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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 8 · Seite 81

Übersetzung · DE

und er darüber hinausging. Im Fall der Saat hingegen säte er nicht das, worüber der Vertrag geschlossen wurde. Deshalb begründete Abu Bakr dies damit, dass er vom vertraglich Vereinbarten abgewichen sei. Diese Aussage ist jedoch im Fall der Beladung nicht stichhaltig, denn er hat das vertraglich Vereinbarte geladen und darüber hinaus etwas hinzugefügt. Vielmehr ist die Zuordnung dieses Problems zu dem Fall, dass jemand eine Strecke mietet und diese überschreitet, zutreffender, und die Ähnlichkeit dazu ist größer. Dies liegt daran, dass er im Fall der Beladung nur durch den Mehrbetrag allein widerrechtlich handelt, während er im Fall der Saat durch die gesamte Saat widerrechtlich handelt, was ihn dem widerrechtlichen Aneigner (Ghasib) ähnlich macht. Was nun das Problem der Saat anbelangt, wenn jemand Land zur Gerstenaussaat mietet, dann aber Weizen säht, so hat Ahmad dies in einer Überlieferung von Abdullah explizit dargelegt: Er sagte, man betrachtet den Schaden, der dem Land durch den Unterschied zwischen Weizen und Gerste entsteht, und gibt diesen dem Landbesitzer. Er behandelte dieses Problem also wie die beiden Probleme von al-Khiraqi bezüglich der Verpflichtung zur vereinbarten Miete und dem Mietwert des Mehrbetrages. Der Grund hierfür ist, dass er, als er die Gerste spezifizierte, diese nicht als exklusiven Vertragsgegenstand festlegte, wie bereits zuvor erwähnt. Deshalb sagten wir: Es steht ihm zu, etwas Gleiches oder etwas mit weniger Schaden zu säen. Wenn er also Weizen säht, hat er sein Recht sowie einen Mehrbetrag in Anspruch genommen, ähnlich dem Fall, als wenn er es bis zu einem Ort mietet und diesen überschreitet. Abu Bakr sagte: Er schuldet den Mietwert. Er begründete dies damit, dass er vom vertraglich Vereinbarten abgewichen ist, da Weizen nicht Gerste plus einen Mehrbetrag ist. Wenn wir hingegen sagen, dass er das vertraglich Vereinbarte und einen Mehrbetrag in Anspruch genommen hat, so ist der Mehrbetrag nicht vom vertraglich Vereinbarten unterscheidbar, im Gegensatz zu den beiden Problemen von al-Khiraqi. Al-Shafi’i sagte: Dem Vermieter steht die Wahl zu zwischen der Annahme der Miete und dem, um das das Land aufgrund des Weizens mehr gemindert wurde als durch die Gerste, oder der Annahme des Mietwertes für das Ganze. Dies liegt daran, dass dieses Problem Ähnlichkeiten zu zwei Grundlagen aufweist: Erstens, wenn er auf einem Reittier eine vereinbarte Strecke überschreitet, da er das vertraglich Vereinbarte und einen Mehrbetrag in Anspruch genommen hat. Zweitens, wenn er ein Land mietet und etwas anderes darauf sät, da er widerrechtlich säte. Deshalb ließ er ihm die Wahl zwischen beiden, und da ein Grund vorlag, der jedes der beiden Urteile erfordert, und eine Vereinigung beider unmöglich war, stand ihm das jeweils umfassendere von beiden zu. Er übertrug die Wahl dem Berechtigten, wie bei der vorsätzlichen Tötung. Wer Abu Bakr unterstützt,

Anmerkungen

(4) In B, M: "li-zar'" (zur Saat). (5) Im Original: "az-za'id" (der Mehrbetrag). (6) In B, M: "al-mukta-ra" (der Mieter). (7) Im Original: "al-mushtarata" (die vereinbarte).

