Abschnitt: Es ist zulässig, eine Person für eine bestimmte Sache als Bevollmächtigten einzusetzen, nicht aber für eine andere. Zum Beispiel, dass er eine Person damit beauftragt, sein Testament zu vollstrecken, aber für nichts anderes, oder nur mit dem Begleichen seiner Schulden, oder nur mit der Fürsorge für seine Kinder. In diesem Fall hat diese Person keine Befugnisse, außer denen, die ihm übertragen wurden. Es ist zulässig, eine Person mit der Vollstreckung des Testaments, eine andere mit der Begleichung der Schulden und eine dritte mit der Fürsorge für die Kinder zu betrauen, wobei jedem von ihnen das zukommt, was ihm übertragen wurde, und nicht das andere. Sobald er ihm eine Sache überträgt, wird er nicht zum Bevollmächtigten für eine andere. Dies ist die Ansicht von asch-Schafi'i. Abu Hanifa sagte: Er wird zum Bevollmächtigten für alles, worüber ein Bevollmächtigter verfügen kann, da dies eine Vormundschaft ist, die vom Vater mit dessen Tod übertragen wird, und somit nicht aufgeteilt werden kann, wie die Vormundschaft des Großvaters. Unser Argument ist, dass er die Handlungsbefugnis durch die Erlaubnis eines Menschen erlangt hat, weshalb sie auf das beschränkt bleibt, wofür die Erlaubnis erteilt wurde, wie im Fall eines Stellvertreters [Wakil]; die Analogie zur Vormundschaft des Großvaters ist unzulässig. Jene ist zudem eine Vormundschaft, die durch Verwandtschaft erlangt wurde und nicht teilbar ist, während die Erlaubnis teilbar ist; daher unterscheiden sie sich.
Abschnitt: Es ist zulässig, zwei Personen gemeinsam mit derselben Angelegenheit als Bevollmächtigte einzusetzen und jedem von ihnen zu erlauben, einzeln zu handeln, indem man sagt: „Ich habe jeden von euch beiden ermächtigt, eigenständig zu handeln.“ Denn er hat jeden von ihnen zu einem eigenständigen Bevollmächtigten gemacht, was deren Handeln in Alleinverantwortung erfordert. Er kann sie aber auch beide einsetzen, damit sie gemeinsam handeln, und keinem von ihnen steht das eigenständige Handeln zu, da er dies nicht so vorgesehen hat und mit deren Handeln allein nicht einverstanden war. Über diese beiden Fälle ist mir kein Dissens bekannt. Wenn er es jedoch allgemein formuliert und sagt: „Ich habe euch beide für diese Sache als Bevollmächtigte eingesetzt“, so darf keiner von ihnen eigenständig handeln. Dies ist die Ansicht von Malik und asch-Schafi'i. Abu Yusuf sagte: Das ist ihm gestattet, da das Testament und die Vormundschaft nicht teilbar sind, weshalb jeder von ihnen das Recht auf eigenständiges Handeln besitzt, vergleichbar mit zwei Brüdern bei der Verheiratung ihrer Schwester. Abu Hanifa und Muhammad sagten: Aus Kulanz [Istihsan], abweichend von der Analogie, ist es erlaubt, dass jeder von ihnen in sieben Angelegenheiten eigenständig handelt: das Leichentuch des Verstorbenen, die Begleichung seiner Schulden, die Vollstreckung seines Testaments, die Rückgabe eines anvertrauten Gutes in seiner Substanz, der Kauf von notwendiger Kleidung und Nahrung für das minderjährige Kind, die Annahme von Schenkungen für das Kind sowie die Prozessführung im Namen des Verstorbenen bei Ansprüchen von oder gegen ihn; denn in diesen Fällen ist ein gemeinsames Handeln beschwerlich und eine Verzögerung schädlich, daher ist das eigenständige Handeln zulässig. Unser Gegenargument ist: Er hat sie beide gemeinsam mit der Wahrnehmung der Angelegenheiten betraut, also darf keiner von ihnen eigenständig handeln, ebenso wie im Fall zweier Stellvertreter. Was Abu Yusuf sagte, dem stimmen wir zu, denn er hat die Vormundschaft beiden gemeinsam übertragen, sie ist also nicht teilbar, so als hätte er zwei Stellvertreter eingesetzt oder den beiden Bevollmächtigten ausdrücklich untersagt, anders als gemeinsam zu handeln. Damit entfällt das, was er in diesen beiden Fällen sagte, und auch das, was Abu Hanifa dazu sagte. Wenn ein gemeinsames Handeln unmöglich ist, setzt der Richter einen Treuhänder an die Stelle des Abwesenden.
