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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 8 · Seite 5Buch der Vermietung (Ijāra)

Übersetzung · DE

Im Namen Allahs, des Gnädigen, des Barmherzigen.

Buch über die Mietverträge (Kitāb al-Ijārāt)

Die Grundlage für die Zulässigkeit der Miete sind der Koran, die Sunna und der Konsens (Iǧmāʿ). Was den Koran betrifft, so sagt Allah, der Erhabene: „Wenn sie euch stillen, so gebt ihnen ihren Lohn“ (1). Er sagt ferner: „Die eine von beiden sagte: ‚O mein Vater, stelle ihn in Dienst; denn der Beste, den du in Dienst stellen kannst, ist der Starke, der Vertrauenswürdige.‘ Er sagte: ‚Ich will eine meiner beiden Töchter hier unter der Bedingung zur Frau geben, dass du mir acht Jahre lang dienst; wenn du aber zehn vollendest, so ist es von dir aus‘“ (2). Ibn Māǧa berichtet in seinen „Sunan“ (3) von ʿUtba ibn al-Nudayr, der sagte: Wir waren beim Gesandten Allahs (Friede und Segen Allahs seien auf ihm), als er „Tā-Sīn“ (Sure 27) vortrug, bis er zur Geschichte von Mūsā (Moses) gelangte, und er sagte: „Wahrlich, Mūsā, Friede sei auf ihm, mietete sich selbst für acht oder zehn Jahre gegen die Keuschheit seines Geschlechtes und die Speisung seines Bauches.“ Allah der Erhabene sagt außerdem: „Dann fanden sie darin eine Mauer, die einzustürzen drohte, und er baute sie wieder auf. Er sagte: ‚Hättest du gewollt, hättest du für sie einen Lohn nehmen können‘“ (4). Dies deutet auf die Zulässigkeit hin, einen Lohn für deren Errichtung zu nehmen. Was die Sunna betrifft, so ist überliefert, dass der Gesandte Allahs (Friede und Segen Allahs seien auf ihm) und Abū Bakr einen Mann vom Stamm der Banū al-Dīl als ortskundigen Führer (Hādiyan Ḫirrītan) mieteten (5). Al-Buḫārī berichtet von Abū Huraira, dass der Gesandte Allahs (Friede und Segen Allahs seien auf ihm) sagte: „Allah, der Erhabene und Mächtige, sprach: Drei sind es, deren Gegner Ich am Tag der Auferstehung sein werde: Ein Mann, der in Meinem Namen etwas gab und dann den Treuebruch beging, ein Mann, der einen freien Menschen verkaufte und dessen Preis verzehrte, und ein Mann, der...

Anmerkungen

(1) Sure at-Talāq, 6. (2) Sure al-Qaṣaṣ, 26-27. (3) Im Kapitel: „Über das Mieten des Arbeiters gegen Speisung seines Bauches“, aus dem Buch der Pfänder. Sunan Ibn Māǧa, 2/817. (4) Sure al-Kahf, 77. (5) Al-Ḫirrīt: Das ist derjenige, der sehr geschickt im Führen (bzw. im Wegfinden) ist. Dieser Hadith wurde von al-Buḫārī herausgegeben im „Kapitel über das Mieten von Götzendienern im Notfall...“, im „Kapitel: Wenn er einen Arbeiter mietet, damit dieser nach drei Tagen für ihn arbeitet...“ aus dem Buch der Miete, sowie im „Kapitel über die Hidschra des Propheten (Friede und Segen Allahs seien auf ihm) und seiner Gefährten nach Medina“ aus dem Buch der Vorzüge der Anṣār. Ṣaḥīḥ al-Buḫārī, 3/116, 5/76.

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