Seine Befugnis erlischt nicht, und ihm wird ein Vertrauenswürdiger beigesellt, der gemeinsam mit ihm die Angelegenheiten betrachtet. Dies wurde so von al-Hasan und Ibn Sirin überliefert, denn es ist möglich, das Vermögen durch den Vertrauenswürdigen zu schützen und die Aufsicht des Testamentsvollstreckers durch seinen Verbleib im Amt zu wahren, wodurch beide Rechte miteinander verbunden werden. Wenn es jedoch nicht möglich ist, das Vermögen durch den Vertrauenswürdigen zu schützen, ist es zwingend erforderlich, dem frevlerischen Verräter die Handhabung zu entziehen und seine Verfügungsgewalt zu beenden, da der Schutz des Vermögens der Waisen wichtiger ist als die Einhaltung der fehlerhaften Anordnung des Erblassers. Die Unterscheidung zwischen einem erst nachträglich eintretenden Frevel und einem bereits bestehenden ist jedoch abwegig, da Bedingungen während der gesamten Dauer zu berücksichtigen sind, ebenso wie bei deren Beginn, insbesondere wenn es sich um einen Aspekt handelt, der für die gesamte Dauer von Bedeutung ist. Wäre eine Unterscheidung unumgänglich, so wäre die Berücksichtigung der Rechtschaffenheit [Adala] während der gesamten Dauer vorzuziehen, denn wenn der Frevel bereits zum Zeitpunkt der Testamentsvollstreckung vorlag, hat der Erblasser dem zugestimmt, während er sich seines Zustands bewusst war, und ihn in dem Wissen eingesetzt, dass er sein Amt trotz des Frevels ausüben solle. Dies lässt darauf schließen, dass er wusste, er besitze ein solches Maß an Mitgefühl für den Waisen, das ihn davon abhält, ihn zu vernachlässigen oder sein Vermögen zu unterschlagen; dies steht im Gegensatz zu dem Fall, in dem der Frevel erst später eintrat, denn bei diesem Zustand hat er ihm nicht zugestimmt, und die Berücksichtigung seines Willens ist entscheidend. Bedenke, dass es demjenigen, der nur einen Testamentsvollstrecker einsetzt, erlaubt ist, allein zu verfügen, während es bei zwei eingesetzten Testamentsvollstreckern dem Einzelnen nicht gestattet ist, allein zu verfügen.
Abschnitt: Was den rechtschaffenen Mann betrifft, der aufgrund einer Krankheit oder Schwäche nicht in der Lage ist, die Aufsicht wahrzunehmen, so ist die Testamentsvollstreckung ihm gegenüber gültig, und der Richter stellt ihm einen Vertrauenswürdigen zur Seite, ohne ihm die Verfügungsgewalt über das Vermögen oder die Aufsicht zu entziehen, denn der Schwache ist durchaus fähig zur Bevollmächtigung und zur treuhänderischen Verwaltung, weshalb die Testamentsvollstreckung ihm gegenüber gültig bleibt. Genauso verhält es sich, wenn er stark war, aber später eine Schwäche oder Krankheit bei ihm auftrat: Der Richter ordnet ihm eine weitere Hand bei, wobei der Erste weiterhin der Testamentsvollstrecker bleibt und nicht der Zweite; dieser ist lediglich ein Unterstützer, da die Befugnis des Richters nur dann greift, wenn kein Testamentsvollstrecker vorhanden ist. Dies ist die Ansicht von asch-Schafi'i und Abu Yusuf, und mir ist kein Widerspruch zu ihren Aussagen bekannt.
Abschnitt: Wenn sich der Zustand des Testamentsvollstreckers durch Wahnsinn, Unglauben oder Geistesschwäche ändert, erlischt seine Befugnis, und es ist, als wäre er nie eingesetzt worden. Die Angelegenheit kehrt zum Richter zurück, welcher einen Vertrauenswürdigen einsetzt, der für den Verstorbenen dessen Angelegenheiten und die seiner Kinder nach ihm überwacht, so als hätte er keinen Testamentsvollstrecker hinterlassen. Wenn sich sein Zustand nach der Testamentsvollstreckung und vor dem Tode ändert, er dann aber zum Zeitpunkt des Todes wieder alle Bedingungen für die Testamentsvollstreckung erfüllt, so ist die Testamentsvollstreckung ihm gegenüber gültig, da die Bedingungen zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses und des Todes vorliegen, und sie ist somit gültig, so als ob sich sein Zustand nie geändert hätte. Es ist auch möglich, dass sie ungültig wird, da jede der Zustände eine Phase der Annahme oder Ablehnung darstellt und die Bedingungen somit für jede dieser Phasen zu berücksichtigen sind. Wenn sie jedoch nach dem Tode erlöschen, er abgesetzt wird und dann zurückkehrt und die Bedingungen wieder erfüllt, so kehrt seine Testamentsvollstreckung nicht zurück, da sie bereits erloschen ist und nur durch einen neuen Vertrag wieder in Kraft treten kann.
