genauso wie beim Sehenden. Was nun den verständigen minderjährigen Jungen betrifft, so ist mir von Ahmad hierzu kein expliziter Wortlaut bekannt. Es ist daher möglich, dass die Einsetzung als Testamentsvollstrecker nicht gültig ist, da er nicht zu den Personen gehört, deren Zeugenaussage oder Anerkennung gültig ist, und sein Handeln ohne Erlaubnis nicht rechtskräftig ist; er ist also erst recht nicht befugt, die Vormundschaft auszuüben. Zudem steht er selbst unter Vormundschaft und kann daher kein Vormund sein, ähnlich wie ein Kind oder ein Geistesgestörter. Dies ist die Ansicht von asch-Schafi'i, und sie ist, so Gott will, die korrekte. Der Qadi sagte: Der Analogie des Madhab nach ist die Einsetzung als Testamentsvollstrecker gültig, da Ahmad explizit die Gültigkeit seiner Stellvertretung [als Vormund] festgelegt hat. Dies setzt voraus, dass er das zehnte Lebensjahr vollendet hat.
Was den Nicht-Muslim betrifft, so ist die Einsetzung eines Muslims durch einen Nicht-Muslim als Testamentsvollstrecker nicht gültig, da er keine Vormundschaft über einen Muslim ausüben darf, und da er nicht zu den Personen gehört, deren Zeugenaussage oder Rechtschaffenheit [Adala] gültig ist; daher ist die Testamentsvollstreckung nicht gültig, vergleichbar mit dem Geistesgestörten oder dem Frevler. Was die Einsetzung eines Nicht-Muslims als Testamentsvollstrecker durch einen Nicht-Muslim betrifft: Wenn er in seiner Religion nicht rechtschaffen ist, so ist die Einsetzung nicht gültig, denn das Fehlen der Rechtschaffenheit bei einem Muslim verhindert bereits die Gültigkeit der Einsetzung, beim Unglauben gilt dies erst recht. Wenn er jedoch in seiner Religion rechtschaffen ist, so gibt es dazu zwei Auffassungen: Die erste besagt, dass die Einsetzung gültig ist. Dies ist die Ansicht der Anhänger der Vernunft [Ashab al-Ra'y], da er aufgrund der Abstammung die Vormundschaft ausüben darf, also darf er auch die Testamentsvollstreckung übernehmen, wie ein Muslim. Die zweite besagt, dass sie nicht gültig ist. Dies ist die Ansicht von Abu Thawr, da er ein Frevler ist und die Einsetzung daher nicht gültig ist, wie bei einem muslimischen Frevler. Die Anhänger von asch-Schafi'i haben ebenfalls zwei Auffassungen, die diesen gleichen.
Was die Einsetzung eines Muslims durch einen Nicht-Muslim betrifft, so ist dies gültig, wenn sein Nachlass weder aus Wein noch aus Schweinefleisch besteht. Was den Sklaven betrifft, so sagte Abu Abd Allah ibn Hamid: Die Einsetzung als Testamentsvollstrecker ist gültig, unabhängig davon, ob er der eigene Sklave ist oder der eines anderen. Dies ist auch die Ansicht von Malik. An-Nakha'i, al-Awza'i und Ibn Schubruma sagten: Die Einsetzung als Testamentsvollstrecker für den eigenen Sklaven ist gültig, für den Sklaven eines anderen jedoch nicht. Abu Hanifa sagte: Die Einsetzung als Testamentsvollstrecker für den eigenen Sklaven ist gültig, sofern sich unter den Erben niemand Vernünftiges befindet. Abu Yusuf, Muhammad und asch-Schafi'i sagten: Die Einsetzung eines Sklaven als Testamentsvollstrecker ist unter keinen Umständen gültig, da er aufgrund der Abstammung nicht die Vormundschaft über sein Kind ausüben darf, also darf er auch nicht die Testamentsvollstreckung übernehmen, wie ein Geistesgestörter. Unser Gegenargument ist, dass seine Stellvertretung zu Lebzeiten gültig ist, daher ist auch die Einsetzung als Testamentsvollstrecker gültig, wie bei einem Freien. Ihre Analogie wird durch den Fall der Frau widerlegt. Die Meinungsverschiedenheit bezüglich des Mukatab-Sklaven [Sklave mit Freikaufvertrag], des Mudabbar-Sklaven [Sklave, dessen Freiheit an den Tod des Herrn gebunden ist] und des teilweise Freien gleicht der Meinungsverschiedenheit bezüglich des vollkommenen Sklaven [Qinn]. Al-Khiraqi legte fest, dass die Einsetzung der Mutter seines Kindes [Umm al-Walad] als Testamentsvollstreckerin zulässig ist. Dies ist auch von Ahmad so überliefert, weil sie zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Testamentsvollstreckung aus der Erbmasse frei sein wird.
