985 - Rechtssache: Er sagte: (Und wenn er eine Person zu seinem Bevollmächtigten einsetzt [wasi], dann danach eine weitere, so sind beide Bevollmächtigte, es sei denn, er sagt: Ich habe den ersten abberufen.)
Die Bedeutung von „einen zu seinem Bevollmächtigten einsetzen“ ist, dass er ihm die Handlungsbefugnis nach seinem Tod für Angelegenheiten überträgt, über die er selbst verfügen konnte: wie das Begleichen seiner Schulden, das Eintreiben seiner Forderungen, die Rückgabe von anvertrauten Gütern und deren Rückforderung, das Vollstrecken seines Testaments sowie die Vormundschaft über seine Kinder, über die er die Vormundschaft innehatte – seien es minderjährige Kinder, Geisteskranke oder solche, deren geistige Reife noch nicht erkannt wurde – sowie die Wahrnehmung ihrer Interessen hinsichtlich ihres Vermögens durch dessen Schutz und eine für sie vorteilhafte Verwaltung. Was jedoch Personen betrifft, über die er keine Vormundschaft hatte, wie etwa vernunftbegabte, mündige Personen sowie andere Verwandte als seine Kinder, wie Brüder, Onkel und alle anderen, so ist die testamentarische Vormundschaft über sie nicht gültig, da der Erblasser zu Lebzeiten keine Vormundschaft über sie innehatte und diese somit nicht auf seinen Stellvertreter nach dem Tod übergehen kann. Wir kennen in dieser Hinsicht keinen Dissens. Dies ist auch die Ansicht von Malik, Abu Hanifa und asch-Schafi'i, wobei Abu Hanifa und asch-Schafi'i sagten: Dem Großvater steht die Vormundschaft über den Sohn seines Sohnes zu, auch wenn dieser in der Abstammungslinie weiter entfernt ist, da er durch Geburt und als Asaba (agnatischer Erbe) mit ihm verbunden ist, was ihn dem Vater gleichstellt. Die Anhänger von asch-Schafi'i vertreten bei der Mutter – in Abwesenheit von Vater und Großvater – zwei Meinungen: Eine davon ist, dass ihr die Vormundschaft zusteht, da sie eines der beiden Elternteile ist und somit dem Vater gleicht. Unser Argument ist: Der Großvater leitet seine Verwandtschaft über eine Zwischenperson ab, womit er dem Bruder und dem Onkel gleicht und sich vom Vater unterscheidet, da dieser seine Verwandtschaft direkt ableitet. Zudem schließt der Vater den Großvater aus und unterscheidet sich von ihm hinsichtlich des Erbrechts und des Ausschlusses, weshalb es nicht zulässig ist, ihn ihm gleichzustellen oder ihn mit ihm zu vergleichen. Was die Frau betrifft, so kann sie keine Vormundschaft ausüben, da sie in ihrer Rechtsfähigkeit eingeschränkt ist und unter keinen Umständen die Vormundschaft bei einer Eheschließung innehaben kann; daher kann sie auch keine Vormundschaft über das Vermögen anderer ausüben, vergleichbar mit einem Sklaven. Auch steht ihr keine Vormundschaft kraft richterlicher Einsetzung zu, ebenso wenig wie kraft Abstammung. Wenn dies feststeht: Wenn er einen Mann zu seinem Bevollmächtigten einsetzt und dann einen anderen, so sind beide Bevollmächtigte, sofern er nicht sagt: Ich habe den ersten abberufen oder entlassen. Dies gilt analog zu dem, was wir für den Fall erwähnten, wenn jemand eine Sklavin einem Menschen vermacht und sie dann einem anderen vermacht. Da die Einsetzung beider erfolgte, ohne dass einer von ihnen abberufen wurde, sind sie beide Bevollmächtigte, so als hätte er sie gleichzeitig eingesetzt. Wenn er den ersten jedoch abberuft, ist dieser seines Amtes enthoben und der zweite ist der Bevollmächtigte, so als hätte er ihn nach der Einsetzung des zweiten entlassen.
