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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 8 · Seite 572Abschnitt

Übersetzung · DE

oder danach, so steht dem Vermächtnisnehmer nichts zu. Ebenso hat es Ibn al-Mundhir überliefert, indem er sagte: „Die Gelehrten, von denen ich (Aussagen) auswendig gelernt habe, sind sich einig, dass, wenn ein Mann etwas vermacht bekommt und dieser Gegenstand zugrunde geht, er keinen Anspruch auf das übrige Vermögen des Verstorbenen hat.“ Dies liegt daran, dass der Vermächtnisnehmer sein Recht nur durch das Vermächtnis erwirbt und dieses sich auf einen bestimmten Gegenstand bezog, der nun verloren ist, womit auch sein Recht verloren ist, so als ob er in seinem Besitz zugrunde gegangen wäre. Der Nachlass in der Hand der Erben ist für sie keine Haftungssache, da er ohne ihr Zutun oder ihre Nachlässigkeit in ihre Hände gelangte, weshalb sie für nichts haften müssen. Wenn jedoch das gesamte Vermögen außer diesem Gegenstand zugrunde geht, so steht er dem Vermächtnisnehmer zu, da das Recht der Erben sich aufgrund der Bestimmung für den Vermächtnisnehmer nicht darauf bezog. Er ist berechtigt, es ohne ihre Zustimmung oder Erlaubnis zu nehmen, weshalb sein Recht an diesem Gegenstand besteht, während das der Erben am übrigen Vermögen besteht. Wenn also das Recht des einen zugrunde geht, hat er keinen Anteil am Recht des anderen, so als wenn der Verlust einträte, nachdem der Vermächtnisnehmer ihn bereits entgegengenommen und in Besitz genommen hat, und vergleichbar mit der Situation, wenn Erben das Erbe unter sich aufteilen und dann der Anteil eines von ihnen zugrunde geht. Ahmad sagte über jemanden, der zweihundert Dinar und einen Sklaven im Wert von einhundert hinterließ und einem Mann den Sklaven vermachte, woraufhin die Dinar nach dem Tod gestohlen wurden: „Der Sklave steht dem Vermächtnisnehmer zu.“

Kapitel: Wenn er ihm einen bestimmten Gegenstand vermacht und ein Teil davon beansprucht wird oder zugrunde geht, so steht ihm das zu, was davon übrig bleibt, sofern dies vom Drittel (des Nachlasses) gedeckt ist. Wenn er ihm ein Drittel eines Sklaven oder ein Drittel eines Hauses vermacht und zwei Drittel davon beansprucht werden, so gehört das verbleibende Drittel dem Vermächtnisnehmer. Dies ist die Meinung von al-Shafi'i und den Anhängern der Lehrmeinung (Ahl al-Ra'y), da das gesamte Übriggebliebene vermacht wurde und es aus dem Drittel herausgelöst ist, womit es dem Vermächtnisnehmer zusteht, so als ob es ein bestimmter Gegenstand wäre. Wenn er ihm ein Drittel von drei Sklaven vermacht und zwei Sklaven zugrunde gehen oder beansprucht werden, so hat er nur Anspruch auf ein Drittel des Verbleibenden. Dies sagten ebenfalls al-Shafi'i und die Anhänger der Lehrmeinung, da er ihm vom Verbleibenden nicht mehr als ein Drittel vermacht hat und er ihn in seinem Anspruch (mit den Erben) teilhaben ließ.

991 – Rechtsfrage: Er sagte: (Und wer jemanden etwas vermacht, das dieser über einen gewissen Zeitraum nicht übernimmt, so wird es zum Zeitpunkt des Todes bewertet, nicht zum Zeitpunkt der Übernahme.)

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass der Maßstab für den Wert des Vermachten und dessen Deckung durch das Drittel oder deren Nicht-Deckung...

Anmerkungen

(1) Im Original, A: „huquq“ (Rechte). (2) Aus M weggelassen.

