Abschnitt: Es ist für den Mieter zulässig, das gemietete Objekt weiterzuvermieten, sei es gegen den gleichen Mietzins oder gegen einen höheren. Ahmad hat dies explizit festgehalten. Dies wurde auch von 'Ata, al-Hasan und al-Zuhri überliefert. Dies ist die Ansicht von al-Shafi'i, Abu Thawr und Ibn al-Mundhir. Von Ahmad ist überliefert, dass es, wenn er durch eine bauliche Veränderung am Objekt einen Mehrwert schafft, zulässig sei, es gegen einen höheren Mietzins weiterzuvermieten; andernfalls sei der höhere Mietzins nicht zulässig, und wenn er dies dennoch tut, so solle er den Überschuss als Almosen (Sadaqa) geben. Dies überlieferte al-Sha'bi. Dies ist auch die Ansicht von al-Thawri und Abu Hanifa, da er dadurch einen Gewinn aus etwas erzielt, für das er keine Garantie (Dhaman) übernommen hat, und der Prophet (Frieden und Segen Allahs seien auf ihm) hat den Gewinn aus dem, für das man keine Garantie übernommen hat, verboten. Zudem erzielt er Gewinn aus etwas, für das er keine Garantie trägt, was unzulässig ist, so wie wenn er einen Gewinn beim Verkauf von Lebensmitteln vor deren Inbesitznahme erzielen würde. Dies unterscheidet sich von dem Fall, in dem er Arbeit an der Sache verrichtet hat, denn der Gewinn steht dort im Austausch für die geleistete Arbeit. Von Ahmad gibt es eine dritte Überlieferung: Wenn der Eigentümer ihm den höheren Mietzins gestattet, ist es zulässig, andernfalls nicht. Ibn al-Musayyab, Abu Salama, Ibn Sirin, Mujahid, 'Ikrima, al-Sha'bi und al-Nakha'i lehnten den höheren Mietzins generell ab, da dies unter den Gewinn aus dem, für das man keine Garantie trägt, falle. Unser Argument ist, dass es sich um einen Vertrag handelt, der zum ursprünglichen Mietpreis zulässig ist, also ist er auch zu einem höheren Preis zulässig, wie beim Verkauf eines erworbenen Objekts nach dessen Inbesitznahme, und so wie wenn er eine bauliche Verbesserung vorgenommen hat, auf die kein Teil des Mietzinses entfällt. Was den Bericht angeht, so sind die Nutzniessungen in gewisser Hinsicht in seine Garantie eingegangen, denn wenn sie ohne Inanspruchnahme durch ihn verloren gingen, würden sie zu seinen Lasten fallen. Ein Analogieschluss auf den Verkauf von Lebensmitteln vor der Inbesitznahme ist nicht zulässig, da der Verkauf dort gänzlich untersagt ist, egal ob man Gewinn erzielt oder nicht, während er hier im Allgemeinen zulässig ist. Ihre Begründung, dass der Gewinn im Austausch für seine Arbeit stehe, wird dadurch entkräftet, dass wenn er das Haus kehrt und reinigt, dies üblicherweise den Mietwert erhöht.
Abschnitt: al-Athram berichtete von Ahmad, dass er ihn nach einem Mann fragte, der einen Auftrag übernimmt und diesen dann für einen geringeren Betrag weitervermittelt, ob ihm der Differenzbetrag zusteht. Er sagte: „Ich weiß es nicht, das ist eine Angelegenheit, bei der es Unklarheiten gibt.“ Ich fragte: „War der Schneider nicht unproblematischer für dich, wenn er das Kleidungsstück zuschneidet oder etwas anderes an dem Auftrag arbeitet?“ Er sagte: „Wenn er eine Arbeit leistet, ist es unproblematischer.“ al-Nakha'i sagte: „Es ist nichts dagegen einzuwenden, dass der Schneider Aufträge für Kleidung zu einem festen Lohn annimmt und diese dann weitergibt, nachdem er selbst daran mitgewirkt, zugeschnitten oder Garn oder Nadeln beigesteuert oder etwas daran genäht hat. Wenn er jedoch in keiner Weise dazu beigetragen hat, so soll er keinen Differenzbetrag annehmen.“ Dies lässt sich dahingehend interpretieren,
(18) Die Quellenangabe hierzu wurde bereits bei 6/334 angeführt. (19) Fehlt in M.
