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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 8 · Seite 54Abschnitt

Übersetzung · DE

Gemäß der Lehrmeinung unserer Anhänger ist der Vertrag gültig und die Bedingung nichtig. Denn der Qadi sagte bezüglich dessen, der zur Bedingung macht, auf dem Land Weizen anzubauen und nichts anderes: „Die Bedingung ist nichtig, der Vertrag jedoch gültig.“ Es ist möglich, dass die Bedingung gültig ist. Dies ist eine der beiden Ansichten der Anhänger von al-Shafi'i, da der Mieter die Nutzniessung vom Vermieter erlangt und somit nicht über das verfügen kann, womit dieser nicht einverstanden ist, und weil er ein berechtigtes Interesse daran haben könnte, diese Nutzniessung exklusiv zu bestimmen. Sie sagten in der anderen Ansicht: „Die Bedingung ist nichtig, weil sie dem Erfordernis des Vertrages widerspricht; denn dessen Erfordernis ist der Besitz der Nutzniessung sowie die Befugnis, diese selbst oder durch einen Stellvertreter in Anspruch zu nehmen, oder einen Teil davon selbst und einen Teil durch einen Stellvertreter. Die Bedingung widerspricht dem, daher ist sie nichtig.“ Macht sie den Vertrag ebenfalls nichtig? Hierzu gibt es zwei Ansichten: Die richtigere ist, dass sie ihn nicht nichtig macht, weil sie das Recht des Vermieters weder durch Nutzen noch durch Schaden beeinflusst; sie wird also für gegenstandslos erklärt, und der Vertrag bleibt gemäß seinem Erfordernis bestehen. Die andere Ansicht besagt, dass sie ihn nichtig macht, da sie seinem Erfordernis widerspricht, was dem Fall ähnelt, als ob er zur Bedingung machen würde, die Nutzniessung nicht in Anspruch zu nehmen.

Abschnitt: Es ist dem Mieter gestattet, das gemietete Objekt weiterzuvermieten, nachdem er es in Besitz genommen hat. Ahmad hat dies explizit festgehalten. Dies ist auch die Ansicht von Sa'id ibn al-Musayyib, Ibn Sirin, Mujahid, 'Ikrimah, Abu Salamah ibn 'Abd al-Rahman, al-Nakha'i, al-Sha'bi, al-Thawri, al-Shafi'i und den Anhängern der Vernunft (Ashab al-Ra'y). Der Qadi erwähnte hierzu eine andere Überlieferung, wonach es nicht gestattet sei, da der Prophet (möge Allah ihn segnen und ihm Frieden schenken) den Gewinn aus Dingen untersagt hat, die nicht in der eigenen Garantie (dhaman) liegen. Die Nutzniessung war jedoch nicht in seinem Garantierahmen eingegangen. Und weil er einen Vertrag über etwas abgeschlossen hat, das nicht in seinen Garantierahmen eingegangen ist, ist dies nicht zulässig, ähnlich wie der Verkauf von abgemessenen oder abgewogenen Waren vor deren Inbesitznahme. Die erste Ansicht ist die richtigere, denn die Inbesitznahme des physischen Objekts tritt an die Stelle der Inbesitznahme der Nutzniessung, was dadurch bewiesen wird, dass es gestattet ist, über das Objekt zu verfügen, weshalb auch der Vertrag darüber gestattet ist, wie beim Verkauf von Früchten am Baum. Die Analogie der anderen Überlieferung wird durch dieses Prinzip entkräftet. Wenn dies feststeht...

Anmerkungen

(7) Im Original und in M: "fa-innahu". (8) In M: "wa-Abi Sulayman". Dies ist ein Fehler. (9) Die Herleitung wurde bereits zuvor auf 6/334 dargelegt. (10) Fehlt im Original. (11) In B, M: "li-hadha".

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