Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī — 891 – Rechtsfrage: Er sagte: (Wenn der Mietvertrag für eine bekannte Dauer und gegen ein bekanntes Entgelt geschlossen wird, erlangt der Mieter das Verfügungsrecht über den Nutzen, und das Entgelt wird zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses in voller Höhe fällig, es sei denn, sie vereinbaren eine Zahlungsfrist) · ShamelaTranslate