Abschnitt: Wenn er damit beauftragt wurde, das Drittel seines Vermögens zu verteilen, die Erben (7) jedoch die Herausgabe des Drittels dessen, was sich in ihren Händen befindet, verweigern, so gibt es hierzu (8) zwei Überlieferungen. Die erste besagt, dass er das gesamte Drittel aus dem herausgibt, was sich in seiner eigenen Hand befindet. Dies wurde von Abu Talib überliefert; denn das Recht des Vermächtnisnehmers bezieht sich auf die Teile des Nachlasses, daher ist es zulässig, dass er ihm das gibt, was er in Händen hält, so wie er auch Teile an manche Erben auszahlt. Die zweite besagt, dass er ihm nur das Drittel dessen gibt, was in seiner Hand ist, und ihnen nichts aus dem gibt, was sich in seiner Hand befindet, bis sie das Drittel dessen herausgeben, was sich in ihren Händen befindet. Dies wurde von Abu al-Harith überliefert; denn wenn ein Gläubiger Vermögen des Schuldners in Händen hält, kann er seine Forderung nicht daraus begleichen, so ist es auch hier. Es ist möglich, die beiden Überlieferungen auf zwei unterschiedliche Situationen zu beziehen: Die erste Überlieferung ist auf den Fall anzuwenden, dass das Vermögen aus einer einzigen Gattung besteht; dann darf der Testamentsvollstrecker das gesamte Drittel aus dem nehmen, was er verwaltet, da es keinen Nutzen hat, auf die Herausgabe durch die Erben zu warten, wenn die Gattung einheitlich ist. Die zweite Überlieferung bezieht sich darauf, wenn das Vermögen aus verschiedenen Gattungen besteht; denn das Vermächtnis bezieht sich auf das Drittel jeder Gattung, daher darf er nicht einen Ersatz für das Drittel, das bei den Erben liegt, aus dem nehmen, was er verwaltet, da dies ein Tauschgeschäft ist, das ohne deren Zustimmung nicht zulässig ist. Und Allah weiß es am besten.
Abschnitt: Wenn der Testamentsvollstrecker weiß, dass der Verstorbene Schulden hat – sei es durch ein Vermächtnis des Verstorbenen oder auf andere Weise –, sagte Ahmad: „Er darf sie nur mit einem Beweis (Bayyina) begleichen.“ Man fragte ihn: „Was ist, wenn der Sohn des Verstorbenen ihn bestätigt?“ Er antwortete: „Das gilt dann für den Anteil desjenigen, der es bestätigt hat, in Höhe seines Anteils.“ Über jemanden, der einem Mann tausend Dirham zur Verwahrung gab und sagte: „Wenn ich sterbe, zahle sie an meinen ältesten Sohn aus“ (wobei er zwei Söhne hatte), oder er sagte: „Zahle sie an einen Fremden“, sagte Ahmad: „Wenn er sie an einen der beiden Söhne auszahlt, haftet er dem anderen für dessen Anteil, und wenn er sie an den anderen auszahlt, haftet er ebenfalls.“ Möglicherweise meint Ahmad dies für den Fall, dass die Erben den Testamentsvollstrecker nicht bestätigen und kein Anerkenntnis ablegen; dann wird seine Aussage ihnen gegenüber nicht akzeptiert, und er darf ohne ihre Zustimmung nichts auszahlen; denn seine Behauptung „er hat es mir gegenüber anerkannt und mir die Erlaubnis dazu erteilt“ ist eine Begründung von Befugnissen, weshalb seine Aussage dazu nicht akzeptiert wird, ebenso wenig wie sein Zeugnis, da er für sich selbst eine Befugnis bezeugt. Abu Dawud überlieferte jedoch von einem Mann, der testamentarisch verfügte, dass so und so viel für jemanden gegen ihn aussteht: „Es steht dem Testamentsvollstrecker zu, dies auszuführen, und es ist ihm nicht erlaubt, es nicht auszuführen (9).“ Diese Problematik ist also so zu verstehen,
(7) Ausgelassen in: A, B, M. (8) In M: „von ihm“ (fa-ʿanhu). (9) In A, M: „führt es aus“ (yunfidh).
