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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 8 · Seite 71Abschnitt

Übersetzung · DE

Abschnitt: Wenn er ihm seine Verpflegung aushändigt und der Arbeiter wünscht, einen Teil davon für sich zu behalten, so betrachtet man dies: Wenn der Arbeitgeber ihm mehr als den geschuldeten Anteil gegeben hat, damit er sein Bedürfnis stillt und ein Rest verbleibt, oder wenn ein Verzicht auf das vollständige Essen für den Arbeitgeber schädlich wäre, etwa weil der Arbeiter dadurch bei der Arbeit schwächeln würde oder die Milch der Amme zurückginge, so wird ihm dies untersagt. Im ersten Fall hat er ihm das Eigentum daran nicht übertragen, sondern ihm nur das Essen seines Bedarfs gestattet, und im zweiten Fall entsteht dem Arbeitgeber durch den Verlust eines Teils seines Vermögens aus dessen Nutzen ein Schaden, weshalb es verboten ist, wie wenn sich ein Kameltreiber weigert, die Kamele zu füttern. Wenn er ihm jedoch den geschuldeten Anteil ohne Überschuss aushändigt, oder ihm mehr gibt und ihm das Eigentum daran überträgt, und keine Schädigung des Arbeitgebers vorliegt, so ist dies zulässig, da es sich um ein Recht handelt, das dem Arbeitgeber keinen Schaden zufügt, ähnlich wie bei Geldbeträgen.

Abschnitt: Wenn er ihm Essen vorlegt und dieses geplündert wird oder verdirbt, bevor er es gegessen hat, so betrachtet man dies: Wenn es auf einem Tisch liegt, ohne dass es ihm eigens als sein Essen zugewiesen wurde, so liegt dies im Verantwortungsbereich des Arbeitgebers, da er es ihm nicht übergeben hat und es somit aus seinem Vermögen stammt. Wenn er es ihm hingegen eigens zugewiesen und übergeben hat, so liegt es im Verantwortungsbereich des Arbeiters, da es eine Übergabe einer Gegenleistung zur Eigentumsübertragung darstellt, ähnlich einem Kauf.

Abschnitt: Wenn jemand einem Mann ein Kleidungsstück gibt und sagt: "Verkaufe es für so und so viel, und was du darüber hinaus erzielst, gehört dir", so ist dies gültig. Dies hat Ahmad in der Überlieferung von Ahmad ibn Sa'id festgestellt. Dies wurde auch von Ibn Abbas überliefert, und so sagten es auch Ibn Sirin, Ishaq, während an-Nacha'i, Hammad, Abu Hanifa, ath-Thawri, asch-Schafi'i und Ibn al-Mundhir dies ablehnten, da es sich um einen unbestimmten Lohn handelt, der eintreten kann oder auch nicht. Unser Argument ist das, was 'Ata' von Ibn Abbas überlieferte, dass er kein Problem darin sah, wenn jemand einem anderen ein Kleidungsstück oder Ähnliches gibt und sagt: "Verkaufe es für diesen und jenen Betrag, und was du darüber hinaus erzielst, gehört dir", und es ist aus seiner Zeit kein Widerspruch dazu bekannt. Zudem handelt es sich um eine Substanz, die durch die Arbeit daran vermehrt wird, ähnlich wie bei der Übergabe von Kapital für eine Mudaraba. Wenn dies feststeht und er es mit einem Aufschlag verkauft, so gehört dieser ihm, da er ihn als Lohn festgelegt hat. Wenn er es aber zum genannten Preis ohne Aufschlag verkauft,

Anmerkungen

(15) In M: "fiha" (darin). (16) Im Original: "al-mal mudaraba" (das Kapital als Mudaraba).

