Abschnitt: Sie ist eine Art des Kaufvertrags, da sie eine Eigentumsübertragung (10) von jedem der beiden Vertragsparteien auf den jeweils anderen darstellt. Sie ist somit der Verkauf von Nutzungen, und die Nutzungen sind gleichzusetzen mit Sachwerten, da (11) es rechtmäßig ist, diese sowohl zu Lebzeiten als auch nach dem Tod zu übertragen. Sie werden durch Inbesitznahme oder Beschädigung haftbar gemacht, und ihr Gegenwert kann sowohl eine Sache (ʿAyn) als auch eine Schuld (Dayn) sein. Sie hat lediglich eine eigene Bezeichnung erhalten, so wie auch einige andere Arten von Kaufverträgen eine eigene Bezeichnung erhielten, wie etwa der Sarf (Währungswechsel) und der Salam (Vorauszahlungskauf). Wenn dies feststeht, so kommt sie durch die Ausdrücke „Ijāra“ (Miete) und „Kirāʾ“ (Pacht/Miete) zustande, da diese für sie gebräuchlich sind. Kommt sie auch durch den Ausdruck „Bayʿ“ (Verkauf) zustande? Hierzu gibt es zwei Ansichten: Die erste besagt, dass sie dadurch zustande kommt, da sie ein Verkauf ist und somit durch dessen Wortlaut geschlossen werden kann, ähnlich wie beim Sarf. Die zweite besagt, dass sie nicht dadurch zustande kommt, da sie eine besondere Bedeutung in sich trägt und daher eines Ausdrucks bedarf, der auf diese spezielle Bedeutung hinweist. Zudem wird die Miete der Sache (ʿAyn) auf die gleiche Weise zugeschrieben wie der Verkauf, sodass ein Wortlaut erforderlich ist, der unterscheidet und zwischen beiden differenziert, wie dies bei unterschiedlichen Verträgen der Fall ist; auch deshalb, weil es sich um einen Vertrag handelt, der sich vom Verkauf in rechtlicher Wirkung und Bezeichnung unterscheidet, weshalb er dem Ehevertrag (Nikāḥ) ähnelt.
Abschnitt: Sie ist nur gültig, wenn sie von jemandem mit Verfügungsgewalt (ǧāʾiz al-taṣarruf) geschlossen wird, da (12) es sich um einen Vertrag zur Eigentumsübertragung zu Lebzeiten handelt, womit er dem Verkauf ähnelt.
891 – Rechtsfrage: Er sagte: „Wenn die Miete auf eine bestimmte Dauer und gegen einen bestimmten Lohn vereinbart wurde, so hat der Mieter die Nutzungen erworben, und der Lohn ist ihm in voller Höhe zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geschuldet, es sei denn, beide vereinbaren einen Aufschub.“
Diese Rechtsfrage umfasst sechs Bestimmungen: Erstens, dass der Gegenstand des Vertrages die Nutzungen sind. Dies ist die Ansicht der Mehrheit der Gelehrten, darunter Mālik, Abū Ḥanīfa und die meisten Anhänger von al-Šāfiʿī. Einige von ihnen erwähnten, dass der Gegenstand des Vertrages die Sache (ʿAyn) selbst sei, da diese existiert und der Vertrag ihr zugeschrieben wird, indem man sagt: „Ich habe dir mein Haus vermietet“ [so wie man sagt: „Ich habe es dir verkauft“] (1). Unsere Argumentation ist, dass der Gegenstand des Vertrages dasjenige ist, dessen man sich durch den Vertrag bedient, und das sind die Nutzungen und nicht die Sachwerte. Zudem wird der Lohn als Gegenwert für die Nutzung gezahlt, und deshalb haftet man für diese und nicht für die Sache selbst. Was auch immer als Gegenwert für etwas dient, ist der Gegenstand des Vertrages. Der Vertrag wird der Sache (ʿAyn) nur deshalb zugeschrieben, weil sie der Ort und der Ursprung der Nutzung ist, so wie der Vertrag über die Musāqāt (Ertragsbeteiligung bei Nutzpflanzen) dem Garten zugeschrieben wird, obwohl der Gegenstand des Vertrages die Frucht ist. Würde man sagen: „Ich habe dir die Nutzung meines Hauses vermietet“, so wäre dies zulässig.
