Abschnitt: Wer ein Reittier mietet, um es über eine bekannte Entfernung zu reiten oder darauf Lasten über diese Entfernung zu transportieren, und dann beabsichtigt, in eine andere Richtung auszuweichen, die in Bezug auf die Distanz gleichwertig, aber schädlicher ist oder deren Schadenswirkung eine andere ist – etwa weil einer der Wege besser und der andere gefahrvoller ist –, dem ist dies nicht gestattet. Wenn der Weg jedoch in Bezug auf Ebenheit, Schwierigkeit und Sicherheit gleich ist oder der Weg, auf den er ausweichen möchte, weniger schädlich ist, dann erwähnte der Qadi, dass dies zulässig sei. Dies ist auch die Ansicht der Anhänger von al-Shafi'i, da die Entfernung nur festgelegt wurde, um den Nutzen in Anspruch zu nehmen und dessen Ausmaß zu kennen; sie ist daher nicht zwingend, ähnlich wie die Art der Last oder des Reiters. Meines Erachtens ist es jedoch maßgeblich, dass, sofern der Vermieter ein Interesse an dieser bestimmten Richtung hat, ein Ausweichen auf eine andere nicht gestattet ist, wie etwa bei jemandem, der seine Kamele nach Mekka vermietet, um dort mit ihnen zu pilgern; er darf nicht in eine andere Richtung ziehen. Wer sie nach Bagdad vermietet, weil dort seine Angehörigen leben, oder in das Land des Irak, darf nicht mit ihnen nach Ägypten ziehen. Wer seine Kamele insgesamt für ein Land vermietet, dem Mieter ist es nicht gestattet, sie aufzuteilen, indem er mit einem Teil in die eine und mit dem Rest in eine andere Richtung reist. Dies liegt daran, dass er die Entfernung aufgrund eines Zwecks festgelegt hat, dessen Verlust einen Schaden darstellt; daher darf man diesen Zweck nicht vereiteln, ebenso wie es im Recht des Vermieters liegt – denn würde dieser die Last an einen anderen als den vereinbarten Ort transportieren wollen, so wäre dies nicht zulässig –, oder wie wenn er einen einfachen oder sicheren Weg festlegt und man einen anderen Weg wählen möchte, der dem entgegensteht.
Abschnitt: Es ist zulässig, ein Hemd zu mieten, um es zu tragen, da man es nutzen kann, während die Substanz des Objekts erhalten bleibt; ebenso ist sein Verkauf zulässig, daher ist auch seine Vermietung zulässig, wie bei einer Immobilie. Es ist unerlässlich, den Nutzen durch einen Zeitraum zu bestimmen. Wenn es unter den Leuten seines Landes üblich ist, die Kleidung nachts beim Schlafen auszuziehen, so muss er es dann ausziehen, da eine unbestimmte Absprache gemäß dem Üblichen (Urf) gehandhabt wird; er darf es ansonsten tragen. Schläft er tagsüber, so muss er es nicht ausziehen, da dies dem Brauch entspricht. Er trägt das Hemd gemäß der üblichen Gewohnheit. Es ist nicht zulässig, es als Lendenschurz (Izar) zu verwenden, da man sich dabei darauf stützt und es zerreißt; beim Tragen hingegen stützt man sich nicht darauf. Es ist zulässig, es als Schultertuch (Rida') zu verwenden, da dies leichter ist. Wer über etwas verfügt, verfügt auch über das, was leichter ist als dieses. Es gibt dazu eine weitere Ansicht, wonach dies nicht zulässig sei, da es sich um eine Nutzung handelt, die beim Hemd nicht üblich ist, was der Verwendung als Lendenschurz ähnelt.
(24) In der Vorlage: "dass seine Kamele nach Mekka sein sollen, um zu pilgern". (25) In B und M: "der Gemietete". (26) In der Vorlage ein Zusatz: "in". (27) In der Vorlage: "in was es zerreißt".
