…sieben Nächte und acht Tage lang“ (Sure al-Haqqa 7). Wenn er sagt: „Gebt ihm ein Ba'ir (Kamel)“, so gibt es dazu zwei Auffassungen: Die erste besagt, es beziehe sich nur auf das Männchen, da es im allgemeinen Sprachgebrauch ausschließlich diesen bezeichnet. Die zweite besagt, es beziehe sich sowohl auf Männchen als auch auf Weibchen, da es in der Sprache der Araber beide zusammen umfasst. Die Araber sagen etwa: „Ich habe das Ba'ir gemolken“, und meinen damit die Kamelstute. So ist der „Jamal“ (Hengst) in ihrer Sprache wie der Mann unter den Menschen, die „Naqa“ (Stute) wie die Frau, die „Bakura“ wie das junge Mädchen. Ebenso verhalten sich „Qalush“ und „Ba'ir“ wie der Mensch.
Kapitel: Wenn er ihm einen Stier (Thawr) vermacht, so ist dies ein Männchen. Wenn er ihm eine Kuh (Baqara) vermacht, so ist dies ein Weibchen. Wenn er ein Reittier (Dabba) vermacht, so ist dies eines aus der Kategorie der Pferde, Maultiere oder Esel, und es umfasst Männchen und Weibchen, da der Begriff im allgemeinen Gebrauch auf alle diese Tiere zutrifft. Wenn er es mit einem Zusatz verbindet, der die Bedeutung auf eines von beiden lenkt, etwa indem er sagt: „Ein Reittier, mit dem man in den Kampf zieht“ oder „für das eine Abgabe (Sahm) erhoben wird“, so bezieht es sich auf das Pferd. Sagt er hingegen: „Ein Reittier, dessen Rücken und Nachkommen man nutzt“, so sind Maultiere ausgeschlossen, da sie keine Nachkommen haben, und ebenso sind Männchen ausgeschlossen. Vermacht er ihm einen Esel (Himar), so ist dies ein Männchen. Vermacht er eine Eselin (Atan), so ist dies ein Weibchen. In all diesen Fällen gilt: Wenn er mehrere Stücke der Gattung besitzt, die er vermacht hat, so soll dies nach der Aussage von al-Khiraqi durch das Los entschieden werden; nach der Überlieferung von Ibn Mansur jedoch geben ihm die Erben, was sie wollen. Er hat keinen Anspruch auf einen Sattel für das Reittier oder einen Reisesattel für das Kamel, es sei denn, er hat dies explizit im Vermächtnis erwähnt.
Kapitel: Wenn er einen Hund vermacht, dessen Haltung erlaubt ist, so ist das Vermächtnis gültig, da in ihm ein erlaubter Nutzen liegt und er in den Besitz übergehen kann. Ein Vermächtnis ist eine Schenkung (Tabarru'), daher ist es sowohl bei Vermögenswerten als auch bei anderen Rechten gültig. Da auch die Schenkung eines Hundes gültig ist, ist auch das Vermächtnis gültig, genau wie bei Vermögenswerten. Wenn es sich um einen Hund handelt, dessen Haltung nicht erlaubt ist, so ist das Vermächtnis nicht gültig, egal ob er sagte: „Ein Hund aus meinen Hunden“ oder „aus meinem Vermögen“, denn der Verkauf eines Hundes ist nicht gültig, da er keinen Geldwert (Qima) besitzt, im Gegensatz zum Schaf. Besitzt er nur einen Hund und sonst kein weiteres Vermögen, so steht ihm ein Drittel davon zu. Und...
(6) Sure al-Haqqa 7. (7) In M: „wa-l-bakr“. (8) Aus dem Original und M ausgefallen. (9) Aus dem Original ausgefallen.
عَلَيْهِمْ سَبْعَ لَيَالٍ وَثَمَانِيَةَ أَيَّامٍ} (٦). وإن قالَ: أعْطُوه بَعِيرًا. ففيه وَجْهان؛ أحدُهما، هو للذَّكَرِ وحدَه؛ لأنَّه في العُرفِ اسمٌ له وَحْدَه. والثانى، هو للذَّكرِ والأُنثى؛ لأنَّه في لسانِ العَرب يَتناوَلُهما جميعًا. تقولُ العربُ: حَلَبْتُ البَعِيرَ. تُريدُ النَّاقةَ، فالجملُ في لسانِهم كالرَّجُلِ مِن بنى آدمَ، والنَّاقةُ كالمرأَةِ، والبَكْرَةُ (٧) كالفَتاةِ. وكذلك القَلُوصُ والبَعِيرُ كالإِنسانِ.
فصل: وإن وصَّى له بِثَورٍ، فهو ذَكَرٌ. وإن وصَّى له (٨) بِبقَرَةٍ، فهى أُنْثَى. وإن وصَّى بدَابَّةٍ، فهى واحدةٌ من الخَيلِ والبِغالِ والحَميرِ، يَتناولُ الذَّكرَ والأُنثَى؛ لأنَّ الاسمَ في العُرفِ يقَعُ على جميعِ ذلك. وإن قرنَ به ما يَصْرِفُه إلى أحدِهما، مثلُ إن قالَ: دابَّةٌ يقاتِلُ عليها، أو يُسْهَم لها. انْصَرفَ إلى الخيلِ. وإن قالَ: دابَّةٌ يَنْتَفِعُ بظَهرِها ونَسْلِها، خَرجَ منه البِغال؛ لأنَّه لا نَسْلَ لها، وخرجَ منه الذكورُ كذلك. وإن وصَّى له (٩) بحِمارٍ، فهو ذَكرٌ. وإن وصَّى بأَتانٍ، فهى أُنْثَى. وفى جميعِ ذلك، إذا كانَ له أعدادٌ من جنسِ ما وَصَّى له به، فعَلى قولِ الْخِرَقِىِّ، يَكُونُ له ذلك بالقُرْعَةِ، وعلى روايةِ ابنِ مَنصورٍ، يُعْطِيه الوَرَثةُ ما شاءُوا، ولا يَستحِقُّ للدَّابةِ سَرْجًا، ولا للبَعيرِ رَحْلًا، إلَّا أن يَذْكُرَه في الوَصِيَّةِ.
فصل: وإن أوْصَى بكَلبٍ يُباحُ اقْتِناؤُه، صحَّتِ الوَصيةُ؛ لأنَّ فيه نَفعًا مُباحًا، وتُقَرُّ الْيَدُ عليه، والوَصيَّةُ تبرُّعٌ، فتَصِحُّ في المالِ، وفى غيرِ المالِ من الحُقوقِ، ولأنَّه تَصِحُّ هِبَتُه، فتَصِحُّ الوَصِيَّةُ به، كالمالِ. وإن كانَ ممَّا لا يُباحُ اقْتِناؤُه، لم تصِحَّ الوَصيَّةُ به، سواءٌ قال: كلبًا مِن كلابى، أو قال: مِن مالى؛ لأنَّه لا يَصِحُّ ابْتِياعُ الكلبِ؛ لأنَّه لا قيمةَ له، بخلافِ الشَّاةِ. فإن كان له كلبٌ ولا مالَ له سِوَاهُ، فلَه ثُلُثُه. وإن
(٦) سورة الحاقة ٧.(٧) في م: "والبكر".(٨) سقط من: الأصل، م.(٩) سقط من: الأصل.