Wenn das testamentarisch verfügte Vermögen für die Pflichtpilgerreise nicht ausreicht, wird es aus dem Stammkapital ergänzt. Handelt es sich um eine freiwillige Pilgerreise, so wird die Pilgerreise nach Maßgabe des verfügbaren Betrags vollzogen, wie bereits ausgeführt.
Abschnitt: Wenn er eine Person für die Pilgerreise bestimmt und diese sich weigert, die Reise anzutreten, verfällt die Bestimmung. Es wird dann durch eine andere vertrauenswürdige Person für ihn die Pilgerreise mit dem geringstmöglichen Aufwand vollzogen und der Restbetrag an die Erben ausgezahlt. Hätte der Bestimmte gesagt: „Übertragt die Pilgerreise auf jemanden, der sie vollzieht, und zahlt mir den Überschuss aus, da dies testamentarisch für mich verfügt wurde“, so wird ihm nichts ausgezahlt; denn er wurde nur unter der Bedingung als Begünstigter für den Überschuss eingesetzt, dass er selbst die Pilgerreise vollzieht. Da er dies nicht tat, ist die Bedingung nicht eingetreten und er hat keinen Anspruch auf etwas.
Abschnitt: Wenn er einem Mann verfügt, eine Pilgerreise für ihn auszurichten, darf der Testamentsvollstrecker die Pilgerreise nicht selbst vollziehen. Dies hat Ahmad ausdrücklich so festgelegt. Ebenso verhält es sich, wenn er sagt: „Spende für mich“, so darf er nicht für sich selbst spenden. Wenn er hingegen sagt: „Vollziehe für mich die Pilgerreise, womit du willst“, so ist dies gültig und er erhält, was er möchte, es sei denn, die Erben stimmen dem nicht zu; dann steht ihm nur das Drittel zu.
Abschnitt: Wenn er verfügt, dass Zayd für ihn eine Pilgerreise für einhundert vollzieht, dass 'Amr den Rest des Drittels erhält und Sa'd ein Drittel seines Vermögens bekommt, und die Erben dies genehmigen, wird es gemäß der Aussage des Erblassers umgesetzt. Wenn nach den einhundert nichts übrig bleibt, so erhält 'Amr nichts, da ihm nur der Überschuss testamentarisch vermacht wurde, ein solcher aber nicht existiert. Wenn die Erben die Verfügung ablehnen, wird das Drittel zwischen ihnen hälftig geteilt: Sa'd erhält das Sechstel, Zayd erhält einhundert, und was vom Drittel übrig bleibt, steht 'Amr zu. Bleibt nichts übrig, so erhält 'Amr nichts, da ihm nur die Mehrung vermacht wurde und eine solche nicht vorhanden ist. Er wird nicht an einer Konkurrenz (muzahama) gehindert, noch erhält er etwas, vergleichbar mit dem Sohn des Vaters bei einem leiblichen Bruder in der Konkurrenz zum Großvater. Es ist möglich, dass, sobald im Drittel ein Überschuss über die einhundert vorhanden ist, jeder von ihnen auf die Hälfte seiner testamentarischen Zuwendung zurückgestuft wird; denn Zayd hat nur durch die Genehmigung Anspruch auf die einhundert erlangt, daher muss bei einer Ablehnung die Minderung in dem Maße auf ihn übergreifen...
(2) In M: "an yahudj". (1) In A: "bi-qadr". In M: "ba'da". (2) In M: "bi-itmam".
المُوصَى به بالحَجِّ الواجِبِ، أُتِمَّ من رَأْسِ المال. وإن كان تَطَوُّعًا، فإنَّه يُحَجُّ به من حيثُ يَبْلُغُ، على ما مَضَى.
فصل: وإن عَيَّنَ رَجُلًا للحَجِّ (٢)، فأبَى أن يَحُجَّ، بَطَلَ التَّعْيِينُ، ويَحُجُّ عنه بأقَلَّ ما يُمْكِنُ إنْسانٌ ثِقَةٌ سِوَاهُ، ويُصْرَفُ الباقِى إلى الوَرَثةِ. ولو قال المُعَيَّنُ: اصْرِفُوا الحجَّةَ إلى مَن يَحُجُّ، وادْفَعُوا الفَضْلَ إلىَّ، لأنَّه مُوصًى به لي. لم يُصْرَفْ إليه شيءٌ؛ لأنَّه إنَّما أوْصَى له بالزِّيَادةِ بشَرْطِ أن يَحُجَّ، فإذا لم يَفْعَلْ، لم يُوجَدِ الشَّرْطُ، ولم يَسْتَحِقَّ شيئا.
٩٨٣ - مسألة؛ قال: (وَإنْ قَالَ: حُجُّوا عَنِّى حَجَّةً. فَمَا فَضَلَ رُدَّ إلَى الْوَرَثَةِ)
أمَّا إذا أوْصَى بحجَّةٍ، ولم يَذْكُرْ قَدْرًا من المالِ، فإنَّه لا يُدْفَعُ إلى مَن يَحُجُّ إلَّا قَدرُ نَفقةِ المِثلِ؛ لما ذكَرْناه. وإن فضلَ فَضلٌ عن ذلك، فهو للوَرثةِ. وهذا يَنبَنِى على أنَّ الحجَّ لا يجوزُ الاسْتِئجارُ عليه، إنَّما يَنوبُ عنه فيه نائبٌ، فما يُنْفَقُ عليه فيما يَحْتاجُ إليه، فهو مِن مالِ المُوصِى، وما بَقِىَ ردَّه على وَرثتِه. وإن تَلِفَ المالُ في الطَّريقِ، فهو من مالِ المُوصِى، وليس على النَّائِب إتمامُ المُضِىِّ إلى الحجِّ عنه. وعلى الروايةِ الأُخرَى، يجوزُ الاستئجارُ عليه، فلا يَسْتَأْجِرُ إلَّا ثقةً بأقلِّ ما يُمْكِنُ، وما فضَلَ فهو لمن يَحجُّ؛ لأنَّه مَلَكَ ما أُعْطِىَ بعقْدِ (١) الإِجارةِ. وإن تَلِفَ المالُ في الطريقِ بعدَ قَبْضِ الأجيرِ له، فهو مِن مالِه، ويَلزمُه إتْمامُ (٢) الحَجِّ. وإن قال: حُجُّوا عنى. ولم يَقُلْ: حَجَّةً واحدةً. لم يُحَجَّ عنه إلَّا حَجةٌ واحدةٌ؛ لأنَّه أقلُّ ما يقعُ عليه الاسمُ. فإن عيَّنَ مع هذا مَن يَحُجُّ عنه، فقال: يَحُجُّ عنِّى فُلانٌ. فإنَّه يُدْفَعُ إليه قَدْرُ نَفقتِهِ من بَلدِه إذا خرجَ مِن الثُّلُثِ. فإن أبَى الحجَّ إلَّا بزيادةٍ تُصرفُ إليه، فيَنبغى أن يُصْرَفَ إليهِ
(٢) في م: "أن يحج".(١) في أ: "بقدر". وفي م: "بعد".(٢) في م: "بإتمام".