(10) In M: "illa an takuna" (außer dass sie ... sei). (11) In M: "aw" (oder). (12) In M: "wa qad nassa" (und er hat explizit festgelegt).
إليه كالبَصِيرِ. وأمَّا الصَّبىُّ العاقلُ، فلا أعلمُ فيه نصًّا عن أحمدَ، فيَحْتَمِل أنَّه لا تَصِحُّ الوَصِيَّةُ إليه؛ لأنَّه ليس من أهلِ الشَّهادةِ والإِقْرارِ، ولا يَصِحُّ تصرُّفُه إلَّا بإذْنٍ، فلم يكُنْ من أهلِ الولايةِ بطَرِيقِ الأَوْلَى. ولأنَّه مُوَلًّى عليه، فلا يكونُ واليًا، كالطفلِ والمجنونِ. وهذا مذهبُ الشَّافعىِّ. وهو الصحيحُ إن شاءَ اللهُ. وقال القاضي: قياسُ المذهبِ صحَّةُ الوَصِيَّةِ إليه؛ لأنَّ أحمدَ قد نصَّ على صحَّةِ وَكالتِه. وعلى هذا يُعْتَبرُ أن يكونَ قد جاوَزَ العَشْرَ. وأمَّا الكافِرُ، فلا تَصِحُّ وَصِيَّةُ مُسلمٍ إليهِ؛ لأنَّه لا يَلِى على مُسْلِمٍ، ولأنَّه ليس من أهلِ الشَّهادةِ ولا العَدالةِ، فلم تَصِحَّ الوَصِيَّةُ إليه، كالمجنونِ والفاسِقِ. وأمَّا وَصِيَّةُ الكافرِ إليه، فإن لم يَكُنْ عَدْلًا في دينِه، لم تَصِحَّ الوَصِيَّةُ إليه؛ لأنَّ عَدَمَ العَدالةِ في المُسْلِمِ يَمْنَعُ صِحَّةَ الوَصِيَّةِ إليه، فمع الكُفْرِ أوْلَى. وإن كان عَدْلًا في دِينِه، ففيه وَجْهان؛ أحدُهما، تَصِحُّ الوَصيَّةُ إليه. وهو قولُ أصحابِ الرَّأْىِ؛ لأنَّه يلِى بالنَّسبِ، فيَلِى الوَصِيَّةَ، كالمُسْلِمِ. والثانى، لا تَصِحُّ. وهو قولُ أبى ثَوْرٍ؛ لأنَّه فاسقٌ، فلم تصحَّ الوَصيَّةُ إليه، كفَاسقِ المسلمين. ولأصْحابِ الشَّافعىِّ وَجْهان كهذَيْن. وأمَّا وَصِيَّةُ الكافرِ إلى المُسْلِمِ، فتصحُّ [إذا لم تَكُنْ] (١٠) ترِكتُه خمرًا ولا (١١) خِنْزِيرًا. وأمَّا العبدُ، فقال أبو عبدِ اللَّه ابنُ حامِد: تَصِحُّ الوَصِيَّةُ إليه، سواءٌ كانَ عبدَ نفسِه أو عبدَ غيرِه. وبه قالَ مالكٌ. وقال النَّخَعىُّ، والأوْزاعىُّ، وابنُ شُبْرُمَةَ: تَصحُّ الوَصِيَّةُ إلى عبدِ نفسِه ولا تَصِحُّ إلى عبدِ غيرِه. وقالَ أبو حنيفةَ: تَصِحُّ إلى عبدِ نفسِه إذا لم يكُنْ في وَرَثَتِه رَشِيدٌ وقال أبو يوسفَ، ومحمدٌ، والشَّافعيُّ: لا تصِحُّ الوصيةُ إلى عبدٍ بحالٍ؛ لأنَّه لا يكونُ وَلِيًّا على ابنِه بالنَّسَبِ، فلا يجوزُ أن يَلِىَ الوَصِيَّةَ، كالمجنونِ. ولَنا، أنَّه يَصِحُّ اسْتِنَابتُه في الحياةِ، فصَحَّ أن يوصَى إليه، كالحُرِّ. وقياسُهم يَبْطُلُ بالمرأةِ. والخلافُ في المكاتبِ والمُدَبَّرِ والمُعْتَقِ بعضُه كالخِلافِ في العبدِ الْقِنِّ. وقد نَصَّ الْخِرَقِىُّ على أنَّ الوصيةَ إلى أمِّ ولدِه جائزةٌ. نصَّ (١٢) عليه أحمدُ أيضًا؛ لأنَّها تكونُ
(١٠) في م: "إلا أن تكون".(١١) في م: "أو".(١٢) في م: "وقد نص".