Arabisch (Quelle)

وزَادَ، وفى الزَّرْعِ لم يَزْرَعْ ما وَقَعَ العَقْدُ عليه، ولهذا عَلَّلَه أبو بكرٍ بأنَّه عَدَلَ عن المَعْقُودِ عليه، ولا يَصِحُّ هذا القولُ في مَسْألةِ الحمْلِ، فإنَّه قد حَمَلَ المَعْقُودَ عليه وزَادَ عليه، بل إلحاقُ هذه المَسْألةِ بما إذا اكْتَرَى مسافَةً فزادَ عليها أشَدُّ، وشَبَهُها بها أشَدُّ، ولأنَّه في مَسْأَلةِ الحمْلِ مُتَعَدٍّ بالزِّيادَةِ وحدَها، وفي مَسْألةِ الزَّرْعِ مُتَعَدٍّ بالزَّرْعِ كلِّه، فأشْبَهَ الغاصِبَ. فأمَّا مَسْأَلَةُ الزَّرْعِ فيما إذا اكْتَرَى أرْضًا ليزْرعَ (٤) الشَّعِيرَ، فزَرَعَ حِنْطةً، فقد نَصَّ أحمدُ، في رِوَايَةِ عبدِ اللَّه، فقال: يَنْظُرُ ما يَدْخُلُ على الأرْضِ من النُّقْصانِ ما بين الحِنْطةِ والشَّعِيرِ، فيُعطِى رَبَّ الأرْضِ. فجعل هذه المَسألة كمَسْأَلتَىِ الخِرَقِىِّ، في إيجابِ المُسَمَّى وأجْرِ المِثْلِ لِلزّائِدِ (٥). وَوَجْهُه أنَّه لمَّا عَيَّنَ الشَّعِيرَ، لم يَتَعَيَّنْ، ولم يَتَعَلَّق العَقْدُ بِعَيْنِه، كما سَبَقَ ذِكْرُه، ولهذا قُلْنا: له زَرْعُ مِثْلِه، وما هو دُونَه في الضَّرَرِ. فإذا زَرَعَ حِنْطةً، فقد اسْتَوْفَى حَقَّه وزِيَادَةً، أشْبَه ما لو اكْتَراها إلى مَوْضِعٍ فجَاوَزَه. وقال أبو بكرٍ: له أجْرُ المِثْلِ. وعَلَّلَه بأنَّه عَدَلَ عن المَعْقُودِ عليه، فإنَّ الحِنْطةَ ليست شَعِيرًا وزِيَادَةً. وإن قُلْنا: إنَّه قد اسْتَوْفَى المَعْقُودَ عليه وزِيَادةً، غيرَ أنَّ الزِّيادَةَ ليست مُتَمَيِّزةً عن المَعْقُودِ عليه. بخِلَافِ مَسْأَلَتَىِ الخِرَقِىّ. وقال الشافِعِىُّ: المُكْرِى (٦) يُخَيَّرُ بين أخْذِ الكِرَاءِ وما نَقَصَتِ الأرْضُ عمَّا ينْقُصُها الشَّعِيرُ، وبين أخْذِ كِرَاءِ مِثْلِها لِلْجَمِيع؛ لأنَّ هذه المَسْألةَ أخَذَتْ شَبَهًا من أصْلَيْنِ؛ أحدهما، إذا رَكِبَ دَابّةً فجَازَ بها المَسَافَةَ المَشْرُوطةَ (٧)؛ لكَوْنِه اسْتَوْفَى المَعْقُودَ عليه وزِيَادَةً. والثانى، إذا اسْتَأْجَرَ أرْضًا فزَرَعَ غيرَها؛ لأنَّه زَرَعَ مُتَعَدِّيًا، فلهذا خَيَّرَهُ بينهما، ولأنَّه وُجِدَ سَبَبٌ يَقتَضِى كلَّ واحدٍ من الحُكْمَيْنِ، وتَعَذَّرَ الجَمْعُ بينهما، فكان له أوْفَرُهما. وفَوَّضَ اخْتِيارَه إلى المُسْتَحقِّ، كقَتْلِ العَمْدِ. ومن نَصَرَ أبا بكرٍ،

Anmerkungen

(٤) في ب، م: "لزرع".(٥) في الأصل: "الزائد".(٦) في ب، م: "المكترى".(٧) في الأصل: "المشترطة".

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