Wenn der Richter nun beabsichtigen sollte, die Befugnis allein dem verbleibenden der beiden zu übertragen, so steht ihm dies nicht zu. Die Anhänger von asch-Schafi'i erwähnten eine Ansicht über dessen Zulässigkeit; denn wenn die Befugnis für ihn aufgrund des Todes des Erblassers ohne Testament bestünde, so hätte er sie auf eine Person zurückführen können, ebenso wie hier. Er wäre dann ein durch das Testament des Erblassers und die Treuhänderschaft seitens des Richters Bevollmächtigter. Unser Argument ist, dass der Erblasser mit dem Handeln dieses einen allein nicht einverstanden war, daher ist es zwingend, ihm einen anderen zur Seite zu stellen, denn das Testament ist vorrangig gegenüber dem Ermessen und der Entscheidung des Richters.
Wenn sich die Lage beider durch Tod oder Ähnliches ändert, so ist der Richter befugt, jemanden an ihre Stelle zu setzen. Ist er befugt, nur einen einzusetzen? Hierzu gibt es zwei Ansichten: Die erste besagt, dass ihm dies zusteht, denn nachdem beide Testamentsvollstrecker weggefallen sind, ist die Angelegenheit zum Richter gelangt, so als ob er kein Testament hinterlassen hätte; und wenn er kein Testament hinterlassen hätte, würde eine Person ausreichen, so auch hier. Dies unterscheidet sich von dem Fall, wenn einer von ihnen noch am Leben ist, da der Erblasser klargestellt hat, dass er mit diesem allein nicht einverstanden ist, anders als wenn beide gleichzeitig sterben. Die zweite besagt, dass er nur zwei Personen einsetzen darf, da der Erblasser mit einer Person nicht einverstanden war, also ist diese nicht ausreichend, genauso wie wenn einer von ihnen noch am Leben wäre.
Wenn er jedoch jedem von ihnen einzeln die Befugnis zum Handeln erteilt hat und einer von ihnen stirbt oder aus der Testamentsvollstreckung ausscheidet, so ist der Richter nicht befugt, an seiner Stelle eine vertrauenswürdige Person einzusetzen, da der verbleibende von ihnen die Befugnis durch das Testament innehat und daher kein anderer nötig ist. Wenn beide gleichzeitig sterben oder aus der Testamentsvollstreckung ausscheiden, darf der Richter eine Person einsetzen, die handelt. Wenn sich der Zustand eines der beiden Testamentsvollstrecker auf eine Weise ändert, die ihn nicht aus der Testamentsvollstreckung entfernt, wie etwa durch Unfähigkeit aufgrund von Schwäche oder Krankheit und Ähnlichem, und beide Personen so eingesetzt waren, dass jeder von ihnen eigenständig handeln konnte, so darf der Richter ihnen keine vertrauenswürdige Person zur Seite stellen, da der Verbleibende ausreicht, es sei denn, der Verbleibende ist allein nicht zur Handlung fähig, sei es aufgrund der Arbeitslast oder Ähnlichem, dann darf er eine vertrauenswürdige Person einsetzen.
Wenn sie jedoch so eingesetzt waren, dass keiner von ihnen allein handeln durfte, so muss der Richter anstelle desjenigen, der geschwächt ist, eine vertrauenswürdige Person einsetzen, die in jedem Fall mit ihm gemeinsam handelt. So werden es drei Personen: Die beiden Testamentsvollstrecker und die vertrauenswürdige Person zusammen, und keiner von ihnen darf eigenständig handeln.
(1) Im Original: "indahu" (bei ihm). (2) In A, M: "kana" (war). (3) Eine Ergänzung, durch die der Kontext korrekt wird. In der Marginalie von M findet sich ein Hinweis darauf.
فإن أرادَ الحاكمُ رَدَّ النظَرِ إلى الباقى منهما، لم يكُنْ له ذلك. وذكرَ أصحابُ الشافعىِّ وجهًا في جوازِه؛ لأنَّ النَّظَرَ لو كان له لِمَوْتِ المُوصِى عن غيرِ وَصِيَّةٍ، كان له رَدُّه إلى واحدٍ، كذلك ههُنا، فيَكُونُ ناظرًا بالوَصِيَّةِ من المُوصِى، والأمانةِ من جِهَةِ الحاكِم. ولَنا، أنَّ المُوصِىَ لم يَرضَ بتَصرُّفِ هذا وحدَه، فوجَبَ ضَمُّ غيرِه إليه؛ لأنَّ الوَصِيَّةَ مُقدَّمةٌ على نَظَرِ الحاكِم واجْتهادِه. وإن تغيَّرتْ حالُهما جميعا بمَوتٍ أو غيرِه، فلِلْحاكِم أن يَنْصِبَ مَكانَهما. وهل له نَصْبُ واحدٍ؟ فيه وَجْهان؛ أحدُهما، له ذلك؛ لأنَّه لمَّا عُدِمَ الوَصِيَّانِ، صارَ الأمرُ إلى الحاكمِ بمَنْزلةِ ما لم يُوصِ، ولو لم يُوصِ لاكْتُفِىَ بواحدٍ، كذا ههُنا. ويُفارقُ ما إذا كانَ أحدُهما حَيًّا؛ لأنَّ الموصِىَ بيَّن أنَّه لا يَرْضَى بها وحدَه، بخلافِ ما إذا ماتا معًا. والثانى، لا يجوزُ أن يَنْصِبَ إلَّا اثْنَيْن؛ لأنَّ المُوصِىَ لم يرضَ بواحدٍ، فلم يَقْتنعْ به، كما لو كان أحدُهما حَيًّا. فأمَّا إن جعلَ لكلِّ واحدٍ منهما التَّصرُّفَ مُنْفَرِدًا، فمات أحدُهما أو خرجَ من الوَصِيَّةِ، لم يكنْ للحاكِم أن يُقيمَ مُقامَه أمينًا؛ لأنَّ الباقىَ منهما له النَّظرُ بالوَصِيَّةِ، فلا حاجةَ إلى غيرِه. وإن ماتا معًا، أو خرَجا عن الوَصِيَّةِ، فللحاكِم أن يُقيمَ واحدًا يتصَرَّفُ. وإن تَغيَّرتْ حالُ أحدِ الوَصِيَّينِ تَغْيِيرًا لا يُزِيلُه عن الوَصِيَّةِ، كالعَجْزِ عنها لضَعْفٍ أو عِلةٍ ونحوِ ذلك، وكانا ممَّن لكلِّ واحدٍ منهما التَّصَرُّفُ مُنْفَردًا، فليس للحاكِم أن يَضُمَّ إليهما أمينًا؛ لأنَّ الباقىَ منهما يَكْفِى، إلَّا أن يكونَ الباقى منهما يَعْجِزُ عن التَّصرفِ وحدَه (١)؛ لكثرةِ العملِ ونحوِه، فله أن يُقِيمَ أمينًا. وإن كانَا (٢) ممَّن ليس لأحدِهما التَّصَرُّفُ على الانْفِرادِ، فعلى الحاكمِ أن يُقيمَ مُقامَ مَن ضَعُفَ عنها أمينًا، يتصَرَّفُ معه على كلِّ حالٍ، فيَصِيرُون ثلاثةً؛ الوَصِيَّان والأمِينُ معهما، و [ليس] (٣) لكلِّ واحدٍ منهم التَّصَرُّفُ وحدَه.
(١) في الأصل: "عنده".(٢) في أ، م: "كان".(٣) تكملة يصح بها السياق. وفي حاشية م إشارة إلى هذا.