und nicht daran gebunden. Vierter Abschnitt: Er verfügt eine Pflichtleistung und verknüpft sie mit einer Verfügung über eine freiwillige Zuwendung, wie etwa die Aussage: „Vollzieht für mich die Pilgerreise, entrichtet meine Schuld und gebt für mich Almosen.“ Hierzu gibt es zwei Ansichten; die zutreffendere ist, dass die Pflichtleistung aus dem Stammkapital zu entrichten ist, denn die sprachliche Verknüpfung weist nicht auf eine Verknüpfung in der rechtlichen Bewertung oder in deren Modalität hin. Aus diesem Grund sprach Gott der Erhabene: „Esst von seinen Früchten, wenn sie Früchte tragen, und gebt seine Abgabe am Tag seiner Ernte.“ Das Essen ist keine Pflicht, die Entrichtung der Abgabe hingegen schon. Zudem hat er hier etwas Nicht-Pflichtiges mit etwas Pflichtigem verbunden; so wie sie sich in der Pflichtigkeit nicht gleichstellen, so ist auch eine Gleichstellung hinsichtlich des Ortes der Entnahme nicht zwingend erforderlich. Die zweite Ansicht besagt, dass sie aus dem Drittel zu entrichten ist, weil er sie mit etwas verbunden hat, dessen Entnahme aus dem Drittel erfolgt.
- Problem: Er sagte: „Eine Pilgerreise für fünfhundert. Was darüber hinausgeht, ist für denjenigen, der die Pilgerreise vollzieht.“ Zusammenfassend lässt sich sagen, dass wenn er testamentarisch verfügt, für ihn eine einzige Pilgerreise mit einem bestimmten Geldbetrag zu vollziehen, und dieser Betrag den Aufwand für die Pilgerreise übersteigt, so steht der Überschuss demjenigen zu, der die Pilgerreise vollzieht, da er beabsichtigte, ihn damit zu begünstigen. Es ist so, als hätte er ausdrücklich gesagt: „Vollzieht für mich eine einzige Pilgerreise für fünfhundert, und was davon übrig bleibt, ist für denjenigen, der die Pilgerreise vollzieht.“ Wenn er nun bestimmt, wer die Pilgerreise für ihn vollziehen soll, und sagt: „So-und-so soll für mich für fünfhundert die Pilgerreise vollziehen“, so ist dieser Betrag an ihn auszuzahlen. Wenn er niemanden bestimmt hat, steht es dem Testamentsvollstrecker frei, ihn demjenigen zukommen zu lassen, dem er möchte, da ihm die freie Entscheidung übertragen wurde. Er darf ihn jedoch nicht einem Erben zukommen lassen, wenn ein Überschuss darin enthalten ist, es sei denn mit Erlaubnis der Erben. Wenn kein Überschuss vorhanden ist, ist es zulässig, da darin keine Bevorzugung liegt. Dann ist zu prüfen: Wenn die testamentarisch verfügte Pilgerreise eine freiwillige ist, so wird der gesamte verfügte Betrag aus dem Drittel entnommen. Wenn sie eine Pflichtleistung ist, so gilt der Betrag, der über die Kosten für eine Pilgerreise dieser Art (nafaqat al-mithl) hinausgeht, als aus dem Drittel stammend. Wenn das Vermögen nicht ausreicht...
Anmerkungen
(14) Aus M ausgefallen. (15) In M: "bi-l-tabarru'". (16) Sure al-An'am 141. (1) In M: "li-l-musa".