فصل: وإن وصَّى إليهِ بتَفْرِيقِ ثُلُثِه، فأبَى الْوَرثَةُ (٧) إخْراجَ ثُلُثِ ما في أيْدِيهم، ففيه (٨) روايتان؛ إحداهما، يُخْرِجُ الثُّلُثَ كلَّه ممَّا في يدِه. نقلَها أبو طالِب؛ لأنَّ حقَّ المُوصَى له مُتَعلِّقٌ بأجْزاءِ التَّرِكةِ، فجازَ أن يَدْفَعَ إليه ممَّا في يدِه، كما يَدْفَعُ إلى بعضِ الورثةِ. والأُخرَى، يدفعُ إليه ثُلثَ ما في يدِه، ولا يُعطِيهم شيئا ممَّا في يدِه حتى يُخْرِجُوا ثُلْثَ ما في أيْدِيهِم. نقلَها أبو الحارثِ؛ لأنَّ صاحبَ الدَّينِ إذا كانَ للمَدِينِ في يَديْه مالٌ، لم يَملِكْ اسْتيفاءَه ممَّا في يَدَيْه، كذا ههُنا. ويُمْكِنُ حَمْلُ الرِّوايتَيْن على اخْتلافِ حالَيْنِ، فالروايةُ الأُولَى محمولةٌ على ما إذا كانَ المالُ جنسًا واحدًا، فللمُوصَى أن يُخرِجَ الثُّلُثَ كلَّه ممَّا في يَدَيْه؛ لأنَّه لا فائدةَ في انتظارِ إخْراجِهم ممَّا في أيْدِيهِم، مع اتِّحادِ الجِنْسِ. والرِّوايةُ الثانيةُ مَحمولةٌ على ما إذا كانَ المالُ أجْناسًا، فإنَّ الوَصِيَّةَ تتعلَّقُ بثُلُثِ كلِّ جنسٍ، فليس له أن يُخْرِجَ عِوَضًا عن ثُلُثِ ما في أيْدِيهم ممَّا في يَدِه؛ لأنَّه مُعاوَضةٌ لا تَجوزُ إلَّا بِرِضَاهم، واللهُ أعلمُ.
فصل: إذا علِمَ الوَصِى أنَّ على الميِّتِ دَينًا، إمَّا بوَصِيَّةِ الميِّتِ أو غيرِها، فقالَ أحمدُ: لا يَقْضِيه إلَّا ببَيِّنةٍ. قيلَ له: فإن كانَ ابنُ المَيِّتِ يُصَدِّقُه؟ قال: يكونُ ذلك في حِصَّةِ مَن أقرَّ بقَدْرِ حِصَّتِه. وقالَ في مَن اسْتَوْدَعَ رجلًا ألفَ درهمٍ، وقال: إن أنا مِتُّ، فادْفعْها إلى ابنى الكَبيرِ. وله ابنانِ، أو قالَ: ادفعْها إلى أجْنبىٍّ. فقالَ: إنْ دَفَعَها إلى أحدِ الابْنَيْنِ، ضَمِنَ للآخَرِ قَدْرَ حِصَّتِه، وإن دَفَعها إلى الآخرِ، ضمِنَ. ولعلَّ هذا مِن أحمدَ فيما إذا لم يُصَدِّقِ الورثةُ الوَصِىَّ، ولم يُقِرُّوا، فلا يُقبَلُ قولُه عليهم، وليس له الدَّفْعُ بغيرِ إذْنِهم؛ لأن قولَه أقَرَّ عندى وأذِنَ لي، إثْباتُ ولايةٍ، فلا يُقْبَلُ قولُه فيه، ولا شهادتُه؛ لأنَّه يَشْهَدُ لنفسِه بالولايةِ. وقد نقلَ أبو داود، في رجلٍ أوْصَى أنَّ لفلانٍ علىَّ كذا، ينْبَغِى للوَصِىِّ أن يُنْفِذَهُ، ولا يَحِلُّ له إن لم يُنْفِذْهُ (٩). فهذه المسألةُ محمولةٌ
(٧) سقط من: أ، ب، م.(٨) في م: "فعنه".(٩) في أ، م: "ينفذ".