فصل: ويجوزُ لِلْمُسْتَأْجِرِ إجارَةُ العَيْنِ، بمِثْلِ الأجْرِ وزِيَادَة. نَصَّ عليه أحمدُ. ورُوِى ذلك عن عَطاءٍ، والحسَنِ، والزُّهْرِيِّ. وبه قال الشافِعِيُّ، وأبو ثَوْرٍ، وابنُ المُنْذِرِ. وعن أحمدَ، أنَّه إن أحْدَثَ في العَيْنِ زِيَادةً، جازَ له أن يُكْرِيَها بزِيَادَةٍ، وإلَّا لم تَجُز الزِّيَادَةُ، فإن فَعَلَ، تَصَدَّقَ بالزِّيادةِ. رَوَى هذا الشَّعْبِيُّ. وبه قال الثَّوْرِيُّ، وأبو حنيفةَ؛ لأنَّه يَرْبَحُ بذلك فيما لم يضْمَنْ، وقد نَهَى النبيُّ -صلى اللَّه عليه وسلم- عن رِبْحِ ما لم يُضْمَنْ (١٨)، ولأنَّه يَرْبَحُ فيما لم يضْمَنْ، فلم يَجُزْ، كما لو رَبِحَ في الطَّعامِ قبلَ قَبْضِه. ويُخالِفُ ما إذا عَمِلَ عَمَلًا فيها؛ لأنَّ الرِّبْحَ في مُقَابَلةِ العَمَلِ. وعن أحمدَ، رِوَايةٌ ثالِثةٌ، إن أَذِنَ له المالِكُ في الزِّيادَةِ، جازَ، وإلَّا لم يَجُزْ. وكَرِهَ ابنُ المُسَيَّبِ، وأبو سَلَمةَ، وابنُ سِيرِينَ، ومجاهِدٌ، وعِكْرِمَةُ، والشَّعْبِيُّ، والنَّخَعِيُّ، الزِّيادَةَ مُطْلَقا؛ لِدُخُولِها في رِبْحِ ما لم يُضْمَنْ. ولَنا، أنَّه عَقْدٌ يجوزُ بِرَأْسِ المالِ، فجازَ بزِيَادةٍ، كبَيْعِ المَبِيعِ بعدَ قَبْضِه، وكما لو أحْدَثَ عِمَارةً لا يُقَابِلُها جُزْءٌ من الأجْرِ، وأمَّا الخَبَرُ، فإنَّ المنَافِعَ قد دَخَلَتْ في ضَمَانِه من وَجْهٍ، فإنَّها لو فاتَتْ من غير اسْتِيفَائه، كانت من ضَمَانِه. ولا يَصِحُّ القِياسُ على بَيْعِ الطَّعامِ قبلَ قَبْضِه؛ فإنَّ البَيْعَ مَمْنُوعٌ منه بالكُلِّيّةِ، سواءٌ رَبِحَ أو لم يَرْبَحْ، وههُنا جائِزٌ في الجُمْلةِ، وتَعْلِيلُهُم بأنَّ الرِّبْحَ في مُقَابَلةِ عَمَلِه، مُلْغًى بما إذا كَنَسَ الدّارَ ونَظَّفَها، فإنَّ ذلك يَزِيدُ في أجْرِهَا في العادَةِ.
فصل: ونَقَلَ الأثْرَمُ، عن أحمدَ، أنَّه سَأَلَهُ عن الرَّجُلِ يَتَقَبَّلُ العَمَلَ من الأعْمالِ، فَيُقَبِّلُهُ بأقَلَّ من ذلك، أيجوزُ له الفَضْلُ؟ قال: ما أدْرِى، هي مَسْأَلةٌ فيها بعضُ الشىءِ. قلتُ: أليس كان الخَيَّاطُ أسْهَلَ عندَك، إذا قَطعَ الثَّوْبَ، أو غيرَه إذا عَمِلَ في العَمَلِ شيئا؟ قال: إذا عَمِلَ عَمَلًا فهو أسْهَلُ. قال النَّخَعِيُّ: لا بَأْسَ أن يَتَقَبَّلَ الخَيّاطُ الثِّيَابَ بأَجْرٍ مَعْلُومٍ، ثم يُقَبِّلُها بعدَ ذلك بعدَ أن يُعِينَ فيها، أو يَقْطَعَ، أو يُعْطِيَه سُلُوكًا أو إبَرًا، أو يَخِيطَ [فيها شيئا، فإن لم يُعِنْ] (١٩) فيها بشيءٍ، فلا يَأْخُذَن فَضْلًا. وهذا يَحْتَمِلُ
(١٨) تقدم تخريجه في: ٦/ ٣٣٤.(١٩) سقط من: م.