(2) Fehlt in M. (3) In A: "minhuma" (von den beiden). (4) Fehlt im Original. (5) Fehlt in A. (6) In M: "ka-l-akharin" (wie die anderen).
فصل: ويجوزُ أن يُوصِىَ إلى رجلٍ بشيءٍ دُونَ شيءٍ، مثلُ أن يُوصِىَ إلى إنسانٍ بتَفْرِيقِ وَصيَّتِه دونَ غيرِها، أو بقضاءِ دُيونِه، أو بالنَّظَرِ في أمرِ أطفالِه حسبُ، فلا يكونُ له غيرُ ما جعلَ إليه. ويجوزُ أن يُوصِىَ إلى إنسانٍ بتَفْرِيقِ وَصِيَّتِه، وإلى آخَرَ بقَضاءِ دُيونِه، وإلى آخَرَ بالنَّظرِ في أمرِ أطْفالِه، فيكونُ لكلِّ واحدٍ (٢) منهم ما جَعلَ إليه دون غيرِه. ومتى أوْصَى إليه بشيءٍ، لم يصِرْ وَصِيًّا في غيرِه. وبهذا قالَ الشَّافعىُّ. وقال أبو حنيفةَ: يَصِيرُ وَصِيًّا في كلِّ ما يَمْلِكُه الوَصِىُّ؛ لأنَّ هذه ولايةٌ تَنْتَقِلُ من الأبِ بمَوْتِه، فلا تتَبعَّضُ، كولايةِ الجَدِّ. ولنا، أنَّه استفادَ التَّصرُّفَ بالإِذنِ من جهةِ الآدمىِّ، فكانَ مَقصورًا على ما أُذِنَ فيه، كالوكيلِ، وولايةُ الجدِّ ممنوعةٌ. ثم تلك ولايةٌ اسْتفادَها بقَرابتِه، وهى لا تتبعَّضُ، والإِذنُ يتبعَّضُ، فافْتَرقا.
فصل: ويجوزُ أن يُوصِىَ إلى رجلين معًا في شيءٍ واحدٍ، ويَجْعَلَ لكلِّ واحدٍ منهما التَّصرفَ مُنْفَردًا، فيقولَ: أوْصَيْتُ إلى كلِّ واحدٍ منكما (٣) أن يَنفردَ بالتَّصَرُّفِ. لأنَّه جعلَ كلَّ واحدٍ منهما (٤) وَصِيًّا مُنْفَرِدًا، وهذا يَقتضى تَصَرُّفَه على الانْفِرادِ. وله أن يُوصِىَ إليهما ليتصَرَّفا (٥) مُجْتَمِعَيْن، وليس لواحدٍ منهما الانْفِرادُ بالتَّصرُّفِ؛ لأنَّه لم يَجعلْ ذلك إليه، ولم يَرْضَ بنَظَرِه وحدَه. وهاتان الصُّورَتانِ لا أعلمُ فيهما خِلافًا. وإن أطلقَ، فقال: أوْصَيْتُ إليكما في كذا. فليس لأحَدِهما الانفرادُ بالتَّصَرُّفِ. وبه قالَ مالكٌ، والشَّافعىُّ. وقال أبو يوسفَ: له ذلك؛ لأنَّ الوصيَّةَ والولايةَ لا تتبعَّضُ، فملَك كلُّ واحدٍ منهما الانْفِرادَ بها كالأَخَوَيْنِ (٦) في تَزْوِيجِ أُخْتِهما. وقال أبو حنيفةَ، ومحمدٌ: يُسْتَحْسَنُ على خِلَافِ القياسِ، فيُبِيحُ أن يَنْفرِدَ كلُّ واحدٍ منهما بسبعةِ أشياءَ: كَفَنِ الميِّتِ، وقَضاءِ دَينِه، وإنْفاذِ وَصِيَّتِه، ورَدِّ الوَديعةِ بعَيْنِها، وشراءِ
(٢) سقط من: م.(٣) في أ: "منهما".(٤) سقط من: الأصل.(٥) سقط من: أ.(٦) في م: "كالآخرين".