oder er sie für jemanden anders als den Eigentümer des Bodens verkauft, so ist dies zulässig, und der Käufer tritt in Bezug auf sie an die Stelle des Verkäufers. Die Anhänger Asch-Schafi'is sagten in einer der zwei Meinungen: Er darf sie nicht an jemanden anders als den Eigentümer des Bodens verkaufen, da sein Eigentumsrecht schwach ist, was dadurch bewiesen wird, dass der Eigentümer des Bodens das Recht hat, es sich gegen Entschädigung ohne dessen Zustimmung anzueignen. Wir argumentieren: Es ist sein Eigentum, das er an den Eigentümer des Bodens verkaufen darf, also darf er es auch an andere verkaufen, wie bei einem Anteil, für den ein Vorkaufsrecht besteht. Dadurch wird das widerlegt, was sie angeführt haben; denn der Vorkaufsberechtigte hat das Recht, den Anteil zu erwerben und zu kaufen, und der Verkauf an Dritte ist zulässig. Wenn er jedoch im Vertrag vereinbart hat, die Anpflanzung zu belassen, so erwähnte al-Qadi, dass dies gültig ist und sein Urteil dem Urteil bei unbedingtem Vertrag gleicht. Dies ist die Lehrmeinung der Anhänger Asch-Schafi'is. Es ist jedoch möglich, dass der Vertrag hinfällig ist, weil er eine Bedingung gestellt hat, die dem Erfordernis des Vertrages widerspricht, weshalb sie nicht gültig ist, so als hätte er dies bei Saatgut vereinbart, das vor Ablauf der Frist nicht ausreift. Zudem ist die Bedingung nichtig, da man nicht verpflichtet ist, sie zu erfüllen, und sie wirkt sich auf den Vertrag aus, was ihn ungültig macht, wie die Bedingung, die Saat nach Ablauf der Mietzeit stehen zu lassen.
900 - Fragestellung: Er sagte: (Es ist zulässig, einen Arbeiter gegen seine Verpflegung und Kleidung zu mieten.)
Es gibt unterschiedliche Überlieferungen von Ahmad hinsichtlich dessen, wer einen Arbeiter gegen Verpflegung und Kleidung mietet oder einen Lohn festlegt und die Verpflegung und Kleidung als Bedingung festlegt. Von ihm wurde die Zulässigkeit dessen überliefert. Dies ist die Lehrmeinung von Malik und Ishaq. Von Abu Bakr, Umar und Abu Musa (möge Allah mit ihnen zufrieden sein) wurde überliefert, dass sie Arbeiter gegen deren Verpflegung und Kleidung mieteten. Von ihm wurde zudem überliefert, dass dies nur bei einer Amme zulässig ist. Dies wählte al-Qadi. Dies ist die Lehrmeinung von Abu Hanifa, weil dies unbestimmt ist; es wurde nur bei der Amme für zulässig erklärt aufgrund des Wortes Allahs, des Erhabenen: "Und dem, für den das Kind geboren wurde, obliegt die Versorgung und Kleidung der Mütter in rechtmäßiger Weise" (Sure Al-Baqara 233). Er verpflichtete ihn also zur Versorgung und Kleidung für das Stillen und unterschied nicht zwischen
(58) In B und M: "malikuhu" (sein Eigentümer). (1) Fällt im Original und in B weg. (2) Adh-Zhi'r: Die Amme. (3) Fällt im Original weg. (4) Sure Al-Baqara 233.
صاحِبُهما لغيرِ مالِكِ الأرْضِ، جازَ، ومُشْتَرِيهما يَقُومُ فيهما مَقَامَ البائِعِ. وقال أصْحابُ الشافِعِيِّ، في أحَدِ الوَجْهَيْنِ: ليس له بَيْعُهما لغيرِ مالِكِ الأرْضِ؛ لأنَّ مِلْكَهُ (٥٨) ضَعِيفٌ، بِدَلِيلِ أن لِصَاحِبِ الأرْضِ تَمَلُّكَهُ عليه بالقِيمَةِ من غيرِ إذْنِه. ولَنا، أنَّه مَمْلُوكٌ له، يجوزُ بَيْعُه لمالِكِ الأَرْضِ، فجازَ لغيرِه، كشِقْصٍ مَشْفُوعٍ، وبهذا يَبْطُل ما ذَكَرُوه؛ فإنَّ لِلشَّفِيعِ تَمَلُّكَ الشِّقْصِ وشِرَاءَهُ، ويجوزُ بَيْعُه لغيرِه. فأمَّا إن شَرَطَ في العَقْدِ تَبْقِيةَ الغِرَاسِ، فذكَرَ القاضي أنَّه صَحِيحٌ، وحُكْمُه حُكْمُ ما لو أطْلَقَ العَقْدَ سواءً. وهو قولُ أصْحابِ الشافِعِيِّ. ويَحْتَمِلُ أن يَبْطُلَ العَقْدُ؛ لأنَّه شَرَطَ ما يُنَافِي مُقْتَضَى العَقْدِ، فلم يَصِحَّ، كما لو شَرَطَ ذلك في الزَّرْعِ الذي لا يَكْمُلُ قبلَ انْقِضاءِ المُدّةِ، ولأنَّ الشَّرْطَ باطِلٌ، بِدَلِيلِ أنَّه لا يَجِبُ الوَفَاءُ به، وهو مُؤَثِّرٌ، فأبْطَلَه، كشَرْطِ تَبْقِيةِ الزَّرْعِ بعدَ مُدَّةِ الإِجَارَةِ.
٩٠٠ - مسألة؛ قال: (ويَجُوزُ أنْ يَسْتَأْجِرَ الْأَجِيرَ بِطَعَامِهِ وكُسْوَتِهِ)
اخْتَلَفَتِ الرِّوَايةُ عن أحمدَ، في مَن اسْتَأْجَرَ أجِيرًا بطَعَامِه وكُسْوَتِه، أو جَعَلَ له أجْرًا، وشَرَطَ طَعَامَه وكُسْوَتَه، فرُوِىَ عنه (١) جَوَازُ ذلك. وهو مذهبُ مالِكٍ، وإسحاقَ. ورُوِى عن أبي بَكرٍ، وعمرَ، وأبي موسى، رَضِىَ اللَّه عنهم، أنَّهم اسْتَأْجَرُوا الأُجَراءَ بِطَعَامِهِم وكُسْوَتِهِم. ورُوِىَ عنه أنَّ ذلك جائِزٌ في الظِّئْرِ (٢) [دونَ غيرِها. اخْتارَها القاضِي. وهذا مذهبُ أبي حنيفةَ؛ لأنَّ ذلك مَجْهُولٌ؛ وإنَّما جازَ في الظِّئْرِ] (٣)، لقولِ اللَّه تعالى: {وَعَلَى الْمَوْلُودِ لَهُ رِزْقُهُنَّ وَكِسْوَتُهُنَّ بِالْمَعْرُوفِ} (٤). فأوْجَبَ لهُنَّ النَّفَقَةَ والكُسْوَةَ على الرَّضَاعِ، ولم يُفَرِّقْ بين
(٥٨) في ب، م: "مالكه".(١) سقط من: الأصل، ب.(٢) الظئر: المرضعة.(٣) سقط من: الأصل.(٤) سورة البقرة ٢٣٣.