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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 8 · Seite 552Abschnitt

Übersetzung · DE

jene (Kleidung und Nahrung), die das minderjährige Kind zwingend benötigt, die Annahme von Schenkungen für das Kind sowie die Prozessführung im Namen des Verstorbenen bei Ansprüchen von oder gegen ihn; denn in diesen Fällen ist das gemeinsame Handeln beschwerlich und eine Verzögerung schädlich, daher ist das eigenständige Handeln zulässig. Unser Gegenargument ist, dass er sie beide gemeinsam mit der Wahrnehmung der Angelegenheiten betraut hat, also darf keiner von ihnen eigenständig handeln, ebenso wie im Fall zweier Stellvertreter. Was Abu Yusuf sagte, dem stimmen wir zu, denn er hat die Vormundschaft beiden gemeinsam übertragen, sie ist also nicht teilbar, so als hätte er zwei Stellvertreter eingesetzt oder den beiden Bevollmächtigten ausdrücklich untersagt, anders als gemeinsam zu handeln. Damit entfällt das, was er in diesen beiden Fällen sagte, und auch das, was Abu Hanifa dazu sagte. Wenn ein gemeinsames Handeln unmöglich ist, setzt der Richter einen Treuhänder an die Stelle des Abwesenden.

Abschnitt: Wer als Testamentsvollstrecker eingesetzt werden darf und wer nicht. Die Einsetzung als Testamentsvollstrecker ist für einen verständigen, muslimischen, freien und rechtschaffenen Mann einmütig zulässig. Sie ist nicht zulässig für einen Geistesgestörten oder ein Kind, und die Einsetzung eines Muslims als Testamentsvollstrecker für einen Nicht-Muslim ist nach uns bekanntem Konsens unzulässig; denn der Geistesgestörte und das Kind verfügen nicht über die Befugnis, über ihr eigenes Vermögen zu entscheiden, also können sie auch nicht über das Vermögen anderer entscheiden, und der Nicht-Muslim ist nicht befugt, die Vormundschaft über einen Muslim auszuüben. Die Einsetzung einer Frau als Testamentsvollstreckerin ist nach der Ansicht der Mehrheit der Gelehrten zulässig. Dies wurde von Schuraih überliefert. Dies ist die Ansicht von Malik, ath-Thawri, al-Awza'i, al-Hasan ibn Salih, Ishaq, asch-Schafi'i, Abu Thawr und den Anhängern der Vernunft [Ashab al-Ra'y]. 'Ata' hat dies jedoch nicht für zulässig erklärt, weil sie keine Richterin sein kann, daher kann sie auch keine Testamentsvollstreckerin sein, vergleichbar mit dem Geistesgestörten. Unser Gegenargument ist das, was darüber berichtet wurde, dass Umar, möge Allah mit ihm zufrieden sein, Hafsa als Testamentsvollstreckerin einsetzte. Zudem gehört sie zu den Personen, deren Zeugenaussage gültig ist, daher ähnelt sie in dieser Hinsicht dem Mann. Dies steht nicht im Widerspruch zur Rechtsprechung, bei der für das Amt des Richters die Vollkommenheit in der physischen Konstitution und im Ijtihad vorausgesetzt wird, anders als bei der Testamentsvollstreckung. Die Einsetzung eines Blinden als Testamentsvollstrecker ist zulässig. Die Anhänger von asch-Schafi'i haben dazu eine Auffassung, dass die Einsetzung eines Blinden nicht zulässig sei, basierend darauf, dass sein Verkauf und sein Kauf nicht gültig seien und daher die Bedeutung der Vormundschaft bei ihm nicht vorhanden sei. Dies wird ihnen jedoch nicht zugestanden, zumal er die Möglichkeit hat, einen Stellvertreter für diese Angelegenheiten zu benennen, und er gehört zudem zu denjenigen, deren Zeugenaussage gültig ist, und er besitzt die Befugnis zur Vormundschaft bei der Eheschließung sowie die Vormundschaft über seine eigenen minderjährigen Kinder, daher ist die Einsetzung als Testamentsvollstrecker ebenso gültig wie bei einem Sehenden.

