den geringstmöglichen Betrag, mit dem ein anderer für ihn pilgern kann. Wenn er sich weigert zu pilgern, obwohl es eine Pflichtpilgerreise war, wird ein anderer mit dem geringstmöglichen Aufwand als Stellvertreter eingesetzt. Handelt es sich um eine freiwillige Pilgerreise, so ist es möglich, dass die testamentarische Verfügung verfällt; denn er hat dafür einen bestimmten Zweck vorgesehen, und wenn dieser nicht angenommen wird, verfällt die Verfügung, so wie wenn er sagt: „Verkauft meinen Sklaven an So-und-so für einhundert“, und dieser den Kauf ablehnt. Es ist jedoch auch möglich, dass sie nicht verfällt und ein anderer als Stellvertreter eingesetzt wird; denn er beabsichtigte die gottesdienstliche Annäherung (qurba) sowie die Bestimmung, und wenn die Bestimmung verfällt, verfällt die gottesdienstliche Annäherung nicht, so wie wenn er sagt: „Verkauft meinen Sklaven an So-und-so und spendet den Erlös.“ Wenn der Genannte nicht annimmt, wird er an einen anderen verkauft und der Erlös gespendet.
Abschnitt: Wenn er einem Mann verfügt, eine Pilgerreise für ihn auszurichten, darf der Testamentsvollstrecker die Pilgerreise nicht selbst vollziehen. Dies hat Ahmad ausdrücklich so festgelegt. Ebenso verhält es sich, wenn er sagt: „Spende für mich“, so darf er nicht für sich selbst spenden. Wenn er hingegen sagt: „Vollziehe für mich die Pilgerreise, womit du willst“, so ist dies gültig und er erhält, was er möchte, es sei denn, die Erben stimmen dem nicht zu; dann steht ihm nur das Drittel zu.
Abschnitt: Wenn er verfügt, dass Zayd für ihn eine Pilgerreise für einhundert vollzieht, dass 'Amr den Rest des Drittels erhält und Sa'd ein Drittel seines Vermögens bekommt, und die Erben dies genehmigen, wird es gemäß der Aussage des Erblassers umgesetzt. Wenn nach den einhundert nichts übrig bleibt, so erhält 'Amr nichts, da ihm nur der Überschuss testamentarisch vermacht wurde, ein solcher aber nicht existiert. Wenn die Erben die Verfügung ablehnen, wird das Drittel zwischen ihnen hälftig geteilt: Sa'd erhält das Sechstel, Zayd erhält einhundert, und was vom Drittel übrig bleibt, steht 'Amr zu. Bleibt nichts übrig, so erhält 'Amr nichts, da ihm nur die Mehrung vermacht wurde und eine solche nicht vorhanden ist. Er wird nicht an einer Konkurrenz (muzahama) gehindert, noch erhält er etwas, vergleichbar mit dem Sohn des Vaters bei einem leiblichen Bruder in der Konkurrenz zum Großvater. Es ist möglich, dass, sobald im Drittel ein Überschuss über die einhundert vorhanden ist, jeder von ihnen auf die Hälfte seiner testamentarischen Zuwendung zurückgestuft wird; denn Zayd hat nur durch die Genehmigung Anspruch auf die einhundert erlangt, daher muss bei einer Ablehnung die Minderung in dem Maße auf ihn übergreifen gemäß seiner testamentarischen Verfügung, wie bei allen anderen Testamenten. Wir haben das Analogon zu dieser Problematik bereits zuvor dargelegt.
(3) In der Ergänzung: "ma". (4) Aus dem Original ausgefallen. (5) Aus dem Original und A ausgefallen. (6) Dieser gesamte Abschnitt fehlt im Original. Am Rand der Abschrift steht, dass ich diesen Abschnitt in der Stiftungsabschrift nicht gefunden habe, das heißt im Original. (7) In A: "ila radschulin". (8) In A: "an yahudj". (9) In A: "ala".