Arabisch (Quelle)

بعدَه، فلا شىءَ للمُوصَى له. كذلك حكاه ابنُ المُنْذِرِ، فقال: أَجمعَ مَن أحْفَظُ عنه مِن أهلِ العِلمِ، على أنَّ الرَّجلَ إذا أُوصِىَ له بشَىءٍ، فهلَكَ ذلك الشَّىءُ، أنْ لا شىءَ له في سائرِ مالِ الميِّتِ، وذلك لأنَّ المُوصَى له إنَّما يَسْتَحِقُّ بالوَصِيَّةِ لا غيرُ، وقد تعلَّقتْ بمُعَيَّنٍ، وقد ذهبَ، فذهبَ حقُّه، كما لو تَلِفَ في يدِه، والتَّرِكَةُ في يَدِ الوَرثةِ غيرُ مَضْمونَةٍ عليهم؛ لأنَّها حصلَتْ في أيْدِيهم بغَيرِ فِعْلِهم، ولا تَفْرِيطِهم، فلم يَضْمَنُوا شيئًا. وإن تلِفَ المالُ كلُّه سِوَاهُ فهو للمُوصَى له؛ لأنَّ حَقَّ (١) الوَرَثةِ لم يتعلَّقْ به لتَعْيينِه للمُوصَى له، وذلك يَمْلِكُ أخْذَه بغيرِ رِضَاهم وإذْنِهم، فكان حقُّه فيه دونَ سائرِ المالَ، وحقوقُهم في سائرِ المالِ دونَه، فأيُّهما تَلِفَ حقُّه لم يشاركِ الآخَرَ في حقِّه، كما لو كانَ التَّلَفُ بعدَ أن أخذَه المُوصَى له وقَبَضَه، وكالورثةِ إذا اقْتَسمُوا، ثم تَلِفَ نَصيبُ أحدِهم. قالَ أحمدُ، في مَن خَلَّفَ مِائتىْ دِينارٍ وعبدًا قيمتُه مِائةٌ، ووصَّى لرجلٍ بالعَبْدِ، فسُرِقَتِ الدَّنانيرُ بعدَ الموتِ: فالعَبْدُ للمُوصَى له به.

فصل: وإنْ وَصَّى له بمُعَيَّنٍ، فاسْتُحِقَّ بعضُه أو هلَكَ، فله ما بَقِىَ منه، إن حَمَلَه الثُّلُثُ، وإن وَصَّى له بثُلُثِ عبدٍ أو ثُلُثِ دارٍ، فاسْتُحِقَّ الثُّلُثان منه، فالثُّلُثُ الباقى للمُوصَى له. وهو قولُ الشَّافعىِّ، وأصحابِ الرَّأْىِ؛ لأنَّ الباقىَ كلَّه مُوصًى به، وقد خرَجَ من الثُّلُثِ، فاسْتَحَقَّه المُوصَى له، كما لو كان شيئًا مُعَيَّنًا. وإن وَصَّى له بثُلُثِ (٢) ثلاثةِ أعْبُدٍ، فهلَكَ عَبْدان، أو استُحِقَّا، فليس له إلَّا ثُلُثُ الباقى. وبه قال الشَّافعىُّ، وأصحابُ الرَّأْىِ؛ لأنَّه لم يُوصِ له من الباقى بأكثرَ من ثلاثةٍ، وقد شَرَّكَ بينه وبينَ وَرَثتِه في اسْتِحْقاقِه.

٩٩١ - مسألة؛ قال: (وَمَنْ أَوْصَى لَهُ بِشَىْءٍ فَلَمْ يَأْخُذْهُ زَمَانًا، قُوِّمَ وَقْتَ الْمَوْتِ، لَا وَقْتَ الْأَخْذِ)

وجملتُه أن الاعتبارَ في قيمةِ المُوصَى به وخُروجها من الثُّلثِ، أو عَدَمِ خُروجِها،

Anmerkungen

(١) في الأصل، أ: "حقوق".(٢) سقط من: م.

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