Arabisch (Quelle)

فصل: إذا دَفَعَ إليه طَعَامَه، فأحَبَّ الأجِيرُ أن يَسْتَفْضِلَ بعضَه لِنَفْسِه، نَظَرْتَ؛ فإن كان المُؤْجِرُ دَفَعَ إليه أكْثَرَ من الواجِبِ.، ليَأْكُلَ قَدْرَ حاجَتِه، ويَفْضُلُ الباقِي، أو كان في تَرْكِه لأَكْلِه كلِّه ضَرَرٌ على المُؤْجِرِ، بأن يَضْعُفَ عن العَمَلِ، أو يَقِلَّ لَبَنُ الظِّئْرِ، مُنِعَ منه؛ لأنَّه في الصُّورةِ الأُولَى لم يُمَلِّكْهُ إيّاهُ، وإنَّما أبَاحَه أكْلَ قَدْرِ حاجَتِه، وفي الثانية على المُؤْجِرِ ضَرَرٌ بِتَفْوِيتِ بعضِ مالِه من مَنْفَعَتِه، فمُنِعَ منه، كالجَمَّالِ إذا امْتَنَعَ من عَلْفِ الجِمَالِ. وإن دَفَعَ إليه قَدْرَ الواجِبِ من غيرِ زِيَادةٍ، أو دَفَعَ إليه أكْثَرَ، ومَلَّكَه إيَّاه، ولم يكُنْ في تَفْضِيلِه لِبَعْضِه ضَرَرٌ بالمُؤْجِرِ، جازَ؛ لأنَّه حَقٌّ لا ضَرَرَ على المُؤْجِرِ فيه، فأشْبَهَ الدَّرَاهِمَ.

فصل: وإن قَدَّمَ إليه طَعَامًا، فنُهِبَ أو تَلِفَ قبلَ أكْلِه، نَظَرْتَ؛ فإن كان على مائِدَةٍ لا يَخُصُّهُ فيها بِطَعَامِه، فهو من ضَمَانِ المُسْتَأْجِرِ؛ لأنَّه لم يُسَلِّمْهُ إليه، فكان تَلَفُه من مالِه، وإن خَصَّهُ بذلك، وسَلَّمَه إليه، فهو من ضَمَانِ الأجِيرِ؛ لأنَّه تَسْلِيمُ عِوَضٍ على وَجْهِ التَّمْلِيكِ، أشْبَه البَيْعَ.

فصل: إذا دَفَعَ إلى رَجُلٍ ثَوْبًا، وقال: بِعْهُ بكذا، فما ازْدَدْتَ فهو لك. صَحَّ، نَصَّ عليه أحمدُ، في رِوَايةِ أحمدَ بن سَعِيدٍ. ورُوِى ذلك عن ابنِ عَبَّاسٍ. وبه قال ابنُ سِيرِينَ، وإسحاقُ. وكَرِهَهُ النَّخَعيُّ، وحَمَّادٌ، وأبو حنيفَةَ، والثَّوْرِيُّ، والشافِعيُّ، وابنُ المُنْذِرِ؛ لأنَّه أجْرٌ مَجْهُولٌ، يَحْتَمِلُ الوُجُودَ والعَدَمَ. ولَنا، ما رَوَى عَطَاءٌ، عن ابنِ عَبَّاسٍ، أنَّه كان لا يَرَى بَأْسًا أن يُعْطِىَ الرَّجُلُ الرَّجُلَ الثَّوْبَ أو غيرَ ذلك، فيقولَ: بِعْهُ بكذا وكذا، فما ازْدَدْتَ فهو لك. ولا يُعْرَفُ له في عَصْرِه مُخَالِفٌ. ولأنَّها عَيْنٌ تُنَمَّى بالعَمَلِ عليها (١٥)، أشْبَهَ دَفْعَ [مالِ المُضَارَبةِ] (١٦). إذا ثَبَتَ هذا، فإن باعَه بِزِيَادَةٍ، فهى له؛ لأنَّه جَعَلَها أُجْرَةً، وإن باعَه بالقَدْرِ المُسَمَّى من غيرِ زِيَادةٍ،

Anmerkungen

(١٥) في م: "فيها".(١٦) في الأصل: "المال مضاربة".

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