nach dem Tode ändert, dann aber zum Zeitpunkt des Todes wieder alle Bedingungen für die Testamentsvollstreckung erfüllt, so ist die Testamentsvollstreckung ihm gegenüber gültig, da die Bedingungen zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses und des Todes vorliegen, und sie ist somit gültig, so als ob sich sein Zustand nie geändert hätte. Es ist auch möglich, dass sie ungültig wird, da jede der Zustände eine Phase der Annahme oder Ablehnung darstellt und die Bedingungen somit für jede dieser Phasen zu berücksichtigen sind. Wenn sie jedoch nach dem Tode erlöschen, er abgesetzt wird und dann zurückkehrt und die Bedingungen wieder erfüllt, so kehrt seine Testamentsvollstreckung nicht zurück, da sie bereits erloschen ist und nur durch einen neuen Vertrag wieder in Kraft treten kann.
Abschnitt: Die Annahme und Ablehnung der Testamentsvollstreckung ist zu Lebzeiten des Erblassers gültig, da sie eine Erlaubnis zur Verfügungsgewalt darstellt. Daher ist ihre Annahme nach dem Vertragsabschluss gültig, [wie bei einer Stellvertretung], im Gegensatz zur testamentarischen Begünstigung zugunsten einer Person, bei der es sich um eine Eigentumsübertragung zu einem bestimmten Zeitpunkt handelt, weshalb eine Annahme vor diesem Zeitpunkt nicht gültig ist. Es ist zulässig, die Annahme auf die Zeit nach dem Tode zu verschieben, da es eine Art von Testament ist; somit ist die Annahme nach dem Tode gültig, wie bei einer testamentarischen Begünstigung zugunsten einer Person. Sobald er die Annahme erklärt, wird er zum Testamentsvollstrecker, und er hat das Recht, sich jederzeit selbst zu entbinden, sei es bei voller Handlungsfähigkeit oder bei Unvermögen, zu Lebzeiten des Erblassers oder nach dessen Tod, in dessen Gegenwart oder Abwesenheit. Dies ist die Ansicht von asch-Schafi'i. Abu Hanifa sagte: Dies ist ihm nach dem Tode keinesfalls gestattet, und zu Lebzeiten nur in dessen Gegenwart, da er ihn durch die Verpflichtung zur Testamentsvollstreckung getäuscht und ihn dadurch davon abgehalten habe, das Testament an jemand anderen zu vergeben. Ibn Abi Musa erwähnte im "al-Irschad" eine Überlieferung von Ahmad, wonach er sich aus diesem Grund nach dem Tode nicht selbst entbinden darf. Unser Argument ist, dass er aufgrund einer Erlaubnis handelt, weshalb er sich selbst entbinden darf, wie ein Stellvertreter [Wakil].
Abschnitt: Es ist zulässig, dem Testamentsvollstrecker ein Entgelt festzulegen, da dies einer Stellvertretung gleichkommt und für eine Stellvertretung ein Entgelt zulässig ist; ebenso verhält es sich mit der Testamentsvollstreckung. Ishaq ibn Ibrahim berichtete über einen Mann, der einen anderen als Testamentsvollstrecker einsetzt und ihm eine bestimmte Summe an Dirham festlegt, dass dies unbedenklich sei. Die Teilung des Testamentsvollstreckers [unter den testamentarisch Begünstigten] ist gegenüber den Erben zulässig, da er deren Stellvertreter ist; die Teilung jedoch, die er unter den Erben für den testamentarisch Begünstigten vornimmt, ist nicht zulässig, da er nicht dessen Stellvertreter ist.
(4) In M: "wie die Stellvertretung [al-Wakil]". (5) In M: "der Testamentsbegünstigte [al-Musa lahu]".
الموتِ، ثم عادَ فكانَ عندَ الموتِ جامعًا لشُروطِ الوَصِيَّةِ، صَحَّتِ الوَصِيَّةُ إليه؛ لأنَّ الشروطَ موجودةٌ حالَ العَقْدِ والموتِ، فصَحَّتِ الوَصِيَّةُ، كما لو لم تتَغيَّرْ حالُه. ويَحْتَمِلُ أن تَبْطُلَ؛ لأنَّ كلَّ حالةٍ منها حالةٌ للقَبولِ والرَّدِّ، فاعتُبِرتِ الشُّروطُ فيها. فأمَّا إن زالَتْ بعدَ الموتِ، فانْعَزَلَ، ثم عادَ، فكَمَّلَ الشُّروطَ، لم تَعُدْ وَصِيَّتُه؛ لأنَّها زالَتْ، فلا تَعودُ إلَّا بَعقْدٍ جديدٍ.
فصل: ويَصحُّ قَبولُ الوَصِيَّةِ ورَدُّها في حياةِ المُوصِى؛ لأنَّها إذْنٌ في التَّصرُّفِ، فصَحَّ قَبولُه بعدَ العقدِ، [كالتَّوْكِيلِ] (٤)، بخلافِ الوَصِيَّةِ له، فإنَّها تمليكٌ في وقتٍ، فلم يَصِحَّ القَبُولُ قبل الوقتِ. ويجوزُ تأْخيرُ القَبُولِ إلى ما بعدَ الموتِ؛ لأنَّها نَوْعُ وَصِيَّةٍ، فصحَّ قَبُولُها بعدَ الموتِ، كالوَصِيَّةِ له، ومتى قَبِلَ صارَ وَصِيًّا، وله عَزْلُ نفسِه متى شاءَ، مع القُدرةِ والعَجْزِ، في حَياةِ المُوصِى وبعدَ مَوْتِه، بمَشْهَدٍ منه وفى غَيْبَتِه. وبهذا قالَ الشَّافعىُّ. وقال أبو حنيفةَ: لا يجوزُ له ذلك بعدَ الموتِ بحَالٍ، ولا يجوزُ في حياتِه إلَّا بحَضْرَتِه؛ لأنَّه غَرَّه بالْتِزامِ وَصِيَّتِه، ومنَعه بذلك الإِيصاءَ إلى غيرِه. وذكرَ ابنُ أبي موسى، في "الإِرْشادِ" روايةً عن أحمدَ، ليس له عَزْلُ نفسِه بعدَ الموتِ لذلك. ولَنا، أنَّه مُتَصرِّفٌ بالإِذْنِ، فكانَ له عَزْلُ نفسِه، كالوَكِيلِ.
فصل: ويجوزُ أن يجْعَلَ للوَصِىِّ جُعْلًا؛ لأنَّها بمَنْزِلَةِ الوَكَالةِ، والوكالةُ تجوزُ بجُعْلٍ، فكذلك الوَصِيَّةُ. وقد نقلَ إسحاقُ بن إبراهيمَ، في الرجلِ يُوصِى إلى الرجلِ، ويَجْعَلُ له دَراهمَ مُسَمَّاةً، فلا بأسَ. ومُقاسَمةُ الوَصِىِّ (٥) الموصَى له جائزةٌ على الورَثةِ؛ لأنَّه نائبٌ عنهم، ومُقَاسَمتُه للورثةِ على المُوصَى له لا تجوزُ؛ لأنَّه ليس بنائبٍ عنه.
(٤) في م: "كالوكيل".(٥) في م: "الموصى".