ShamelaTranslate
Suche
Anmelden
ShamelaTranslate

© 2026 ShamelaTranslate. Wissenschaftliches Open-Access-Projekt.

Über unsKontaktSpendenImpressumDatenschutzNutzungsbedingungenWiderrufsbelehrungVerträge hier kündigen
Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 8 · Seite 578Abschnitt

Übersetzung · DE

und Masruq, Ata al-Khurasani(6), Qatada, al-Zuhri, Malik, al-Thawri und Ishaq. Denn darin liegt ein Recht für Gott, den Erhabenen, und ein Recht für den Menschen, weshalb es nachdrücklicher ist. Zudem unterliegt es keiner Annullierung (faskh), während anderes dem unterliegen kann. Es ist zudem stärker, wie der Umstand zeigt, dass seine Wirkung (siraya) selbst gegenüber dem Pfandgeber und dem zahlungsunfähigen Schuldner greift. Von al-Hasan und al-Shafi'i sind beide Positionen überliefert.

Kapitel: Vermächtnisse, die an den Tod geknüpft sind, wie etwa seine Aussage: "Wenn ich sterbe, so gebt dem Soundso dies" oder "befreit den Soundso" und Ähnliches, sind Vermächtnisse. Ihr Status entspricht dem anderer Vermächtnisse hinsichtlich der Gleichbehandlung derer, die zuerst oder später genannt wurden, sowie hinsichtlich der Differenz bei der Vorrangstellung der Sklavenbefreiung. Dies steht im Gegensatz zu vollzogenen Schenkungen, bei denen das Erste Vorrang vor dem Späteren hat, da diese bereits durch den Akt selbst bindend werden, während die aufgeschobenen durch den Tod bindend werden und somit alle gleichgestellt sind.

Kapitel: Wenn er die Befreiung seines Sklaven vermacht, ist der Erbe verpflichtet, ihn zu befreien. Weigert er sich, so zwingt ihn der Richter dazu, denn es ist eine ihm obliegende Pflicht, zu deren Erfüllung er gezwungen wird, wie bei der Umsetzung eines Vermächtnisses durch eine Schenkung. Befreit der Erbe oder der Richter ihn, so ist er von dem Zeitpunkt an frei, an dem er ihn befreit hat, da er erst in diesem Moment frei wurde. Das Patronatsrecht (wala') steht dem Erblasser zu, da er der Grund dafür ist, während jene nur seine Stellvertreter sind; deshalb ist die Befreiung für sie auch gegen ihren Willen bindend. Wenn das Vermächtnis zur Befreiung durch jemand anderen als den Erben angeordnet wurde, liegt die Befreiung in dessen Hand, da er der Stellvertreter des Erblassers bei der Befreiung ist und niemand anderes darüber verfügen kann, solange jener sich nicht weigert, ähnlich einem Bevollmächtigten zu Lebzeiten.

993 – Rechtsfrage; er sagte: (Wer ein Pferd auf dem Wege Gottes vermacht und tausend Dirham, die dafür ausgegeben werden sollen, und das Pferd stirbt, so fallen die tausend den Erben zu. Wenn ein Teil davon ausgegeben wurde, wird der Rest an die Erben zurückgegeben.)

Dies verhält sich so, weil er für das Vermächtnis einen Zweck bestimmt hat. Fällt dieser weg, fällt der Vermächtnisgegenstand an die Erben zurück,

Anmerkungen

(6) In M: "wa-l-Khurasani". Es handelt sich um Ata ibn Abi Muslim al-Khurasani, den Rechtsgelehrten von Khurasan, einen Reisenden, verstorben im Jahr 135 n. H. Siehe Tabaqat al-Fuqaha' von al-Shirazi, S. 93; al-'Ibar, 1/182. (7) In M: "wajaba" (es wurde verpflichtend). (1) In A: "wa-kadhaliq in" (und ebenso wenn).

ZurückBand 8 · Seite 578Weiter
Zurück8·578Weiter