Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī — 989 - Rechtsfrage: Er sagte: (Wenn er jemandem einen seiner Sklaven vermacht, ohne den Sklaven namentlich zu nennen, erhält er einen von ihnen durch das Los, sofern dies in das Drittel fällt; andernfalls erhält er einen Anteil an ihm entsprechend dem Drittel) · ShamelaTranslate