Dies (feststeht), so ist die Weitervermietung nur an jemanden zulässig, der seine Stelle einnimmt oder in Bezug auf die Schadensrisiken gleichwertig oder geringer ist, aufgrund dessen, was zuvor ausgeführt wurde. Was jedoch die Vermietung des Objekts vor dessen Inbesitznahme betrifft, so ist sie gemäß einer der beiden Ansichten nicht zulässig, es sei denn durch den Vermieter selbst. Dies ist die Ansicht von Abu Hanifa und die bekanntere der beiden Aussagen von al-Shafi'i; denn die Nutzniessung ist durch einen Austauschvertrag im Eigentum, daher ist für die Zulässigkeit des Vertrages darüber die Inbesitznahme erforderlich, genau wie bei physischen Objekten. Die andere Ansicht besagt, dass sie zulässig ist; dies ist die Ansicht einiger Gelehrter der Shafi'i-Schule, da die Inbesitznahme des Objekts nicht dazu führt, dass die Garantie (dhaman) auf ihn übergeht, weshalb die Zulässigkeit der Verfügung nicht davon abhängig gemacht wird. Was die Vermietung durch den Vermieter vor der Inbesitznahme betrifft: Wenn wir sagen, dass die Vermietung durch eine andere Person als den Vermieter nicht zulässig ist, dann gibt es hier zwei Ansichten: Die eine besagt, dass sie nicht zulässig ist, da er einen Vertrag über etwas abgeschlossen hat, bevor er es in Besitz genommen hat. Die zweite besagt, dass sie zulässig ist, da die Inbesitznahme für ihn (den Vermieter) nicht unmöglich ist, anders als bei einer fremden Person. Die Grundlage für beide ist, dass der Verkauf von Lebensmitteln vor deren Inbesitznahme nicht gültig ist, wenn er durch jemand anderen als den Verkäufer erfolgt, worüber Einigkeit besteht. Ist er aber durch den Verkäufer selbst gültig? Hierzu gibt es zwei Überlieferungen. Was die Vermietung durch den Vermieter nach der Inbesitznahme betrifft, so ist sie zulässig. Dies vertrat auch al-Shafi'i. Abu Hanifa sagte: „Sie ist nicht zulässig, da dies zu einem Widerspruch in den Urteilen führen würde; denn die Übergabe ist bei der Miete geschuldet. Wenn er es also mietet, wird er Anspruchsberechtigter darauf, und somit wird er Anspruchsberechtigter auf das, was er selbst leisten muss, was ein Widerspruch ist.“ Unser Argument dagegen ist, dass jeder Vertrag, der mit einer dritten Person zulässig ist, auch mit dem Vertragspartner selbst zulässig ist, wie beim Verkauf. Was sie vorbrachten, ist nicht stichhaltig, denn die Übergabe hat bereits stattgefunden, und der Anspruch hier ist eine weitere Übergabe. Zudem wird dies durch den Verkauf entkräftet; denn beim Verkauf ist die Übergabe des Objekts geschuldet, und wenn er es kauft, hat er Anspruch auf dessen Übergabe. Sollte man sagen: „Die Übergabe ist hier für die gesamte Dauer geschuldet, anders als beim Verkauf“, so antworten wir: Das Geschuldete ist die Übergabe des Objekts, welche bereits stattgefunden hat. Es gibt keine weitere Übergabe, die ihm obliegt, außer dass das Objekt in der Garantie des Vermieters bleibt. Wenn die Nutzniessung durch den Untergang des Hauses oder dessen widerrechtliche Aneignung (ghasb) unmöglich wird, so wendet er sich an ihn (den Vermieter), da die Unmöglichkeit auf einem Grund beruhte, der in seiner Garantie lag.
(12) Fehlt in M. (13) In B: "an". (14) Im Original: "idjaratuhu biha". (15) Im Original: "al-muktra fa-amma idha". (16) In B: "lahu". (17) In B, M: "wa-ghasbiha".