Nicht nur geschiedenen Frauen, sondern auch anderen. In der Sure gibt es vielmehr ein Indiz, das auf ihre Scheidung hinweist, denn der Unterhalt und die Kleidung einer Ehefrau sind aufgrund der ehelichen Bindung verpflichtend, auch wenn sie nicht stillt, da Allah, der Erhabene, sagte: "Und dem Erben obliegt das Gleiche." Der Erbe ist kein Ehemann. Da der Nutzen im Bereich der Kinderbetreuung und des Stillens nicht genau bekannt ist, ist es zulässig, dass auch dessen Gegenleistung unbestimmt ist. Von ihm wurde eine dritte Überlieferung berichtet: Das ist keinesfalls zulässig, weder bei einer Amme noch bei anderen. Dies vertraten auch Asch-Schafi'i, Abu Yusuf, Muhammad, Abu Thawr und Ibn al-Mundhir, weil dies sehr unterschiedlich und divergent ausfällt und somit unbestimmt ist, während zu den Voraussetzungen des Lohns gehört, dass er bestimmt sein muss. Wir argumentieren mit dem, was Ibn Madscha von Utba ibn an-Nudar überlieferte, der sagte: Wir waren beim Gesandten Allahs (Frieden und Segen Allahs seien auf ihm), als er "Ta-Sin" las, bis er die Geschichte von Musa erreichte. Er sagte: "Musa verdingte sich acht oder zehn Jahre lang für die Keuschheit seines Geschlechts und die Sättigung seines Magens." Das Gesetz derjenigen vor uns ist ein Gesetz für uns, solange seine Abrogation nicht feststeht. Von Abu Huraira (möge Allah mit ihm zufrieden sein) wurde überliefert, dass er sagte: Ich war ein Arbeiter bei der Tochter von Ghazwan gegen die Sättigung meines Magens und die Fußbekleidung für meine Füße; ich sammelte Holz für sie, wenn sie lagerten, und begleitete sie mit Gesang, wenn sie ritten. Da die Gefährten und andere, die wir erwähnten, dies praktizierten, ohne dass ein Widerspruch erkennbar wurde, gilt es als Konsens. Da es zudem bei der Amme durch den Koranvers feststeht, gilt es durch Analogie (Qiyas) auch für andere Fälle. Da es sich um eine Gegenleistung für einen Nutzen handelt, tritt der Brauch (Urf) an die Stelle der namentlichen Benennung, wie beim Unterhalt der Ehefrau. Es gibt zudem einen Brauch für Kleidung, nämlich die Kleidung von Ehefrauen, und einen Brauch für die Verpflegung, nämlich die Verpflegung bei Sühneleistungen (Kaffarat), daher ist die unbestimmte Angabe zulässig, wie bei der Währung im Land. Wir entgegnen Abu Hanifa, dass das, was als Gegenleistung beim Stillen zulässig ist, auch bei Dienstleistungen zulässig ist, wie bei Preisen. Wenn dies feststeht und sie sich über das Ausmaß der Verpflegung und Kleidung streiten, greift man bei der Verpflegung auf das Maß der Verpflegung bei Sühneleistungen zurück und bei der Kleidung auf die einfachste Kleidung, die seinesgleichen trägt.
(5) In B: "firaqiha" (ihre Trennung). (6) Sure Al-Baqara 233. (7) In M: "hudschadsch" (Jahre). (8) Der Nachweis wurde bereits auf Seite 5 erbracht. (9) D.h. für die Schicht beim Reiten. (10) Ausgeführt von Ibn Madscha im Kapitel: "Das Mieten eines Arbeiters gegen die Sättigung seines Magens" aus dem Buch der Pfänder. Sunan Ibn Madscha 2/817. (11) Fällt im Original und in B weg. (12) Im Original: "al-kiswa" (die Kleidung).
