Was den Unterhalt betrifft, so greift man auf die Verpflegung bei Sühneleistungen zurück, und bei der Kleidung auf die einfachste Kleidung, die seinesgleichen trägt. Ahmad sagte: Wenn sie sich über die Verpflegung streiten, wird ihm ein Mudd pro Tag zugesprochen. Er stützte sich dabei auf den äußeren Wortlaut dessen, was Allah, der Erhabene, bezüglich der Speisung von Bedürftigen befohlen hat, und die Sunna interpretierte dies als einen Mudd für jeden Bedürftigen. Da die Speisung an beiden Stellen uneingeschränkt erwähnt wird, wird das, womit das eine erklärt wurde, auch für das andere angewendet. Er darf dem Arbeiter jedoch keine anderen Speisen als die vereinbarten geben, da ihm dadurch ein Schaden entsteht und er den ihm zustehenden Anspruch nicht daraus befriedigen kann.
Abschnitt: Wenn der Arbeiter eine bestimmte und beschriebene Kleidung und Verpflegung vereinbart, wie sie beim Salam-Geschäft beschrieben wird, so ist dies nach einhelliger Auffassung zulässig. Wenn er weder Verpflegung noch Kleidung vereinbart, so obliegen ihm sein Unterhalt und seine Kleidung selbst. Dasselbe gilt für die Amme. Ibn al-Mundhir sagte: Ich kenne niemanden, der dem, was ich erwähnt habe, widerspricht. Wenn er für den Arbeiter die Verpflegung oder Kleidung eines anderen vereinbart, während diese beschrieben ist, so ist dies zulässig, da sie bestimmt ist; dies ist so, als ob er bestimmte Dirham vereinbart hätte. Dies gehört dann dem Arbeiter; wenn er möchte, speist er ihn damit, und wenn er möchte, lässt er es. Wenn sie nicht beschrieben sind, ist es nicht zulässig, da dies unbestimmt ist. Die Zulässigkeit im Falle, dass es für den Arbeiter vereinbart wurde, beruht auf der Notwendigkeit dessen und dem darauf basierenden Brauch, doch ohne diese Voraussetzung ist es nicht zwingend. Wenn er ein Reittier gegen dessen Futter mietet, oder gegen einen benannten Lohn und dessen Futter, so ist dies nicht zulässig, da dies unbestimmt ist und es keinen Brauch gibt, auf den man zurückgreifen könnte. Wir kennen niemanden, der dessen Zulässigkeit befürwortet, es sei denn, man vereinbart es als etwas Bestimmtes, dann ist es zulässig.
Abschnitt: Wenn der Arbeiter auf die Verpflegung des Arbeitgebers verzichten kann, indem er sich von seiner eigenen oder einer anderen Verpflegung ernährt, oder wenn er aufgrund von Krankheit oder Ähnlichem nicht essen kann, so fällt sein Unterhalt nicht weg, und er hat das Recht, diesen einzufordern, da es eine Gegenleistung ist. Er fällt daher nicht durch den Verzicht darauf weg, wie bei Geldbeträgen. Wenn er für seine Krankheit Arznei benötigt, so obliegt dies nicht dem Mieter, da er ihm die Verpflegung nur im gesunden Zustand zugesichert hat. Er schuldet ihm jedoch den Gegenwert der Verpflegung eines gesunden Menschen, damit der Arbeiter sich davon das kaufen kann, was für ihn geeignet ist, da über das, was über die Verpflegung eines gesunden Menschen hinausgeht, kein Vertrag geschlossen wurde und dies daher nicht geschuldet ist, wie bei einem Mehrbedarf an Menge.
(13) Im Original: "scharta al-adschr" (die Miete vereinbart). (14) Fällt in M weg.