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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 8 · Seite 576Abschnitt

Übersetzung · DE

gleichen Anteilen. Sobald die gesamte Schuld eingebracht ist, wird dem Testamentsvollstrecker die Hälfte des Sklaven vervollständigt, und dem Besitzer des Drittels stehen zweihundert Viertel zu, was einem Drittel des Vermögens entspricht. Wenn die Schuld vor der Teilung eingebracht wird, so werden sie untereinander in gleicher Weise geteilt: Demjenigen, dem ein Drittel des Vermögens vermacht wurde, stehen zweihundert Viertel und ein Viertel des Sklaven zu, und demjenigen, dem ein Drittel des Sklaven vermacht wurde, steht ein Viertel davon zu. Der Grund hierfür ist, dass beide Vermächtnisse zusammen vier Neuntel des Vermögens ausmachen, während der zulässige Anteil davon nur ein Drittel des Vermögens ist, was drei Neunteln entspricht. Dies sind drei Viertel ihrer Vermächtnisse, weshalb wir jeden von ihnen auf drei Viertel seines Vermächtnisses zurückgeführt haben, was einem Viertel des gesamten Vermögens für den Besitzer des Drittels und einem Viertel des Sklaven für den anderen entspricht. In dieser Rechtsfrage gibt es neben dem, was wir dargelegt haben, noch weitere Ansichten, die wir aufgrund ihrer Ausführlichkeit weggelassen haben; dies ist jedoch die zutreffendste, so Gott will. Denn wir haben den Verlust auf jeden der beiden im Verhältnis zu seinem Anteil am Vermächtnis verteilt und für beide das Drittel vervollständigt. Wenn ihnen gestattet wird, dass jeder von ihnen das nimmt, was von seinem Vermächtnis verbleibt, nämlich ein Viertel davon, so wird das Drittel des Vermögens für dessen Besitzer vervollständigt und das Drittel des Sklaven für den anderen.

Kapitel: Wenn er zwei Söhne hinterlässt, zehn Einheiten als Bargeld und zehn Einheiten als Schuld gegenüber einem seiner beiden Söhne, der jedoch zahlungsunfähig ist, und er einem Fremden ein Drittel seines Vermögens vermacht, dann teilen der Testamentsvollstrecker und der Sohn, der keine Schulden hat, die zehn Einheiten Bargeld zu gleichen Teilen unter sich auf. Zwei Drittel der Schuld des zahlungsunfähigen Sohnes erlöschen, und ein Drittel davon verbleibt als Forderung gegen ihn. Wenn das Vermächtnis ein Viertel beträgt, werden die zehn Einheiten Bargeld in fünf Teilen zwischen ihnen aufgeteilt: Vier Fünftel davon für den Vermächtnisnehmer und sechs für den Sohn. Drei Viertel der Schuld des zahlungsunfähigen Sohnes erlöschen, und ein Viertel verbleibt als Forderung gegen ihn. Wenn dieses eingebracht wird, wird es wie das Bargeld in fünf Teilen zwischen ihnen aufgeteilt; dies liegt daran, dass das Vermächtnis ein Viertel beträgt, was zwei Achteln entspricht. Sechs Achtel bleiben übrig, wovon jeder Sohn drei Achtel erhält. Somit beträgt der Anteil des Testamentsvollstreckers und des Sohnes, der keine Schulden hat, zusammen fünf Achtel: drei für den Sohn und zwei Teile für den Testamentsvollstrecker. Deshalb haben wir das Bargeld und das, was für sie aus der Schuld eingegangen ist, in fünf Teilen zwischen ihnen aufgeteilt, und drei Viertel der Schuld, die auf ihm lastete, sind erloschen, da ihm drei Achtel zustehen, was drei Vierteln der Hälfte entspricht, die auf ihm lastete.

Anmerkungen

(7) In M: "qasamna" (wir teilten). (8) In M: "illa annana" (außer dass wir). (9) In M: "khalafa" (er widersprach). (10) In M: "li-annahu" (weil er/es).

