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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 8 · Seite 566Abschnitt

Übersetzung · DE

Wenn sie alle vor dem Tod des Erblassers umkommen oder getötet werden, erlischt das Vermächtnis, da es erst mit dem Tod wirksam wird und zu diesem Zeitpunkt kein Sklave mehr vorhanden ist. Wenn sie nach seinem Tod ohne Fahrlässigkeit der Erben zugrunde gehen, erlischt das Vermächtnis ebenfalls, da das Erbe in den Händen der Erben keine garantierte Sache ist, weil es ohne ihr Zutun in ihren Besitz gelangte. Sollte ein Täter sie töten, steht dem Begünstigten der Wert eines von ihnen zu, basierend auf den zwei Überlieferungen darüber, wer von ihnen zu Lebzeiten Anspruch darauf hat. Wenn er sagt: „Ich vermache dir einen Sklaven aus meinen Sklaven“, und er besitzt keine Sklaven, ist das Vermächtnis nicht gültig, da er ihm etwas vermacht hat, das nicht existiert; es verhält sich so, wie wenn er sagen würde: „Ich vermache dir, was in meinem Beutel ist“, und nichts darin enthalten ist, oder: „Ich vermache dir mein Haus“, und er kein Haus besitzt. Wenn er jedoch vor seinem Tod Sklaven kauft, ist es denkbar, dass das Vermächtnis dennoch nicht gültig ist, weil es zum Zeitpunkt der Äußerung als ungültig galt und somit nicht wirksam wurde, ähnlich wie bei der Aussage „Ich vermache dir, was in meinem Beutel ist“, wenn nichts darin war und er erst später etwas hineingab. Zudem erfordert ein Vermächtnis einen Sklaven von denen, die zum Zeitpunkt der Verfügung in seinem Besitz waren. Es ist jedoch auch möglich, dass es gültig ist, so wie wenn er ihm tausend vermacht, die er nicht besitzt, und er sie dann erwirbt, oder wenn er ihm ein Drittel seiner Sklaven vermacht und er später weitere Sklaven hinzuerwirbt. Ibn Mansur überlieferte von Ahmad über einen Mann, der während seiner Krankheit sagte: „Gebt dem Soundso hundert Dirham aus meinem Beutel.“ Es fand sich jedoch nichts in seinem Beutel. Er wird ihm dann hundert Dirham geben; das Vermächtnis verfällt also nicht, da er die Absicht hatte, ihm hundert Dirham zu geben, und er glaubte, sie seien im Beutel. Wenn sie nicht im Beutel sind, werden sie aus anderem Vermögen gegeben. Ebenso lässt sich das Vermächtnis eines Sklaven aus seinen Sklaven ableiten: Wenn er keine Sklaven besitzt, soll für ihn ein Sklave aus seinem Nachlass gekauft und ihm übergeben werden.

Kapitel: Wenn ein Mann einen „Sklaven“ (abd) vermacht, ist das Vermächtnis gültig und ein Sklave, welcher auch immer, wird für ihn gekauft. Wenn er Sklaven besitzt, geben ihm die Erben, wen sie wollen, und hier findet keine Losentscheidung statt, da er die Sklaven nicht sich selbst zugeordnet oder als einen von einer begrenzten Anzahl festgelegt hat. Dem Begünstigten steht somit nicht mehr zu als der geringste unter denen, die als „Sklave“ bezeichnet werden, genau wie wenn er ihm einen Sklaven durch ein Schuldeingeständnis zugesprochen hätte. Der Qadi sagte: Sie dürfen ihm geben, wen sie wollen, ob männlich oder weiblich. Das Korrekte aus meiner Sicht ist jedoch, dass ihm nur ein männlicher Sklave zusteht, da Gott, der Erhabene, zwischen Sklaven (abd) und Sklavinnen (ima) unterschieden hat, durch Seine Worte: „Und verheiratet die unter euch, die ledig sind, und die Rechtschaffenen unter euren Sklaven und Sklavinnen...“ (Sure an-Nur 31). Ein dem Verbundenen (Ma'tuf) Vorangestelltes (Ma'tuf 'alayh) unterscheidet sich im äußeren Wortsinn von dem, womit es verbunden ist. Auch im Brauch verhält es sich so, denn unter dem unbestimmten Begriff „Sklave“ versteht man nur den männlichen Sklaven. Hätte er jemanden beauftragt, einen Sklaven zu kaufen, dürfte er keine Sklavin kaufen; daher bezieht sich sein Vermächtnis nur auf einen männlichen Sklaven. Wenn er ihm eine „Sklavin“ (ama oder jariya) vermacht, steht ihm nur eine weibliche Person zu, und er darf ihm keinen Intersexuellen (khuntha mushkil) geben, da nicht bekannt ist, ob dieser männlich oder weiblich ist. Wenn er ihm einen von seinen Leibeigenen vermacht oder eine Person aus seinem Besitz, so fallen unter dieses Vermächtnis Männer, Frauen und Intersexuelle.