(10) In B: „Tamalluk“ (Erwerb). (11) In B: „li-annahā“ (da sie [die Nutzungen]). (12) In M: „li-annahā“ (da sie [die Miete]). (1) Aus dem Original weggelassen.
فصل: وهى نَوْعٌ من البَيْعِ، لأنَّها تَمْلِيكٌ (١٠) من كل واحدٍ منهما لِصَاحِبِه، فهى بَيْعُ المنَافِعِ، والمنَافِعُ بمَنْزِلةِ الأعْيانِ، لأنَّه (١١) يَصِحُّ تَمْلِيكُها في حال الحيَاةِ، وبعدَ المَوْتِ، وتُضْمَنُ باليَدِ والإِتْلافِ، ويكونُ عِوَضُها عَيْنًا ودَيْنًا. وإنَّما اخْتَصَّتْ باسْمٍ كما اخْتَصَّ بعضُ البُيُوعِ باسْمٍ، كالصَّرْفِ، والسَّلَمِ. إذا ثَبَتَ هذا فإنَّها تَنْعَقِدُ بلَفْظِ الإِجَارَةِ والكِرَاءِ؛ لأنَّهما مَوْضُوعانِ لها. وهل تَنْعَقِدُ بِلَفْظِ البَيْع؟ فيه وَجْهانِ؛ أحدُهما، تَنْعَقِدُ به؛ لأنَّها بَيْعٌ فانْعَقَدَتْ بِلَفْظِه، كالصَّرْفِ. والثانى، لا تَنْعَقِدُ به؛ لأنَّ فيها مَعْنًى خاصًّا، فافْتَقَرَتْ إلى لَفْظٍ يَدُلُّ على ذلك المَعْنَى، ولأنَّ الإِجَارَةَ تُضَافُ إلى العَيْنِ التي يُضَافُ إليها البَيْعُ إضَافةً واحِدَةً، فاحْتِيجَ إلى لَفْظٍ يُعْرَفُ ويُفَرّقُ بينهما، كالعُقُودِ المُتَبَايِنَةِ، ولأنَّه عَقْدٌ يُخَالِفُ البَيْعَ في الحُكْمِ والاسْمِ، فأشْبَه النِّكاحَ.
فصل: ولا تَصِحُّ إلَّا من جائِزِ التَّصَرُّفِ؛ لأنَّه (١٢) عَقْدُ تَمْلِيكٍ في الحَياةِ، فأشْبَه البَيْعَ.
٨٩١ - مسألة؛ قال: (وَإذَا وَقَعَتِ الْإِجَارَةُ عَلَى مُدَّةٍ مَعْلُومَةٍ، بأُجْرَةٍ مَعْلُومةٍ، فَقَدْ مَلَك المُسْتَأْجِرُ المنَافِعَ، ومُلِكَتْ عَلَيْهِ الأُجْرَةُ كَامِلةً، في وَقْتِ الْعَقْدِ، إلَّا أنْ يشْتَرِطَا أجَلًا)
هذه المَسْألَةُ تَدُلُّ على أحْكامٍ سِتَّة؛ أحدها، أنَّ المَعْقُودَ عليه المنافِعُ. وهذا قولُ أكْثَرِ أهْلِ العِلْمِ، منهم: مالِكٌ، وأبو حَنِيفَةَ، وأكْثَرُ أصْحابِ الشافِعِيِّ. وذَكَرَ بعضُهم أنَّ المَعْقُودَ عليه العَيْنُ؛ لأنَّها المَوْجُودَةُ، والعَقْدُ يُضَافُ إليها، فيقولُ: أجَرْتُكَ دَارِى [كما يقول: بِعْتُكَها] (١). ولَنا، أنَّ المَعْقُودَ عليه هو المُسْتَوْفَى
(١٠) في ب: "تملك".(١١) في ب: "لأنها".(١٢) في م: "لأنها".(١) سقط من: الأصل.