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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 8 · Seite 60

Übersetzung · DE

Arten; denn diese sind geringer in ihrer Auswirkung. Wenn er es also verallgemeinert oder unbestimmt lässt, umfasst dies den größten Schaden, und es ist ihm gestattet, alles zu verwenden, was darunter liegt. Dies unterscheidet sich von unterschiedlichen Gattungen, da die eine nicht in die andere inkludiert ist. Wenn eingewendet wird: "Wenn man ein Reittier zum Reiten pachtet, muss man den Reiter bestimmen", so antworten wir: "Weil die Pacht des Reittieres für den Reiter mit dem größten Schaden nicht zulässig ist, anders als bei den Feldfrüchten, und weil das Tier eine eigene Würde besitzt, weshalb eine unbestimmte Angabe hier nicht zulässig ist, im Gegensatz zum Land." Wenn eingewendet wird: "Wenn jemand ein Haus zur Wohnnutzung pachtet, ist es nicht zulässig, jemanden darin wohnen zu lassen, der dem Haus schadet, wie ein Walker oder ein Schmied; warum sagt ihr dann, es sei zulässig, auf dem Land zu pflanzen, was dem Land schadet?" Wir antworten: "Das Wohnen impliziert an sich keinen Schaden, weshalb es untersagt wurde, jemanden einziehen zu lassen, der Schaden verursacht, da der Vertrag dies nicht vorsah. Der Ackerbau jedoch impliziert naturgemäß einen Schaden; wenn er es also unbestimmt lässt, war er mit dem größten Schaden einverstanden, weshalb dies zulässig ist." Er darf auf diesem Land jedoch nichts pflanzen oder bauen, da der Schaden dadurch größer ist als der vertraglich vereinbarte Nutzen.

Die zweite Frage: Er verpachtet es für den Anbau von Weizen oder einer bestimmten Art. Dann darf er das anbauen, was er bestimmt hat, oder etwas, dessen Schaden dem entspricht oder geringer ist. Das Bestimmte ist nicht zwingend gemäß der Ansicht der Allgemeinheit der Gelehrten, außer bei Dawud und den Leuten der Rechtsschule der Äußerlichen (Zahiriten), denn sie sagten: "Es ist ihm nicht gestattet, etwas anderes anzubauen als das, was er bestimmt hat. Selbst wenn er den Weizen als dunkel beschrieb, ist es ihm nicht gestattet, hellen anzubauen, da er dies im Vertrag spezifiziert hat; ein Ausweichen ist nicht gestattet, so wie wenn er das Reittier oder die Währung bei einem Preis bestimmt hätte." Unsere Antwort lautet, dass der Vertragsgegenstand der Nutzen des Landes ist, nicht der Weizen selbst; deshalb wird der Gegenwert mit Ablauf der Zeit festgeschrieben, wenn er das Land übernommen hat, auch wenn er es nicht bepflanzt. Der Weizen wurde nur erwähnt, um den Nutzen zu bemessen, daher ist er nicht zwingend, so wie wenn jemand ein Haus mietet, um darin zu wohnen; er darf dort auch andere wohnen lassen. Dies unterscheidet sich vom Reittier und der Währung im Preis, da diese die eigentlichen Vertragsgegenstände sind, weshalb sie zwingend sind. Der Vertragsgegenstand hier ist ein bemessener Nutzen, der bereits feststeht, während das, womit er bemessen wurde, nicht zwingend ist, so wie Maß und Gewicht bei abgemessenen oder gewogenen Gütern nicht zwingend sind.

Die dritte Frage: Er sagt: "Damit du es mit Weizen bepflanzt, oder etwas, dessen Schaden dem des Weizens entspricht oder geringer ist." Dies ist...

Anmerkungen

(31) In B: "er pachtete es". (32) In B und M: "bestimmt er es". (33) In M: "ist festgeschrieben".

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