المُطَلَّقةِ وغيرِها، بل في الآيةِ قَرِينَةٌ تَدُلُّ على طَلَاقِها (٥)؛ لأنَّ الزَّوْجَةَ تَجِبُ نَفَقَتُها وكُسْوَتُها بالزَّوْجِيَّةِ وإن لم تُرْضِعْ؛ لأنَّ اللَّه تعالى قال: {وَعَلَى الْوَارِثِ مِثْلُ ذَلِكَ} (٦). والوارِثُ ليس بِزَوْجٍ، ولأنَّ المَنْفَعةَ في الحَضَانةِ والرَّضَاعِ غيرُ مَعْلُومةٍ، فجازَ أن يكونَ عِوَضُها كذلك. ورُوِىَ عنه رِوَايةٌ ثالِثةٌ: لا يجوزُ ذلك بحالٍ، لا في الظِّئْرِ ولا في غيرِها. وبه قال الشافِعِيُّ وأبو يوسفَ، ومحمدٌ، وأبو ثَوْرٍ، وابنُ المُنْذِرِ؛ لأنَّ ذلك يَخْتَلِفُ اخْتِلافًا كَثِيرًا مُتَبَايِنًا، فيكونُ مَجْهُولًا، والأجْرُ من شَرْطِه أن يكونَ مَعْلُومًا. ولَنا: ما رَوَى ابنُ مَاجَه، عن عُتْبَةَ بن النُّدَّرِ، قال: كُنَّا عندَ رسولِ اللَّه -صلى اللَّه عليه وسلم-، فَقَرَأَ {طس} حتى بَلَغَ قِصّةَ مُوسَى، قال: "إنَّ مُوسَى آجَرَ نَفْسَهُ ثَمَانِىَ سِنِينَ (٧) أوْ عَشْرًا، على عِفَّةِ فَرْجِه، وطَعَامِ بَطْنِهِ" (٨). وشَرْعُ مَنْ قَبْلَنا شَرْعٌ لنا، ما لم يَثْبُتْ نَسْخُه. وعن أبي هُرَيْرَةَ، رَضِىَ اللَّه عنه، أنَّه قال: كنتُ أجِيرًا لِابْنَةِ غزْوَانَ بِطَعَامِ بَطْنِي، وعُقْبَةِ رِجلِي (٩)، أحْطِبُ لهم إذا نَزَلُوا، وأَحْدُوا بهم إذا رَكِبُوا (١٠). ولأنَّ مَنْ ذَكَرْنا من الصَّحَابةِ وغيرِهم (١١) فَعَلُوه، فلم يَظْهَرْ له نَكِيرٌ، فكان إجْماعًا، ولأنَّه قد ثَبَتَ في الظِّئْرِ بالآيةِ، فيَثْبُتُ في غيرِها بالقِيَاسِ عليها، ولأنَّه عِوَضُ مَنْفَعةٍ، فقَامَ العُرْفُ فيه مَقَامَ التَّسْمِيَةِ، كنَفَقَةِ الزَّوْجةِ، ولأنَّ [لِلْكُسْوةِ عُرْفًا] (١٢)، وهى كُسْوةُ الزَّوْجاتِ، ولِلإِطْعامِ عُرْفٌ، وهو الإِطْعَامُ في الكَفّاراتِ، فجازَ إطْلَاقُه، كَنَقْدِ البَلَدِ. ونَخُصُّ أبا حَنِيفةَ بِأنَّ ما كان عِوَضًا في الرَّضَاعِ، جازَ في الخِدْمَةِ، كالأثْمانِ. إذا ثَبَتَ هذا، فإنَّهما إن تَشَاحَّا في مِقْدَارِ الطَّعامِ والكُسْوةِ، رَجَعَ في
(٥) في ب: "فراقها".(٦) سورة البقرة ٢٣٣.(٧) في م: "حجج".(٨) تقدم تخريجه في صفحة ٥.(٩) أي للنوبة من الركوب.(١٠) أخرجه بن ماجه، في: باب إجارة الأجير على طعام بطنه، من كتاب الرهون. سنن ابن ماجه ٢/ ٨١٧.(١١) سقط من: الأصل، ب.(١٢) في الأصل: "الكسوة".