Abschnitt: Es besteht Uneinigkeit über den Vertragsgegenstand beim Stillen. Es wurde gesagt: Es ist die Bedienung des Kindes, sein Tragen, das Anlegen der Brust an [seinen Mund, und die Milch] ist nachrangig, wie das Färben bei der Anmietung eines Färbers und das Wasser des Brunnens in einem Haus; dies deshalb, weil die Milch eine eigenständige Substanz (Ayn) ist und daher nicht Gegenstand eines Mietvertrages sein kann, wie die Milch von Nicht-Menschen. Es wurde auch gesagt: Es ist die Milch selbst. Al-Qadi sagte: Dies ist wahrscheinlicher, denn sie ist das beabsichtigte Ziel, nicht die Bedienung. Deshalb steht ihr der Lohn zu, wenn sie das Kind stillt, ohne es zu bedienen, während sie nichts erhält, wenn sie es bedient, ohne es zu stillen. Zudem sagte Gott, der Erhabene: "Wenn sie für euch stillen, so gebt ihnen ihren Lohn." Er hat den Lohn also an das Stillen geknüpft, was darauf hinweist, dass es der Vertragsgegenstand ist. Hätte sich der Vertrag auf die Bedienung bezogen, wäre sie nicht verpflichtet gewesen, es mit ihrer Milch zu tränken. Dass die Milch eine Substanz ist, wurde im Mietvertrag nur als Ausnahme zugelassen, da nichts anderes sie ersetzen kann und die Notwendigkeit zur Inanspruchnahme drängt. Dies ist bei Menschen erlaubt, nicht aber bei anderem Vieh, aufgrund der Notwendigkeit, das menschliche Leben zu bewahren und es zu erhalten.
Abschnitt: Die Amme muss das essen und trinken, was ihren Milchfluss anregt und die Qualität der Milch verbessert, und der Mieter kann dies von ihr verlangen, da dies zur vollständigen Ermöglichung des Stillens gehört und deren Unterlassung dem Kind schadet. Wenn sie es nicht stillt, [sondern es mit] Schafsmilch tränkt oder es füttert, so steht ihr kein Lohn zu, da sie den Vertragsgegenstand nicht erfüllt hat; dies ist so, als ob man sie für das Nähen eines Kleidungsstücks anmietet, sie es aber nicht näht. Wenn sie es ihrer Dienerin übergibt und diese es stillt, verhält es sich ebenso. Dies ist auch die Ansicht von Abu Thaur. Die Anhänger der Meinung (Ahl al-Ra'y) sagten: Ihr steht der Lohn zu, da das Stillen durch ihre Veranlassung geschah. Unsere Ansicht ist, dass sie es nicht selbst gestillt hat, was dem Fall gleicht, in dem sie es mit Schafsmilch tränkt. Wenn sie sich uneins sind und sie behauptet: "Ich habe es gestillt", der Auftraggeber dies jedoch bestreitet, dann ist ihre Aussage maßgeblich, da sie als vertrauenswürdig gilt.
Abschnitt: Es ist einem Mann erlaubt, seine Sklavin, seine Mudabbarah (eine Sklavin, deren Freilassung an den Tod des Herrn gebunden ist), seine Umm al-Walad (eine Sklavin, die ein Kind von ihrem Herrn hat), diejenige, deren Freilassung von einer Bedingung abhängt, und die Sklavin, der der Handel gestattet wurde, zum Stillen zu vermieten, da dies ein Vertrag über ihren Nutzen ist, ähnlich ihrer Vermietung zur Bedienung. Keine von ihnen darf sich jedoch selbst vermieten, da ihr Nutzen ihrem Herrn gehört. Wenn sie ein Kind hat,
(3) In der Handschrift M: "famihi" (an seinen Mund). (4) Im Original: "au tasqihi" (oder sie tränkt es). (5) Im Original und in B: "ju'ilat" (wurde gemacht/festgelegt).
