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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 8 · Seite 549Abschnitt

Übersetzung · DE

Denn mit dem Tod erlöschen die Vermögensrechte, die ihm zugestanden haben; wie könnte also ein neues Eigentumsrecht für ihn entstehen? Es fällt daher nicht unter das Testament, da der Verstorbene nur einen Teil seines Vermögens vermacht und nicht das Vermögen seiner Erben. Die Begründung der ersten Überlieferung ist, dass das Blutgeld dem Verstorbenen zusteht, da es ein Ersatz für seine Person ist und seine Person ihm selbst gehört; ebenso verhält es sich mit dem Ersatz für seine Person. Zudem gehört ihm der Ersatz für seine Gliedmaßen zu Lebzeiten, also auch der Ersatz nach seinem Tod. Deshalb begleichen wir davon seine Schulden und finanzieren daraus seine Bestattung, falls dies noch nicht geschehen ist. Nur die Vermögenswerte, auf die er nicht angewiesen ist, gehen über, nicht aber jene, auf die er angewiesen ist. Ferner ist es zulässig, dass ihm nach dem Tod ein Eigentumsrecht zuwächst, wie etwa bei jemandem, der ein Netz aufstellt und sich nach seinem Tod ein Jagdwild darin verfängt; dies wird in sein Eigentum überführt, sodass davon seine Schulden beglichen und seine Bestattung finanziert werden kann. Dasselbe gilt für das Blutgeld, da die Ausführung seines Testaments zu seinem Bedarf gehört; es gleicht somit der Begleichung seiner Schulden.

Abschnitt: Wenn sich das Vermächtnis auf eine bestimmte Sache bezieht, so wird nach der ersten Überlieferung die Erfüllung aus seinem [Drittel des Vermögens und seinem Blutgeld] berücksichtigt, und nach der anderen Überlieferung wird die Erfüllung aus seinem Stammvermögen ohne sein Blutgeld berücksichtigt, da es [das Blutgeld] nicht zu seinem Vermögen zählt.

Abschnitt: Wenn er eine testamentarische Verfügung trifft und vor seinem Tod weiteres Vermögen erwirbt, so sagen die meisten Gelehrten: Das Testament wird auf das gesamte Vermögen angewendet, das er hinterlässt, sowohl auf das alte als auch auf das neu erworbene, und das Drittel wird vom Gesamtwert berechnet. Dies ist die Ansicht von an-Nacha'i, al-Awza'i, Malik, asch-Schafi'i, Abu Thawr und den Anhängern der Lehrmeinung (Ahl ar-Ra'y). Dies gilt unabhängig davon, ob er davon wusste oder nicht. Von Aban ibn 'Uthman, 'Umar ibn 'Abd al-'Aziz, Rabi'a und Malik wurde überliefert, dass nur das, wovon er wusste, in sein Testament einfließt, außer im Falle des Mudabbar-Sklaven, der in jedem Fall mit einbezogen wird. Unser Argument ist, dass es sich um sein Vermögen handelt und es somit in sein Testament einfließt, wie es auch beim bekannten Vermögen der Fall ist.

Anmerkungen

(1) In A: "al-uchra". (2) In A: "asl malihi duna diyatih". (3) In A und M zusätzlich: "lahu".

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