und nicht haftbar ist, ähnlich dem Fall, als wenn es durch zwei Verletzungen zugrunde ginge. Dies wird durch den Fall entkräftet, wenn einem Dieb die Hand abgehackt wird und dann ein anderer widerrechtlich seine Hand abschlägt, sodass er durch beides stirbt. Es unterscheidet sich von dem, was wir erwähnten, wenn jemand sich selbst verletzt und ein anderer ihn verletzt; denn beide Handlungen sind widerrechtlich, weshalb die Haftung auf beide aufgeteilt wird.
Abschnitt: Die Haftung entfällt nicht durch die Rückgabe des Tieres an die [ursprüngliche] Distanz. Dies ist auch die Ansicht von Abu Hanifa, Abu Yusuf und al-Shafi’i. Muhammad sagte: Sie entfällt, so wie wenn man bei einem anvertrauten Gut (Wadi’a) widerrechtlich handelt und es dann zurückgibt. Unsere Ansicht ist, dass es sich um eine Hand handelt, die haftbar wurde, weshalb die Haftung von ihr nicht ohne eine neue Erlaubnis abfällt, und eine solche liegt nicht vor. Was sie bezüglich des anvertrauten Gutes angeführt haben, erkennen wir nicht an, es sei denn, er gibt es seinem Besitzer zurück oder erneuert für ihn eine Erlaubnis.
904 – Problem: Er sagte: (Und ebenso, wenn er [etwas] für die Last von etwas mietet, dann aber mehr darauf lädt).
[Die Zusammenfassung dessen ist, dass derjenige, der etwas zum Tragen einer Sache mietet, dann aber mehr darauf lädt], wie etwa wenn er es zum Tragen von zwei Qafiz mietet, er dann aber drei lädt, so ist dessen Urteil das Urteil dessen, der [ein Reittier] bis zu einem Ort mietet und diesen dann überschreitet, hinsichtlich der Verpflichtung zur vereinbarten Miete und dem Mietwert des Mehrbetrages sowie der Verpflichtung zur Haftung, falls es zugrunde geht. Dies ist die Ansicht von al-Shafi’i. Der Qadi berichtete, dass die Ansicht von Abu Bakr in diesem Problem die Verpflichtung zum Mietwert für das Ganze ist, und er leitete dies von seiner Aussage über jemanden ab, der ein Land zur Gerstenaussaat mietet, dann aber Weizen darauf sät. Er sagte: Er schuldet den Mietwert für das Ganze, da er vom vertraglich Vereinbarten zu etwas anderem abgewichen ist, ähnlich dem Fall, als wenn er ein Land mietet und ein anderes bepflanzt. Der Qadi verknüpfte das Problem von al-Khiraqi mit dem Problem von Abu Bakr und sagte: Die Ansicht eines jeden der beiden Probleme wird auf das jeweils andere übertragen, aufgrund ihrer Gleichheit darin, dass der Mehrbetrag nicht unterscheidbar ist, sodass in beiden Problemen zwei Meinungen bestehen. Die Sache verhält sich jedoch nicht so, denn zwischen beiden Problemen besteht ein offensichtlicher Unterschied: Dasjenige, bei dem die widerrechtliche Überschreitung bei der Ladung geschah, ist unterscheidbar von dem vertraglich Vereinbarten, nämlich der zusätzliche Qafiz, im Gegensatz zur Saat.
(8) Fehlt in: B, M. (9) Fehlt in: M. (1) Fehlt in: B. (2) In M mit dem Zusatz: "bis zu etwas anderem". (3) In B: "ala" (auf).
وغيرِ مَضْمُونٍ، أشْبَهَ ما لو تَلِفَتْ بجِرَاحَتَيْنِ. يَبْطُلُ بما إذا قُطِعَ السَّارِقُ، ثم قَطَعَ آخَرُ يَدَه عُدْوانًا، فماتَ منهما، وفارَقَ ما ذكَرْنا (٨) إذا جَرَحَ نَفْسَه وجَرَحَه غيرُه؛ لأنَّ الفِعْلَيْنِ عُدْوانٌ، فَقُسِّمَ الضَّمَانُ عليهما.
فصل: ولا يَسْقُطُ الضَّمانُ بِرَدِّها إلى المَسَافةِ. وبه قال أبو حنيفةَ، وأبو يُوسُفَ، والشافِعِىُّ. وقال محمدٌ: يَسْقُطُ، كما لو تَعَدَّى في الوَدِيعةِ، ثم رَدَّها. ولَنا، أنها يَدٌ صارتْ (٩) ضامِنَةً، فلا يَزُولُ الضَّمانُ عنها إلَّا بإذْنٍ جَدِيدٍ، ولم يُوجَدْ. وما ذَكَرُوه في الوَدِيعةِ لا نُسَلِّمُه إلَّا أن يَرُدَّها إلى مالِكِها، أو يُجَدِّدَ له إِذْنًا.
٩٠٤ - مسألة؛ قال: (وكَذلِكَ إنِ اكْتَرَى لِحُمُولَةِ شَىْءٍ، فَزَادَ عَلَيْهِ)
[وجملةُ ذلك أنَّ مَن اكْتَرَى لِحَمْلِ شيءٍ، فزَادَ عليه] (١)، مثل أن يَكْتَرِيهَا لِحَمْلِ قَفِيزَيْنِ، فحَمَلَ ثَلَاثةً، فحُكْمُه حُكْمُ مَن اكْتَرَى إلى مَوْضِعٍ فجاوَزَه (٢)، في وُجُوبِ الأجْرِ المُسَمَّى، وأجْرِ المِثْلِ لما زادَ، ولُزُومِ الضَّمَانِ إن تَلِفَتْ. هذا قولُ الشافِعِىِّ. وحَكَى القاضِى أن قولَ أبى بكرٍ في هذه المَسْأَلةِ وُجُوبُ أجْرِ المِثْلِ في الجَميعِ، وأخَذَهُ من قولِه في من اسْتَأْجَرَ أرْضًا لِيَزْرَعَها شَعِيرًا، فزَرَعَها حِنْطةً، قال: عليه أجْرُ المِثْلِ لِلْجَمِيعِ؛ لأنَّه عَدَلَ عن المَعْقُودِ عليه إلى غيرِه، فأشْبَهَ ما لو اسْتَأْجَرَ أرْضًا، فزَرَعَ أُخْرَى. فجَمَعَ القاضي بين مَسْأَلةِ الخِرَقِيِّ ومَسْأَلةِ أبى بكرٍ، وقال: يُنْقَلُ قولُ كلِّ واحدٍ من إحْدَى المَسْأَلَتَينِ إلى الأُخْرى، لتَسَاوِيهِما في أنَّ الزِّيادَةَ لا تَتَمَيَّزُ، فيكونُ في المَسْأَلَتَيْنِ وَجْهانِ. وليس الأمْرُ كذلك، فإن بين المسْألَتَيْنِ فَرْقًا ظاهِرًا، فإنَّ الذي حَصَلَ التَّعَدِّى فيه في الحَمْلِ مُتَمَيِّزٌ عن (٣) المَعْقُودِ عليه، وهو القَفِيزُ الزائِدُ، بخِلَافِ الزَّرْعِ، ولأنَّه في مسْألةِ الحمْلِ اسْتَوْفَى المَنْفعةَ المَعْقُودَ عليها
(٨) سقط من: ب، م.(٩) سقط من: م.(١) سقط من: ب.(٢) في م زيادة: "إلى سواه".(٣) في ب: "على".