فصل: واخْتُلِفَ في المعقودِ عليه في الرَّضَاعِ، فقيل: هو خِدْمةُ الصَّبِىِّ وحَمْلُه وَوَضْعُ الثَّدْىِ في [فِيهِ، واللَّبَنُ] (٣) تبعٌ، كالصِّبْغِ في إجَارَةِ الصَّبّاغِ، وماءِ البئْرِ في الدَّارِ؛ لأنَّ اللَّبَنَ عَيْنٌ من الأعْيانِ، فلا يُعْقَدُ عليه في الإِجَارَةِ، كَلَبَنِ غيرِ الآدَمِىِّ وقيل: هو اللَّبَنُ. قال القاضي: هو أشْبَهُ؛ لأنَّه المَقْصُودَ دونَ الخِدْمةِ، ولهذا لو أرْضَعَتْه دونَ أن تَخْدُمَهُ، اسْتَحَقَّتِ الأُجْرَةَ، ولو خَدَمَتْهُ بدون الرَّضَاعِ، لم تَسْتَحِقَّ شَيْئًا، ولأنَّ اللَّه تعالى قال: {فَإِنْ أَرْضَعْنَ لَكُمْ فَآتُوهُنَّ أُجُورَهُنَّ}. فجَعَلَ الأجْرَ مُرَتَّبًا على الإرْضاعِ، فيَدُلُّ على أنَّه المَعْقُودُ عليه. ولأنَّ العَقْدَ لو كان على الخِدْمةِ، لَما لَزِمَها سَقْيُه لَبَنَها. وأمَّا كونُه عَيْنًا، فإنَّما جازَ العَقْدُ عليه في الإِجَارةِ رُخْصَةً؛ لأنَّ غيرَه لا يَقُومُ مَقَامَه، والضَّرُورَةُ تَدْعُو إلى اسْتِيفَائِه، وإنَّما جازَ هذا في الآدَمِيِّينَ دونَ سائِرِ الحَيَوانِ، للضَّرُورَةِ إلى حِفْظِ الآدَمِىِّ، والحاجَةِ إلى إِبْقائِه.
فصل: وعلى المُرْضِعَةِ أن تَأْكُلَ وتَشْرَبَ ما يَدِرُّ به لَبَنُها، ويَصْلُحُ به، ولِلْمُكْتَرِى مُطَالَبَتُها بذلك؛ لأنَّه من تَمامِ التَّمْكِينِ من الرَّضَاعِ، وفى تَرْكِه إضْرارٌ بالصَّبِىِّ. ومتى لم تُرْضِعْه، [وإنَّما أسْقَتْه] (٤) لَبَنَ الغَنَمِ، أو أطْعَمَتْه، فلا أجْرَ لها؛ لأنَّها لم تُوَفِّ المَعْقُودَ عليه، فأشْبهَ ما لو اكْتَراها لِخياطةِ ثَوْبٍ، فلم تَخِطْهُ. وإن دَفَعَتْه إلى خادِمَتِها فأرْضَعَتْه، فكذلك. وبه قال أبو ثَوْرٍ. وقال أصْحابُ الرَّأْى: لها أجْرُها؛ لأنَّ رَضَاعَه حَصَلَ (٥) بفِعْلِها. ولَنا، أنَّها لم تُرْضِعْه، فأشْبَهَ ما لو سَقَتْه لَبَنَ الغَنَمِ. وإن اخْتَلَفَا، فقالت: أَرْضَعْتُه. فأنْكَرَ المُسْتَرْضِعُ، فالقولُ قولُها؛ لأنَّها مُؤْتَمَنةٌ.
فصل: ويجوزُ لِلرَّجُلِ أن يُؤْجِرَ أَمَتَه، ومُدَبَّرَتَه، وأُمَّ وَلَدِه، ومن عَلَّقَ عِتْقَها بصِفَةٍ، والمَأْذُونَ لها في التِّجَارَةِ، للإِرْضاعِ؛ لأنَّه عَقْدٌ على مَنْفَعَتِها، أشْبهَ إجَارَتَها لِلْخِدْمةِ. وليس لواحِدَةٍ مِنْهُنَّ إجارَةُ نَفْسِها؛ لأنَّ نَفْعَها لِسَيِّدِها. وإن كان لها وَلَدٌ،
(٣) في م: "فمه".(٤) في الأصل: "أو تسقيه".(٥) في الأصل، ب: "جعل".