…einen Arbeiter mietete, von ihm die Leistung in Anspruch nahm, ihm aber seinen Lohn nicht zahlte“ (6). Die Überlieferungen hierzu sind zahlreich. Die Gelehrten aller Epochen und Regionen sind sich über die Zulässigkeit der Miete einig, mit Ausnahme dessen, was von ʿAbd al-Raḥmān ibn al-Aṣamm (7) berichtet wird, dass er sagte: Dies ist nicht zulässig, da es sich um Gharar (Ungewissheit) handelt. Er meint damit, dass man einen Vertrag über Nutzungen schließt, die noch nicht entstanden sind. Dies ist ein Irrtum, der den Konsens (Iǧmāʿ), der in den vergangenen Epochen vorherrschte und sich in den Ländern verbreitete, nicht aufheben kann. Auch die Vernunft beweist ihre Gültigkeit: Denn das Bedürfnis nach Nutzungen ist wie das Bedürfnis nach Sachwerten. Wenn also der Vertrag über Sachwerte zulässig ist, muss zwingend auch die Miete für Nutzungen zulässig sein. Das Bedürfnis der Menschen danach ist nicht zu leugnen, denn nicht jeder Mensch besitzt ein Haus, und nicht jeder Reisende kann ein Kamel oder ein Reittier sein Eigen nennen. Von den Eigentümern (8) kann man nicht verlangen, dass sie diese aus bloßer Freiwilligkeit beherbergen oder befördern. Ebenso arbeiten Handwerker gegen Entlohnung, und nicht jeder kann solche Arbeiten selbst verrichten oder jemanden finden, der dies unentgeltlich tut. Daher ist die Miete hierfür unerlässlich. Vielmehr ist dies etwas, das Allah, der Erhabene, als Weg für den Lebensunterhalt bestimmt hat, bis hin dazu, dass der größte Teil des Erwerbs durch das Handwerk erzielt wird. Was er bezüglich des Gharar erwähnte, ist angesichts der genannten Notwendigkeit nicht zu beachten, denn ein Vertrag über Nutzungen ist nach deren Entstehung gar nicht möglich, da sie mit dem Verstreichen der Zeit vergehen. Somit ist der Abschluss des Vertrages vor deren Vorhandensein notwendig, ähnlich wie beim Salam-Handel (Kauf mit Vorauszahlung) bei Sachwerten.
Abschnitt: Die etymologische Herleitung (Ištiqāq) des Wortes Ijāra (Miete) stammt von Aǧr (Lohn), was den Gegenwert darstellt. Allah, der Erhabene, sagt: „Hättest du gewollt, hättest du für sie einen Lohn nehmen können“ (9). Davon abgeleitet wird der Lohn (Belohnung für gute Taten) im Jenseits auch Aǧr genannt, weil Allah, der Erhabene, dem Diener damit einen Ausgleich für seinen Gehorsam oder seine Standhaftigkeit gegenüber einem Schicksalsschlag gewährt.
(6) Im „Kapitel über die Sünde dessen, der einen freien Menschen verkauft“, aus dem Buch der Kaufverträge, sowie im „Kapitel über die Sünde dessen, der den Lohn eines Arbeiters vorenthält“, aus dem Buch der Miete. Ṣaḥīḥ al-Buḫārī, 3/108, 118. Ebenso herausgegeben von Ibn Māǧa im „Kapitel über den Lohn der Arbeiter“ aus dem Buch der Pfänder. Sunan Ibn Māǧa, 2/816. Und bei Imam Aḥmad im Musnad, 2/358. (7) ʿAbd al-Raḥmān ibn Kaysān al-Aṣamm, Abū Bakr, ein Gelehrter der Muʿtazila, bekannt für Kalām, Rechtstheorie (Uṣūl) und Rechtswissenschaft (Fiqh), gestorben im Jahr 201 n. H. Siyar Aʿlām al-Nubalāʾ, 9/402. (8) Im Original: „Besitzer“ (Ṣāḥib). (9) Sure al-Kahf, 77.