(1) In A: "an-nasab" (Abstammung).
٩٨٥ - مسألة؛ قال: (وَإذَا أَوْصَى إِلَى رَجُلٍ، ثُمَّ أَوْصَى بَعْدَهُ إِلَى آخَرَ، فَهُمَا وَصِيَّانِ، إِلَّا أنْ يَقُولَ: قَدْ أَخْرَجْتُ الْأَوَّلَ)
معنى أوْصَى إلى رجلٍ. أي جعلَ له التَّصَرُّفَ بعدَ موتِه، فيما كان له التَّصَرُّفُ فيه، من قَضاءِ دُيونِه، واقتضائها، ورَدِّ الوَدائِع، واسْتِردَادِها، وتَفْرِيقِ وَصِيَّتِه، والولايةِ على أولادِه الذين له الولايةُ عليهم من الصِّبيانِ والْمَجانين ومَن لم يُؤْنَسْ رُشْدُه، والنَّظرِ لهم في أمْوالِهم بحِفْظِها، والتَّصرُّفِ فيها بما لهم الْحَظُّ فيه. فأمَّا مَن لا ولايةَ له عليهم، كالعُقَلاءِ الرَّاشدِين، وغيرِ أولادِه من الإِخْوةِ والأعمامِ وسائِر مَن عدا الأولادِ، فلا تَصحُّ الوَصِيَّةُ عليهم؛ لأنَّه لا ولايةَ للمُوصِى عليهم في الحياةِ، فلا يَكونُ ذلك لنائبِه بعدَ المماتِ. ولا نعلمُ في هذا كلِّه خلافًا. وبه يقولُ مالكٌ، وأبو حنيفةَ، والشافعىُّ، إلَّا أنَّ أبا حنيفةَ والشافعىَّ قالا: للجَدِّ ولايةٌ على ابن ابنِه وإن سَفَلَ؛ لأنَّ له وِلَادةً وتَعْصِيبًا، فأشْبهَ الأَبَ. ولأصحابِ الشافعىِّ في الأُمِّ عندَ عَدَمِ الأبِ والجَدِّ وَجْهان؛ أحدُهما، أنَّ لها ولايةً؛ لأنَّها أحدُ الأَبَوَيْن، فأشْبَهَتِ الأبَ. ولَنا، أنَّ الجَدَّ يُدْلِى بوَاسِطةٍ، فأشبهَ الأخَ والعَمَّ، وفارقَ الأبَ، فإنَّه يُدْلِى بنفسِه، ويَحْجُبُ الجَدَّ، ويُخالفُه في مِيرَاثِه وحَجْبِه، فلا يصحُّ إلحاقُه به، ولا قِياسُه عليه. وأمَّا المرأةُ فلا تَلِى؛ لأنَّها قاصِرةٌ لا تَلى النِّكاحَ بحالٍ، فلا تَلِى مالَ غيرِها، كالعَبدِ، ولأنَّها لا تَلِى بولايةِ القَضاءِ، فكذلك بالنَّسَبِ (١). إذا ثبتَ هذا، فإنَّه إذا أوْصَى إلى رجلٍ، ثم أوْصَى إلى آخرَ، فهما وَصِيَّانِ، إلَّا أن يقولَ: قد أخرجتُ الأوَّلَ، أو قد عزلتُه؛ لما ذكرْنا فيما إذا أَوْصَى بجارِيِةٍ لِبشرٍ، ثم أوْصَى بها لبَكْرٍ. ولأنَّه قد وُجِدَتِ الوصيةُ إليهما من غيرِ عَزْلِ واحدٍ منهما، فكانا وَصيَّيْنِ، كما لو أوْصَى إليهما دَفعةً واحدةً. فأمَّا إن أخرجَ الأوَّلَ انْعَزَلَ، وكان الثاني هو الوَصِىَّ، كما لو عَزَلَه بعدَ الوَصِيَّةِ إلى الثاني.
(١) في أ: "النسب".