Anmerkungen

(7) In M: "lam" (nicht). (8) Bereits auf Seite 207 erwähnt. (9) In M: "wajd" (Auffassung/Aussage).

Arabisch (Quelle)

ما لا بدَّ للصَّغيرِ منه من الكُسْوةِ والطَّعامِ، وقَبُولِ الْهِبةِ له، والخُصومةِ عن الميِّتِ فيما يُدَّعَى له أو عليه؛ لأنَّ هذه يشقُّ الاجتماعُ عليها ويَضُرُّ تأْخيرُها، فجازَ الانْفِرَادُ بها. ولَنا، أنَّه شَرَّكَ بينهما في النَّظرِ، فلم يكُن لأحَدِهما الانْفِرادُ، كالوَكِيلينِ. وما قالَه أبو يوسفَ نَقولُ به، فإنَّه جَعلَ الوِلايةَ إليهما باجْتماعِهما، فليست مُتَبعِّضةً، كما لو وكَّلَ وَكِيلَيْن، أو صَرَّحَ للوَصِيَّيْنِ بأن لا يتصرَّفا إلَّا مُجْتَمِعَيْن. ثم يَبْطُلُ ما قالَه بهاتينِ الصُّورتَيْنِ، ويبطُلُ ما قالَه أبو حنيفةَ بهما أيضًا. وإذا تعذَّرَ اجْتماعُهما، أقامَ الحاكمُ أمينًا مُقامَ الغائبِ.

فصل: في مَن تَصِحُّ الوَصِيَّةُ إليهِ، ومَن لا (٧) تَصِحُّ، تَصحُّ الوَصِيَّةُ إلى الرجلِ العاقلِ المسلمِ الحُرِّ العَدْلِ إجْماعًا. ولا تَصحُّ إلى مَجنونٍ، ولا طِفْلٍ، ولا وَصيَّةُ مسلمٍ إلى كافرٍ. بغيرِ خلافٍ نَعلمُه؛ لأنَّ المجنونَ والطِّفلَ ليسا من أهلِ التَّصرُّفِ في أموالِهما، فلا يَلِيَانِ على غيرِهما، والكافرَ ليس من أهلِ الوِلايةِ على مُسْلمٍ. وتَصِحُّ الوَصِيَّةُ إلى المرأةِ في قولِ أكثرِ أهلِ العلمِ. ورُوِى ذلك عن شُرَيْحٍ. وبه قاْلَ مالكٌ، والثَّوريُّ، والأوْزاعىُّ، والحسنُ بنُ صالحٍ, وإسحاقُ، والشافعيُّ، وأبو ثَوْرٍ، وأصحابُ الرَّأْىِ. ولم يُجِزْهُ عَطاءٌ؛ لأنَّها لا تكونُ قاضِيَةً، فلا تكونُ وصيَّةً، كالمجنونِ. ولَنا، ما رُوِى أنَّ عمرَ، رَضِىَ اللهُ عنه، أوْصَى إلى حَفْصةَ (٨). ولأنَّها مِن أهلِ الشَّهادةِ، فأشْبَهتِ الرَّجُلَ، وتُخالِفُ القَضاءَ، فإنَّه يُعتبرُ له الكمالُ في الخِلْقَةِ والاجتهادِ، بخِلافِ الوَصِيَّةِ. وتصحُّ الوَصِيَّةُ إلى الأعْمَى. وقال أصحابُ الشافعىِّ فيه وَجْهٌ (٩) أنَّه لا تَصِحُّ الوَصِيَّةُ إليه، بِناءً منهم على أنَّه لا يَصحُّ بَيْعُه ولا شِرَاؤُه، فلا يُوجدُ فيه مَعْنى الوِلَايةِ. وهذا لا يُسَلَّمُ لهم، مع أنَّه يُمْكِنُه التَّوكيلُ في ذلك، وهو من أهلِ الشَّهادةِ والولايةِ في النكاحِ، والولايةِ على أولادِه الصِّغارِ، فصَحَّتِ الوَصِيَّةُ

Anmerkungen

(٧) في م: "لم".(٨) تقدم في صفحة ٢٠٧.(٩) في م: "وجد".

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