اسْتَأْجَرَ أَجِيرًا فَاسْتَوْفَى مِنْهُ وَلَمْ يُوَفِّهِ أَجْرَهُ" (٦). والأخْبارُ في هذا كَثِيرَةٌ. وأجْمَعَ أهْلُ العِلْم في كلّ عَصْرٍ وكلِّ مِصْرٍ على جَوَازِ الإِجَارَةِ، إلَّا ما يُحْكَى عن عبدِ الرحمن بن الأَصَمِّ (٧) أنَّه قال: لا يجوزُ ذلك؛ لأنَّه غَرَرٌ. يَعْنى أنَّه يَعْقِدُ على مَنَافِعَ لم تُخْلَقْ. وهذا غَلَطٌ، لا يَمْنَعُ انْعِقَادَ الإِجْماعِ الذي سَبَقَ في الأَعْصارِ، وسارَ في الأمْصارِ، والعِبْرَةُ أيضًا دَالّةٌ عليها؛ فإنَّ الحاجَةَ إلى المَنَافِعِ كالحاجَةِ إلى الأعْيَانِ، فلمَّا جَازَ العَقْدُ على الأعْيانِ، وَجَبَ أن تجوزَ الإِجَارَةُ على المنَافِعِ، ولا يَخْفَى ما بالنَّاسِ من الحاجَةِ إلى ذلك، فإنَّه ليس لكلّ أحدٍ دَارٌ يَمْلِكُها، ولا يَقْدِرُ كلُّ مُسَافِرٍ على بَعِيرٍ أو دَابَّةٍ يَمْلِكُها، ولا يَلْزَمُ أصْحابَ (٨) الأمْلاكِ إسْكَانُهم وحَمْلُهُم تَطَوُّعًا، وكذلك أصْحَابُ الصَّنائِعِ يَعْمَلُونَ بأَجْرٍ، ولا يُمْكِنُ كلَّ أحدٍ عملُ ذلك، ولا يَجِدُ مُتَطَوِّعًا به، فلا بُدَّ من الإِجَارَةِ لذلك، بل ذلك ممَّا جَعَلَهُ اللَّه تعالى طَرِيقًا لِلرِّزْقِ، حتى إنَّ أكْثَرَ المَكاسِبِ بالصَّنائِعِ. وما ذَكَرَه من الغَرَرِ، لا يُلْتَفَتُ إليه، مع ما ذَكَرْنا من الحاجَةِ، فإنَّ العَقْدَ على المَنافِعِ لا يُمْكِنُ بعدَ وُجُودِها، لأنَّها تَتْلَفُ بمُضِىِّ السّاعاتِ، فلا بُدَّ من العَقْدِ عليها قبلَ وُجُودِها، كالسَّلَمِ في الأعْيانِ.
فصل: واشْتِقاقُ الإِجَارَةِ من الأجْرِ، وهو العِوَضُ، قال اللهُ تعالى: {لَوْ شِئْتَ لَاتَّخَذْتَ عَلَيْهِ أَجْرًا} (٩). ومنه سُمِّىَ الثَّوَابُ أجْرًا؛ لأنَّ اللَّه تعالى يُعَوِّضُ العَبْدَ به على طاعَتِه، أو صَبْرِه على مُصِيبَتِه.
(٦) في: باب إثم من باع حرا، من كتاب البيوع، وفي: باب إثم من منع أجر الأجير، من كتاب الإِجارة. صحيح البخاري ٣/ ١٠٨، ١١٨.كما أخرجه ابن ماجه، في: باب أجر الأجراء، من كتاب الرهون. سنن ابن ماجه ٢/ ٨١٦. والإِمام أحمد، في: المسند ٢/ ٣٥٨.(٧) عبد الرحمن بن كيسان الأصم، أبو بكر شيخ المعتزلة، اشتهر بالكلام والأصول والفقه، توفى سنة إحدى ومائتين. سير أعلام النبلاء ٩/ ٤٠٢.(٨) في الأصل: "صاحب".(٩) سورة الكهف ٧٧.