فصل: وإن اكْتَرَى دَابّةً لِيَرْكَبَها في مَسَافَةٍ مَعْلُومةٍ، أو يَحْمِلَ عليها فيها، فأرَادَ العُدُولَ بها إلى ناحيةٍ أخرى مثلِها في القَدْرِ أضَرَّ منها، أو تُخَالِفُ ضَرَرها، بأن تكونَ إحْدَاهُما أحْسَنَ والأُخْرى أَخْوَفَ، لم يَجُزْ. وإن كان مثلَها في السُّهُولَةِ والحُزُونةِ والأَمْنِ، أو التي يَعْدِلُ إليها أقَلَّ ضَرَرًا، فذَكَرَ القاضي أنَّه يَجوزُ. وهو قولُ أصْحابِ الشافِعِيِّ؛ لأنَّ المَسَافَةَ عُيِّنَتْ لِيَسْتَوْفِىَ بها المَنْفَعةَ، ويَعْلَمَ قَدْرَها بها، فلم تَتَعَيَّنْ، كنَوْعِ المَحْمُولِ والرَّاكِبِ. ويَقْوَى عندى، أنَّه متى كان لِلمُكْرِي غَرَضٌ في تلك الجِهَةِ المُعَيَّنةِ، لم يَجُز العُدُولُ إلى غيرِها، مثل [من يُكْرِى جِمَالَه إلى مَكَّةَ فيَحُجُّ] (٢٤) معها، فلا يجوزُ له أن يَذْهَبَ بها إلى غيرِها. ولو أَكْرَاهَا إلى بَغْدَادَ، لِكَوْنِ أهْلِه بها، أو بِبَلَدِ العِرَاقِ، لم يَجُز الذَّهَابُ بها إلى مِصْرَ. ولو أكْرَى جِمَالَه جُملَةً إلى بَلَدٍ، لم يَجُز لِلمُسْتَأْجِرِ التَّفْرِيقُ بينها، بالسَّفَرِ بِبَعْضِها إلى جِهَةٍ، وبِبَاقِيها إلى جهةٍ أخرى؛ وذلك لأنَّه عَيَّنَ المَسَافةَ لِغَرَضٍ في فَواتِه ضَرَرٌ، فلم يَجُزْ تَفْوِيتُه، كما في حقِّ المُكْرِى (٢٥)، فإنَّه لو أرادَ حَمْلَه إلى غيرِ المَكَانِ الذي اكْتَرَى إليه، لم يَجُزْ، وكما لو عَيَّنَ طَرِيقًا سَهْلًا أو آمِنًا، فأرادَ سُلُوكَ ما يُخَالِفُه في ذلك.
فصل: ويجوزُ أن يَكْتَرِىَ قَمِيصًا لِيَلْبَسَهُ؛ لأنَّه يُمْكِن الانْتِفاعُ به مع بَقَاءِ عَيْنِه، ويجوزُ بَيْعُه، فجازَتْ إجَارَتُه، كالعَقَارِ. ولا بدَّ من تَقْدِيرِ المَنْفَعةِ بالمُدَّةِ. وإن كانت عادَةُ أهْلِ بَلَدِه نَزْعَ (٢٦) ثِيَابِهم عند النَّوْمِ في اللَّيْلِ، فعليه نَزْعُه في ذلك؛ لأنَّ الإِطْلَاقَ يُحْمَلُ على المُعْتَادِ، وله لُبْسُه فيما سِوَى ذلك. وإن نَامَ نَهارًا، لم يكُنْ عليه نَزْعُه؛ لأنَّه العُرْفُ. ويَلْبَسُ القَمِيصَ على ما جَرَتِ العادَةُ به. ولا يجوزُ أن يَتَّزِرَ به؛ لأنَّه يَعْتَمِدُ عليه فيَشْقُّه (٢٧)، وفي اللُّبْسِ لا يَعْتَمِدُ. ويجوزُ أن يَرْتَدِىَ به؛ لأنَّه أخَفُّ. ومن مَلَكَ
(٢٤) في الأصل: "أن تكون جماله إلى مكة ليحج".(٢٥) في ب، م: "المكترى".(٢٦) في الأصل زيادة: "في".(٢٧) في الأصل: "فيشققه".