dass al-Nakha'i dies auf Grundlage seiner Rechtsschule äußerte, wonach jemand, der etwas mietet, es nicht gegen einen höheren Mietzins weitervermieten darf. Die Analogie (Qiyas) der Rechtsschule besagt jedoch, dass dies zulässig ist, unabhängig davon, ob er einen Beitrag dazu geleistet hat oder nicht; denn wenn es zulässig ist, es gegen den ursprünglichen Mietzins oder einen geringeren weiterzuvermieten, so ist dies auch gegen einen höheren zulässig, wie beim Verkauf und wie bei der Vermietung eines Objekts.
Abschnitt: Jedes Objekt, das man für einen Nutzen gemietet hat, darf man bis zu einem Maß nutzen, das diesem Nutzen entspricht oder in Bezug auf die Schadenswirkung geringer ist. Ahmad sagte: Wenn man ein Reittier mietet, um darauf Datteln zu transportieren, und man transportiert darauf stattdessen Weizen, so hoffe ich, dass dies kein Problem darstellt, sofern das Gewicht identisch ist. Wenn der Nutzen, den man in Anspruch nimmt, jedoch schädlicher ist oder von dem vertraglich vereinbarten Nutzen in Bezug auf den Schaden abweicht, ist dies nicht zulässig; denn man nimmt mehr in Anspruch als das eigene Recht oder etwas, worauf man keinen Anspruch hat. Wer also ein Reittier mietet, um darauf Eisen zu transportieren, darf darauf keine Baumwolle transportieren, da sie sich ausdehnt, der Wind sie erfasst und dies den Rücken belastet. Wer es für den Transport von Baumwolle mietet, darf darauf kein Eisen transportieren; denn Eisen sammelt sich an einer Stelle, was das Tier belastet, während Baumwolle verteilt liegt, wodurch der Schaden geringer ist. Wer es mietet, um darauf zu reiten, darf keine Lasten transportieren; denn der Reiter entlastet durch seine Bewegung den Rücken. Wer es mietet, um darauf Lasten zu transportieren, darf nicht darauf reiten; denn der Reiter sitzt an einer festen Stelle, was den Rücken stark belastet, während sich die Last auf beide Seiten verteilt. Wer es mietet, um darauf ungesattelt zu reiten, darf nicht mit einem Sattel reiten; denn er belastet es mehr, als vertraglich vereinbart wurde. Wer es mietet, um mit einem Sattel zu reiten, darf nicht ungesattelt reiten; denn wenn man ohne Sattel reitet, erhitzt sich der Rücken, was ihn möglicherweise verletzt. Wer es mietet, um mit einem Sattel zu reiten, darf nicht mit einem schwereren Sattel reiten. Wenn man also einen Esel mit Sattel mietet, darf man ihn nicht mit einem Sattel eines Lastpferdes reiten, wenn dieser schwerer ist als der eigene Sattel. Wer ein Reittier mit Sattel mietet und es mit einem schwereren oder schädlicheren Sattelpolster reitet, dem ist dies nicht gestattet; ist es jedoch leichter und weniger schädlich, so ist dies unbedenklich. Wann immer man etwas tut, zu dem man nicht berechtigt ist, haftet man und ist zur Zahlung des Mietzinses verpflichtet. Dies ist insgesamt die Ansicht von al-Shafi'i und Abu Thawr.
(20) Fehlt in der Vorlage (Al-Asl). (21) In B: "auf". (22) In M: "mit mehr". (23) Fehlt in B und M.