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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 8 · Seite 571Abschnitt

Übersetzung · DE

Aufrauen, noch den Bogen für Kugeln, noch den arabischen Bogen in einem Land, in dem es nicht üblich ist, mit ihm zu schießen. Dies ist die Lehrmeinung von al-Shafi'i, außer dass er (16) den arabischen Bogen nicht erwähnte. Es steht ihm einer von den anderen Arten zu, da diese unter den Menschen, die nicht zu deren Fachleuten gehören, gewöhnlich nicht als „Bogen“ bezeichnet werden, bis man sie näher beschreibt und etwa sagt: „Baumwollbogen“, „Aufraubogen“ oder „Kugelbogen“. Was den arabischen Bogen betrifft, so ist dieser nur einer Gruppe von Arabern bekannt, weshalb er dem Erblasser gewöhnlich nicht in den Sinn kommt. Der Bogen wird „gebrauchsfertig“ (17) übergeben, da er nur in diesem Zustand als Bogen bezeichnet wird. Er hat jedoch keinen Anspruch auf die Bogensehne, da sich die Bezeichnung nur auf den Bogen selbst bezieht, nicht auf die Sehne. Es gibt dazu eine weitere Ansicht, dass er ihn samt Sehne erhält, da er ohne sie nicht nutzbar ist und sie somit wie ein Teil von ihm betrachtet wird.

Kapitel: Wenn er ihm einen „Ud“ (Laute) vermacht und er sowohl eine Laute zur Unterhaltung als auch eine andere besitzt, ist das Vermächtnis nicht gültig, da die allgemeine Bezeichnung sich auf die Laute zur Unterhaltung bezieht und ein Vermächtnis dafür wegen des Fehlens eines erlaubten Nutzens nicht gültig ist (18). Wenn er jedoch keine anderen Lauten als die für Bögen (Holzstangen) besitzt, oder eine Laute, die zum Räuchern verwendet wird, oder andere erlaubte Holzgegenstände, so ist das Vermächtnis gültig und bezieht sich auf diese, da nichts anderes vorhanden ist und sie bei bestehender Erlaubnis als bestimmt gelten. Wenn er ihm ein Gefäß vermacht, das Wein enthält, so ist das Vermächtnis hinsichtlich des Gefäßes gültig, hinsichtlich des Weines jedoch nicht, da das Gefäß einen erlaubten Nutzen hat, der Wein hingegen keinen erlaubten Nutzen aufweist. Das Vermächtnis ist also für den Teil gültig, der einen erlaubten Nutzen darstellt, so als ob er ihm Wein und Essig vermacht hätte. Wenn er ihm jedoch Wein in einem Gefäß vermacht, ist dies nicht gültig, da der Wein dasjenige ist, worauf er das Vermächtnis bezog, und ein Vermächtnis dafür nicht gültig ist.

990 – Rechtsfrage: Er sagte: (Und wenn er ihm einen bestimmten Gegenstand vermacht, dieser jedoch nach dem Tod des Erblassers zugrunde geht, so steht dem Vermächtnisnehmer nichts zu. Wenn das gesamte Vermögen außer dem Vermachten zugrunde geht, so gehört es dem Vermächtnisnehmer).

Die Gelehrten, deren Meinung uns bekannt ist, sind sich einig, dass, wenn das Vermachte vor dem Tod des Erblassers oder...

Anmerkungen

(16) In M: „la“ (nicht). (17) In M ein Zusatz: „biha“ (mit ihr). (18) In M: „tasluh“ (taugt/ist gültig).

Arabisch (Quelle)

النَّدْفِ، ولا البُندُقِ، ولا الْعَرَبِيَّة في بلدٍ لا عادةَ لهم بالرَّمى بها. وهذا مذهبُ الشَّافِعِىِّ، إلَّا أنه لم (١٦) يَذْكُرِ العَرَبِيَّةَ، ويكونُ له واحدٌ ممَّا عدا هذه؛ لأنَّ هذه لا يُطْلَقُ عليها اسمُ القَوْسِ في العادةِ بينَ غيرِ أهلِها حتى يَصِفَها، فيَقولَ: قَوْسُ القُطنِ، أو النَّدْفِ، أو قَوْسُ البُنْدُقِ. وأمَّا العَرَبِيَّةُ فلا يَتعارفُها غيرُ طائفةٍ من العربِ، فلا يَخْطُرُ ببالِ المُوصِى غالبًا. ويُعْطَى القَوْسَ مَعْمُولةً (١٧)؛ لأنَّها لا تُسَمَّى قَوْسًا إلَّا كذلك. ولا يَسْتَحِقُّ وَتَرَها؛ لأنَّ الاسْمَ يَقعُ عليها دُونَه. وفيه وَجْهٌ آخَر، أنَّه يُعْطاها بوَتَرِها؛ لأنَّها لا يُنْتَفعُ بها إلَّا به، فكانَ كجُزْءٍ من أَجْزَائِها.

فصل: وإن وصَّى له بعُودٍ، وله عُودُ لَهْوٍ وغيرِه، لم تَصِحَّ الْوَصِيَّةُ؛ لأنَّ إطْلاقَها يَنْصَرِفُ إلى عُودِ اللَّهْوِ، ولا تَصِحُّ (١٨) الوَصِيَّةُ به لعَدَمِ النَّفْعِ المُباحِ فيه. وإن لم يَكنْ له إلَّا عِيدانُ قِسِىٍّ، أو عودٌ يُتبخَّر به، أو غيرُه من العِيدانِ المُباحةِ، صحَّتِ الوَصِيَّةُ، وانْصَرفَتْ إليها؛ لعَدمِ غيرِها، وتعيُّنِها مع إبَاحتِها. وإن وصَّى له بجَرَّةٍ فيها خمرٌ، صَحَّتِ الوَصِيَّةُ بالجَرَّةِ، وبطلَت في الخمرِ؛ لأنَّ في الجَرَّةِ نَفْعًا مُباحًا، والخمرُ لا نَفْعَ فيه مباحٌ، فصحَّتِ الوَصِيَّةُ بما فيه الْمَنفعةُ المُباحةُ، كما لو وصَّى له بخمرٍ وخَلٍّ. وإن وصَّى له بخَمْرٍ في جرَّةٍ، لم تصِحَّ؛ لأنَّ الذي أضافَ الوَصِيَّةَ إليه الخمرُ، ولا تصِحَّ الوَصِيَّةُ به.

٩٩٠ - مسألة؛ قال: (وإِذَا أوْصَى لَهُ بِشَىْءٍ بِعَيْنِهِ، فَتَلِفَ بَعْدَ مَوْتِ الْمُوصِى، لَمْ يَكُنْ لِلْمُوصَى لَهُ شَىْءٌ. وَإِنْ تَلِفَ الْمَالُ كُلُّهُ إلَّا المُوصَى بِهِ، فَهُوَ لِلْمُوصَى لَهُ)

أجمَع أهلُ العلمِ ممَّن عَلِمْنا قولَه، على أنَّ الموصَى به إذا تلِفَ قبلَ مَوْتِ المُوصِى أو

Anmerkungen

(١٦) في م: "لا".(١٧) في م زيادة: "بها".(١٨) في م: "تصلح".

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