Abschnitt: Wenn er einen Mann als Testamentsvollstrecker einsetzt und ihm erlaubt, ein Testament für jemanden seiner Wahl aufzusetzen, indem er beispielsweise sagt: „Ich habe dir erlaubt, zu Gunsten dessen zu testieren, den du willst“, oder „Jeder, dem du das Testament überträgst, dem habe ich es übertragen“, oder „Er ist ein Testamentsvollstrecker“, so ist dies gültig. Er darf dann zu Gunsten dessen testieren, den er will, da der Erblasser mit seinem Ermessen und dem Ermessen dessen, den er für geeignet hält, einverstanden war. Dies ist somit gültig, so als ob er beide gleichzeitig als Testamentsvollstrecker eingesetzt hätte. Dies ist die Ansicht der Mehrheit der Gelehrten. Von asch-Schafi'i wurde in einer der beiden Überlieferungen berichtet, dass er sagte: Er darf nicht testieren, da er durch die Beauftragung dazu befugt ist, aber es ihm nicht zusteht, dies weiterzuvergeben, wie ein Stellvertreter. Unser Argument ist, dass ihm die Erlaubnis erteilt wurde, Erlaubnis zur Verfügungsgewalt zu erteilen, daher darf er es einem anderen erlauben, wie ein Stellvertreter, wenn er zur Stellvertretung beauftragt wurde; das Argument des Stellvertreters [Wakil] ist ein Beweis gegen ihn, wie wir es erwähnt haben. Wenn er ihn jedoch einsetzt und es offen lässt, ohne ihm die Testamentsvollstreckung zu erlauben oder sie ihm zu verbieten, so gibt es dazu zwei Überlieferungen: Die erste besagt, dass er zu Gunsten eines anderen testieren darf. Dies ist die Ansicht von Malik, Abu Hanifa, ath-Thawri und Abu Yusuf, weil der Vater ihn an seine eigene Stelle gesetzt hat, also steht ihm die Testamentsvollstreckung zu, wie dem Vater. Die zweite besagt, dass ihm dies nicht zusteht. Dies ist die Wahl von Abu Bakr und die Lehrmeinung von asch-Schafi'i und Ishaq. Dies ist das Offensichtliche aus der Lehrmeinung von al-Khiraqi aufgrund seiner Aussage dazu beim Stellvertreter; denn er handelt aufgrund einer Übertragung, daher ist ihm die Befugnis zur Weiterübertragung nicht gestattet, wie beim Stellvertreter. Er unterscheidet sich vom Vater, da dieser ohne Übertragung durch andere handelt.
987 - Rechtsfrage: Er sagte: (Und wenn es zwei Testamentsvollstrecker sind und einer von ihnen stirbt, wird anstelle des Verstorbenen eine vertrauenswürdige Person eingesetzt.)
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass es einem Mann gestattet ist, zwei Personen als Testamentsvollstrecker einzusetzen. Wenn er beide ohne Einschränkung einsetzt, ist es keinem von beiden gestattet, eigenständig zu handeln. Wenn einer von ihnen stirbt, wahnsinnig wird oder ein Grund für seine Absetzung vorliegt, setzt der Richter eine vertrauenswürdige Person an seine Stelle, da der Erblasser mit dem Urteilsvermögen des verbleibenden allein nicht einverstanden war.
(6) In der Ergänzung: "qad" (schon). (7) In A, M: "yanhahu" (ihn verbieten). (8) In A: "at-tawkil" (die Stellvertretung). (9) Im Original: "tasarrafa" (er handelte).
فصل: وإذا أوصَى إلى رجلٍ، وأذِنَ له أن يُوصِىَ إلى مَن يشاءُ، نحوُ أن يقول (٦): أذِنْتُ لك أن تُوصِىَ إلى مَن شئتَ، أو كلُّ مَن أوْصَيْتَ إليه فقد أوْصَيتُ إليه، أو فهو وَصِىٌّ. صحَّ، وله أن يُوصِىَ إلى مَن شاءَ؛ لأنَّه رَضِىَ باجْتهادِه واجْتهادِ مَن يَراه، فصحَّ، كما لو وَصَّى إليهما معًا. وهذا قولُ أكثرِ أهلِ العلمِ. وحُكِىَ عن الشافعىِّ أنَّه قالَ في أحدِ القَوْلَين: ليس له أن يُوصِىَ؛ لأنَّه يَلِى بتَوَلِّيه، فلا يصِحُّ أن يُوصِىَ، كالوكيلِ. ولَنا، أنَّه مأذونٌ له في الإِذنِ في التَّصرُّفِ، فجازَ له أن يأْذنَ لغيرِه، كالوكيلِ إذا أُمِرَ بالتَّوْكيلِ، والوكيلُ حجَّةٌ عليه من الوَجْه الذي ذكرْناه. فأمَّا إن أوصَى إليه، وأطْلَقَ، ولم يأذنْ له في الإِيصَاءِ ولا نَهَاهُ (٧) عنه، ففيه روايتان؛ إحْداهما، له أن يُوصِىَ إلى غيرِه. وهو قولُ مالكٍ، وأبى حنيفةَ، والثَّورىِّ، وأبى يوسفَ؛ لأنَّ الأبَ أقامَه مُقامَ نفسِه، فكانَ له الوَصِيَّةُ، كالأبِ. والثانية، ليس له ذلك. وهو اختيارُ أبى بكرٍ. ومذهبُ الشافعىِّ، وإسحاقَ. وهو الظَّاهرُ مِن مذهبِ الْخِرَقِىِّ؛ لقولِه ذلك في الوكيلِ (٨)؛ لأنَّه يتصرَّفُ (٩) بتَوْلِيَةٍ، فلم يكُنْ له التَّفْوِيضُ، كالوَكيلِ، ويُخالفُ الأبَ، لأنَّه يَلِى بغيرِ تَوْلِيَةٍ.
٩٨٧ - مسألة؛ قال: (وَإِنْ كَانَا وَصِيَّيْنِ، فَمَاتَ أَحَدُهُما، أُقِيمَ مُقَامَ الْمَيِّتِ أَمِينٌ)
وجملةُ ذلك، أنَّه يجوزُ للرَّجلِ الوَصِيَّةُ إلى اثْنَينِ، فمتى أوْصَى إليهما مُطلقًا، لم يَجُزْ لِواحدٍ منهما الانْفِرادُ بالتَّصرُّفِ، فإن ماتَ أحدُهما، أو جُنَّ، أو وُجِدَ منه ما يُوجِبُ عَزْلَه، أقامَ الحاكمُ مُقامَه أمينًا؛ لأنَّ المُوصِىَ لم يَرْضَ بنَظَرِ هذا الباقى منهما وحدَه.
(٦) في ازيادة: "قد".(٧) في أ، م: "ينهاه".(٨) في أ: "التوكيل".(٩) في الأصل: "تصرف".