Arabisch (Quelle)

نِصْفَينِ. فإذا اسْتُوفِىَ الدَّينُ كلُّه كُمِّلَ للوَصِىِّ نصفُ العَبدِ. ولصاحِبِ الثُّلثِ رُبْعُ المائتين، وذلك هو ثُلُثُ المالِ. وإن اسْتُوفِىَ الدَّيْنُ قبلَ القِسْمةِ قُسِمَا (٧) بينَهما كذلك، للمُوصَى له بالثُّلُثِ رُبْعُ المائتين ورُبْعُ العبدِ، وللمُوصَى له بثُلُثِ العبدِ رُبْعُه؛ لأنَّ الوَصِيَّتَيْن أربعةُ أتْساعِ المالِ، والجائزُ منهما ثُلُثُ المالِ، وهو ثلاثةُ أتْساعٍ، وذلك ثلاثةٌ أرْباعِ وَصِيَّتِهما، فرَدَدْنا كلَّ واحدٍ منهما إلى ثلاثةِ أرباعِ وَصِيَّتِه، وهى رُبْعُ المالِ كُلِّه لصاحبِ ثُلُثِه، ورُبْعُ العبدِ لصاحبِ ثُلُثِه. وفى المسألةِ أقْوالٌ سِوَى ما قُلْناه، تَرَكْناها لِطُولِها، وهذا أسَدُّها، إن شاء اللهُ؛ لأنَّنا (٨) أَدْخلنا النَّقصَ على كلِّ واحدٍ منهما بقَدْرِ مالَه في الوَصِيَّةِ، وكمَّلنا لهما الثُّلُثَ، وإن أُجِيزَ لهما أخْذُ كلِّ واحدٍ منهما ما بَقِىَ من وَصِيَّتِه، وهو رُبْعُها، فيُكَملُ ثُلُثُ المالِ لصاحبِه، وثُلُثُ العبدِ للآخرِ.

فصل: وإن خَلَّف (٩) ابنيْنِ، وتركَ عَشْرةً عَيْنًا، وعشرةً دَيْنًا على أحدِ ابْنيْهِ، وهو مُعْسِرٌ، ووَصَّى لأجْنَبىٍّ بثُلُثِ مالِه، فإنَّ الوَصِىَّ والابنَ الذي لا دَيْنَ عليه يقْتسمانِ العشرةَ العَيْنَ نِصْفَين، ويَسْقُطُ عن الْمَدِينِ ثُلُثا دَيْنِه، ويَبْقَى لهما عليه ثُلُثُه، فإن كانتِ الوَصِيَّةُ بالرُّبْعِ، قُسِمَتِ العشرةُ العَيْنُ بينهما أخماسًا، للمُوصَى خُمْساها أربعةٌ، وللابنِ سِتَّةٌ، وسقَطَ عن الْمَدِينِ ثلاثةُ أرْباعِ دَيْنِه، وبَقِىَ عليه رُبْعُه، فإذا اسْتُوفِىَ قُسِمَ بينهما أخماسًا، كما قُسِمَ العَيْنُ؛ لأنَّ الوَصِيَّةَ بالرُّبْعِ، وهو ثُمُنان، ويَبْقَى سِتَّةُ أثْمانٍ، لكلِّ ابنٍ ثلاثةُ أثْمانٍ، فصارَ نَصِيبُ الوَصِىِّ والابنِ الذي لا دَيْنَ عليه خمسةَ أثْمانٍ، للابنِ ثلاثةٌ، وللوَصِىِّ سَهْمان، فلذلك قَسَمْنا العَيْنَ وما حصَل لهما من الدَّيْنِ بينهما أخماسًا، وسقَطَ عن الْمَدِينِ ثلاثةُ أرباعِ ما عليه؛ لأنَّ (١٠) لة ثلاثةُ أثْمانٍ، وهى ثلاثةُ أرباعِ النِّصْفِ الذي عليه.

Anmerkungen

(٧) في م: "قسمنا".(٨) في م: "إلا أننا".(٩) في م: "خالف".(١٠) في م: "لأنه".

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