(3) Im Original: "und nicht".
لا تزولُ وِلايتُه، ويُضمُّ إليه أمينٌ يَنْظُرُ معه. ورُوِىَ ذلك عنِ الحسنِ، وابنِ سِيرينَ؛ لأنَّه أمْكَنَ حِفْظُ المالِ بالأمينِ، وتحْصِيلُ نَظَرِ الوَصِىِّ بإبْقائِه في الوَصِيَّةِ، فيكونُ جمعًا بين الْحَقَّينِ. وإن لم يُمْكِنْ حِفْظُ المالِ بالأمِينِ، تَعيَّنَ إزالةُ يَدِ الفاسقِ الخائنِ وقطعُ تَصرُّفِه؛ لأنَّ حِفْظَ المالِ على اليتيمِ أوْلَى من رِعَايةِ قولِ المُوصِى الفاسدِ. وأمَّا التَّفْريقُ بين الفِسْقِ الطَّارِئُ وبينَ المُقارِنِ، فبعيدٌ؛ فإنَّ الشُّروطَ تُعْتَبَرُ في الدَّوامِ، كاعْتبارِها في الابتداءِ، سِيَّما إذا كانت لمعنًى يَحتاجُ إليه في الدَّوامِ، ولو لم يكنْ بدٌّ من التفريقِ، لَكانَ اعتبارُ العَدالةِ في الدَّوامِ أوْلَى، مِن قِبلِ أنَّ الفِسْقَ إذا كانَ مَوْجُودًا حالَ الوَصِيَّةِ، فقد رَضِىَ به المُوصِى، مع عِلْمِه بحالِه، وأوْصَى إليه رَاضِيًا بِتَصرُّفِه مع فِسْقِهِ، فيُشْعِرُ ذلك بأنَّه عَلِمَ أنَّ عندَه من الشَّفَقةِ على اليتيمِ ما يَمْنعُه من التَّفْريطِ فيه وخِيانتِه في مالِه، بخلافِ ما إذا طَرَأَ الفِسْقُ، فإنَّه لم يَرْضَ به على تلك الحالِ، والاعتبارُ برِضَاهُ، ألا تَرَى أنَّه لو أوْصَى إلى واحدٍ، جازَ له التَّصَرُّفُ وَحْدَه، ولو وَصَّى إلى اثنينِ، لم يَجُزْ للواحدِ التَّصَرُّفُ.
فصل: وأمَّا العَدْلُ الذي يَعجِزُ عن النَّظرِ، لِعلَّةٍ أو ضَعْفٍ، فإنَّ الوَصِيَّةَ تَصحُّ إليه، ويَضُمُّ إليه الحاكمُ أمِينًا، ولا يُزِيلُ يَدَه عن المالِ، ولا نظرَه؛ لأنَّ الضَّعيفَ أهلٌ للولايةِ والأمانةِ، فصَحَّتِ الوَصِيَّةُ إليه. وهكذا إن كانَ قَوِيًّا، فحدَثَ فيه ضعفٌ أو عِلَّةٌ، ضَمَّ الحاكمُ إليه يَدًا أُخْرَى، ويكون الأوَّلُ هو الوَصِىَّ دونَ الثاني، وهذا معاونٌ؛ لأنَّ وِلايةَ الحاكِم إنَّما تكونُ عندَ عَدَمِ الوَصِىِّ. وهذا قولُ الشافعىِّ، وأبى يوسف. ولا (٣) أعلمُ لهما مُخالِفًا.
فصل: وإذا تَغيَّرتْ حالُ الوَصِىِّ بجُنونٍ، أو كُفرٍ، أو سَفَهٍ، زالتْ ولايتُه، وصارَ كأنَّه لم يُوصَ إليه، ويرجعُ الأمرُ إلى الحاكمِ، فيُقِيمُ أمِينًا ناظرًا للمَيِّتِ في أمرِه وأمر أولادِه من بَعْدِه، كما لو لم يُخْلِفْ وَصيًّا. وإن تَغيَّرتْ حالُه بعدَ الوَصِيَّةِ وقبلَ
(٣) في الأصل: "ولم".