهما من الوَرَثةِ ثَلَاثةً (١٣)، ومن صاحِبِ التَّبَرُّعِ ثَلَاثَةً، فيَأْخُذُ صاحِبُ الْحَجَّةِ من الوَرَثةِ أرْبَعةً، ومن صاحِبِ التَّبَرُّعِ دِينَارَيْنِ، ويَأْخُذُ صاحِبُ الدَّيْنِ دِينَارَيْنِ من الوَرَثةِ، ودِينَارًا من صاحِبِ التَّبَرُّعِ. الثالث، أن يُوصِىَ بالواجِبِ، ويُطْلِقَ، فهو من رَأْسِ المالِ، فيُبْدَأ بإخْرَاجِه قبلَ التَّبَرُّعاتِ والمِيرَاثِ، فإن كان ثَمَّ وَصِيَّةُ تَبَرُّعٍ، فلِصَاحِبِها ثُلُثُ الباقِى. وهذا قولُ أكْثَرِ أصْحابِ الشافِعِيِّ. وذَهَبَ بعضُهم إلى أنَّ الواجِبَ من الثُّلُثِ كالقِسْمِ الذي قبلَه؛ لأنَّه إنَّما يَمْلِكُ الوَصِيَّةَ بالثُلُثِ. ولَنا، أنَّ الحَجَّ كان واجِبًا من رَأْسِ المالِ، وليس في وَصِيَّتِه ما يَقْتَضِى تَغْيِيرَه، فيَبْقَى على ما كان عليه، كما لو لم يُوصِ به. وقولهم: لا تُمْلَكُ الوَصِيَّةُ إلَّا بالثُّلُثِ. قُلْنا: في التَّبَرُّعِ، فأمَّا في الواجِبَاتِ فلا تَنْحَصِرُ في الثُّلُثِ،
(١١) في م: "به تتمة".(١٢) في م: "أخذه".(١٣) في الأصل: "ثلثيه".