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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 8 · Seite 565989 - Rechtsfrage: Er sagte: (Wenn er jemandem einen seiner Sklaven vermacht, ohne den Sklaven namentlich zu nennen, erhält er einen von ihnen durch das Los, sofern dies in das Drittel fällt; andernfalls erhält er einen Anteil an ihm entsprechend dem Drittel)

Übersetzung · DE

fällt das Los auf denjenigen, dessen Wert zweihundert beträgt, multipliziert man diesen mit drei, was sechshundert ergibt. Setzt man dazu den Wert beider Sklaven zusammen in Bezug – welcher fünfhundert beträgt –, so ergibt sich daraus, dass es fünf Sechstel davon sind; somit wird er zu fünf Sechsteln frei. Fällt es auf den anderen, wird er zu fünf Neunteln frei. Eine vollständige Erläuterung dazu folgt im Kapitel über die Freilassung (Kitab al-I'tq), so Gott, der Erhabene, will.

989 – Fragestellung: Er sagte: (Und wenn er einen Sklaven aus seinen Sklaven an einen Mann vermacht, ohne den Sklaven namentlich zu bestimmen, so steht ihm einer von ihnen durch das Los zu, sofern es aus dem Drittel herauskommt; andernfalls erhält er davon im Ausmaß des Drittels.)

Die Zusammenfassung dazu lautet: Ein Vermächtnis für etwas nicht Bestimmtes, wie etwa einen Sklaven aus seinen Sklaven oder ein Schaf aus seiner Herde, ist gültig. Wir haben bereits zuvor erwähnt, dass ein Vermächtnis über eine unbestimmte Sache zulässig ist. Dies vertreten auch Malik, al-Shafi'i und Ishaq. Die Überlieferungen unterscheiden sich jedoch darin, was dem Begünstigten zusteht. So wird überliefert, dass ihm einer von ihnen durch das Los zusteht; dies scheint auch die Ansicht von Ishaq zu sein. Ibn Mansur überlieferte, dass ihm der beste von ihnen gegeben wird – das heißt, die Erben geben ihm den Sklaven, den sie bevorzugen. Dies ist die Ansicht von al-Shafi'i. Malik äußerte eine Ansicht, derzufolge er – wenn er einen Sklaven vermacht und er drei Sklaven besitzt – ein Drittel von ihnen erhält. Besitzt er vier, so erhält er ein Viertel von ihnen. Er sagte nämlich: Wenn er zehn von seinen Kamelen vermacht und er hundert besitzt, erhält er ein Zehntel davon; gleiches gilt für Dattelpalmen, Sklaven und Vieh. Das Korrekte ist jedoch, dass er zehn nach der Anzahl erhält, da dies das ist, was der Wortlaut erfasst; sein Wortlaut ist das Maßgebliche, von dem man nicht abweichen darf. Er erhält jedoch einen einzigen durch das Los, da ihm ein unbestimmter Sklave zusteht; kein Sklave hat dabei Vorrang vor einem anderen, weshalb man zum Losverfahren übergehen muss, so wie wenn er einen von ihnen freilassen würde. Nach der Überlieferung von Ibn Mansur geben ihm die Erben von seinen Sklaven, was sie wollen – ob gesund oder mit Fehlern behaftet, gut oder schlecht –, da dies unter den Begriff „Sklave“ fällt und somit ausreicht, genau wie wenn er ihm einen Sklaven vermacht hätte, ohne ihn explizit seinen Sklaven zuzuordnen. Wenn er jedoch nur einen einzigen Sklaven besitzt, ist das Vermächtnis auf diesen festgelegt. Ebenso verhält es sich, wenn er Sklaven besaß, diese aber bis auf einen alle starben; das Vermächtnis ist dann auf diesen festgelegt, da die Übergabe der anderen unmöglich geworden ist. Wenn seine Sklaven...

Anmerkungen

(7) In der Vorlage: „sarata“ (fiel auf beide). (1) In M: „wa-lam“ (und nicht).

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