zum Zeitpunkt des Todes; denn dies ist der Zeitpunkt, an dem das Vermächtnis rechtsverbindlich wird, weshalb der Wert des Vermögens zu diesem Zeitpunkt maßgeblich ist. Dies ist die Lehrmeinung von al-Shafi'i und den Anhängern der Lehrmeinung (Ahl al-Ra'y). Ich kenne hierin keinen Widerspruch. Es ist also zu betrachten: Wenn das Vermächtnis zum Zeitpunkt des Todes ein Drittel des Nachlasses oder weniger beträgt, so ist das Vermächtnis gültig, und der Vermächtnisnehmer hat Anspruch auf den gesamten Gegenstand. Wenn jedoch dessen Wert steigt, bis er dem gesamten übrigen Vermögen entspricht oder dieses übersteigt, oder wenn das gesamte übrige Vermögen zugrunde geht, so steht er dem Vermächtnisnehmer zu, und die Erben haben keinen Anspruch darauf. Wenn der Gegenstand zum Zeitpunkt des Todes mehr als das Drittel wert ist, so hat der Vermächtnisnehmer nur Anspruch auf den Wert des Drittels des Vermögens. Wenn es die Hälfte des Vermögens ist, stehen dem Vermächtnisnehmer zwei Drittel davon zu. Wenn es zwei Drittel des Vermögens sind, stehen dem Vermächtnisnehmer die Hälfte davon zu. Wenn es die Hälfte und ein Drittel des Vermögens ausmacht, stehen dem Vermächtnisnehmer zwei Fünftel zu. Sollte der Wert danach sinken oder steigen, oder sollte das übrige Vermögen sinken oder steigen, so hat der Vermächtnisnehmer keinen Anspruch auf mehr als das, was ihm zum Zeitpunkt des Todes zustand. Wenn er also einen Sklaven im Wert von hundert vermacht, während er zweihundert besitzt, und der Wert des Sklaven nach dem Tod auf zweihundert steigt, so steht ihm der gesamte Sklave zu. Wenn der Wert zum Zeitpunkt des Todes jedoch zweihundert betrug, stehen dem Vermächtnisnehmer zwei Drittel davon zu, da diese das Drittel des Vermögens darstellen. Wenn der Wert nach dem Tod auf einhundert sinkt, so darf der Anspruch des Vermächtnisnehmers das Drittel seines Wertes nicht überschreiten, es sei denn, die Erben stimmen dem zu. Wenn sein Wert vierhundert betrug, stehen dem Vermächtnisnehmer die Hälfte davon zu, und sein Anspruch wird nicht darüber hinaus erhöht, unabhängig davon, ob der Wert des Sklaven oder des Vermögens sinkt oder steigt.
Kapitel: Bei Zuwendungen während einer Krankheit, die zum Tod führt, ist deren Deckung durch das Drittel zum Zeitpunkt des Todes maßgeblich. Salih ibn Ahmad überlieferte von seinem Vater über jemanden, der eintausend Dirham und einen Sklaven im Wert von eintausend besaß, den Sklaven während seiner tödlichen Krankheit freiließ und die Dirham ausgab: „Ein Drittel des Sklaven wird frei.“ Er betrachtete das Vermögen zum Zeitpunkt des Todes anhand des Sklaven, nicht anhand dessen, was zuvor war. Da er zum Zeitpunkt des Todes nur den Sklaven besaß, wurde nur ein Drittel davon frei. Wären die eintausend nicht verloren gegangen, wären zwei Drittel davon frei geworden. Hätte sich sein Vermögen vor seinem Tod auf zweitausend erhöht, wäre der gesamte Sklave freigeworden, da dies durch das Drittel gedeckt gewesen wäre.
(1) In M: "wa-bi-thulthihi" (und mit seinem Drittel). (2) In A: "thuluthayhi" (zwei Drittel davon).
بحالةِ الموتِ؛ لأنَّها حالُ لُزومِ الوَصِيَّةِ، فتُعْتَبَرُ قيمةُ المالِ فيها. وهو قولُ الشَّافعىِّ، وأصْحابِ الرَّأْىِ. ولا أعلمُ فيه خِلافًا. فيُنْظَرُ؛ فإن كانَ المُوصَى به وقتَ الموتِ ثُلُثَ التَّرِكةِ، أو دُونَه، نفذَتِ الوَصِيَّةُ، واسْتحقَّه المُوصَى له كلَّه. فإن زادَتْ قِيمتُه حتى صارَ مُعادِلًا لسائرِ المالِ، أو أكثرَ منه، أو هلَكَ المالُ كلُّه سِوَاهُ، فهو للمُوصَى له، لا شىءَ للوَرثةِ فيه. وإن كانَ حينَ الموتِ زائدًا عن الثُّلُثِ، فللمُوصَى له منه قَدْرُ ثُلثِ المالِ. فإن كان نصفَ المالِ، فلِلْمُوصَى له ثُلُثاه. وإن كانَ ثُلُثَيْه، فللمُوصَى له نِصْفُه. وإن كانَ نِصْفَ المالِ وثُلُثَه (١)، فللمُوصَى له خُمُساه. فإن نقصَ بعدَ ذلك أو زادَ، أو نقصَ سائرُ المالِ أو زادَ، فليس للمُوصَى له سِوَى ما كانَ له حينَ الموتِ. فلو وَصَّى بعَبْدٍ قيمتُه مِائةٌ، وله مِائتان، فزادَتْ قِيمتُه بعدَ الموتِ حتَّى صارَ يُساوِى مِائتينِ، فهو للمُوصَى له كلُّه. وإن كانت قيمتُه حينَ الموتِ مائتينِ، للمُوصَى له ثُلُثاه؛ لأنَّهما ثُلُثُ المالِ. فإن نقَصَتْ قيمتُه بعدَ الموتِ حتى صارَ يُساوِى مِائةً، لم يَزِدْ حقُّ المُوصَى له عن ثُلثِه (٢) شيئًا، إلَّا أن يُجِيزَ الوَرثةُ. وإن كانت قيمتُه أربعَمائةٍ، فللمُوصَى له نصفُه، لا يُزادُ حقُّه عن ذلك، سَواءٌ نقصَ العبدُ أو زادَ، أو نقصَ المالُ أو زادَ.
فصل: والعَطايا في مَرضِه يُعْتَبرُ خُروجُها مِن الثُّلُثِ حينَ الموتِ. نَقَلَ صالحُ بنُ أحمدَ عن أبيه، في مَن له ألفُ دِرهمٍ، وعبدٌ قِيمتُه ألفٌ، فأَعتقَ العبدَ في مرضِ مَوتِه، وأنْفَقَ الدَّراهمَ: عتَقَ مِن العبدِ ثُلُثُه. فاعْتَبَر مالَه حينَ الموتِ من العَبدِ لا فيما قبلَه، فلمَّا لم يكُنْ له حينَ الموتِ إلَّا العبدُ، لم يَعْتِقْ منه إلَّا ثُلثُه، ولو لم يَتْلَفِ الألْفُ، لَعَتَقَ منه ثُلُثاه. ولو زادَ مالُه قبلَ موتِه حتى بلغَ ألْفَيْن، لَعَتَقَ العبدُ كلُّه لخُروجِه من
(١) في م: "وبثلثه".(٢) في أ: "ثلثيه".