Anmerkungen

(2) In den Handschriften: „yasifu“ (beschreiben).

Arabisch (Quelle)

جميعُهم قبلَ موتِ المُوصِى، أو قُتِلُوا، بطلَتِ الوصيَّةُ؛ لأنَّها إنما تَلْزَمُ بالموتِ، ولا رَقِيقَ له حِينئذٍ. وإن تَلِفُوا بعدَ موتِه بغيرِ تَفْريطٍ من الورثةِ، بطَلَتِ الوَصِيَّةُ؛ لأنَّ التَّرِكَةَ عند الوَرثةِ غيرُ مَضْمونةٍ؛ لأنها حصلتْ في أيديهم بغيرِ فِعْلِهم. وإن قَتَلَهم قاتلٌ، فلِلْمُوصَى له قيمةُ أحدِهم، مَبْنِيًّا على الرِّوايتَيْن في مَن يسْتَحِقُّه منهم في الحياةِ. ولو قالَ: أوْصَيْتُ لك بِعبدٍ من عَبيدِى. ولا عَبيدَ له، لم تَصِحَّ الوصيَّةُ؛ لأنَّه أوصَى له بلا شيءٍ، فهو كما لو قالَ: أوْصَيْتُ لك بما في كِيسِى. ولا شَىْءَ فيه، أو بِدارِى. ولا دارَ له، فإن اشْتَرى قبلَ موتِه عَبيدًا، احْتمَلَ أن لا تَصِحَّ الوَصِيَّةُ؛ لأنَّها وقَعَتْ باطلةً، فلم تصِحَّ. كما لو قالَ: أوصَيْتُ لك بما في كِيسِى. ولا شىءَ فيه، ثم جعلَ في كِيسِه شيئًا. ولأنَّ الوَصِيَّةَ تَقْتَضِى عبدًا من المَوْجُودِينَ له حالَ الوَصِيَّةِ. ويَحْتَمِلُ أن تصِحَّ، كما لو وصَّى له بأَلْفٍ لا يَمْلِكُهُ، ثم مَلَكَه، أو وَصَّى له بثُلُثِ عَبِيدِه، ثم ملكَ عَبِيدًا آخَرِين. وقد رَوَى ابنُ منصورٍ، عن أحمدَ، في رجلٍ قالَ في مَرضِه: أعْطُوا فُلانًا من كِيسِى مائةَ دِرهمٍ. فلم يُوجَدْ في كِيسِه شيءٌ. يُعْطى مائةَ دِرهمٍ. فلم تَبْطُلِ الوَصِيَّةُ؛ لأنَّه قَصَدَ إعْطاءَه مائةَ درهمٍ، وظَنَّها في الكِيسِ، فإذا لم تَكُنْ في الكِيسِ، أُعْطِىَ من غيرِه. فكذلك يُخَرَّجُ في الوَصِيَّةِ بعبدٍ من عَبِيدِه، إذا لم يكُنْ له عَبيدٌ، أن يُشْتَرى له مِن تَرِكَتِه عبدٌ، ويُعْطَى إيَّاه.

فصل: وإن وَصَّى الرَّجلُ بعَبدٍ، صحَّتِ الوَصيَّةُ، ويُشْترَى له عبدٌ أىُّ عبدٍ كانَ. وإن كان له عَبِيدٌ، أعطاه الورَثةُ ما شاءُوا، ولا قُرعةَ ههُنا؛ لأنَّه لم يُضِفِ (٢) الرَّقيقَ إلى نفسِه، ولا جَعلَه واحدًا من عددٍ مَحْصورٍ، فلم يَسْتَحِقَّ المُوصَى له أكثرَ من أقلِّ مَن يُسَمَّى عَبدًا، كما لو أقرَّ له بعبدٍ. قال القاضي: ولهم أن يُعطُوه ما شاءوا مِن ذكرٍ أو أُنثَى. والصَّحيحُ عندى أنَّه لا يَسْتَحِقُّ إلَّا ذكَرًا، فإنَّ اللهَ تعالى فرَّقَ بين العَبِيدِ والإِماءِ، بقولِه تعالى: {وَأَنْكِحُوا الْأَيَامَى مِنْكُمْ وَالصَّالِحِينَ مِنْ عِبَادِكُمْ

Anmerkungen

(٢) في النسخ: "يصف".

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