Abschnitt: Wenn er ein Reittier mietet, um zwei Qafiz (an Getreide) zu transportieren, er diese auflädt und dann feststellt, dass es drei sind: Wenn der Mieter das Abmessen vornahm, ohne dass der Vermieter davon wusste, so entspricht das Urteil demjenigen, der für eine Ladung mietete und diese dann überschritt. Wenn jedoch der Vermieter das Abmessen und Beladen vornahm, ohne dass der Mieter davon wusste, so ist er ein widerrechtlicher Aneigner (Ghasib) und hat keinen Anspruch auf Miete für den Transport des Mehrbetrags. Sollte sein Reittier dabei zugrunde gehen, so gibt es keinen Schadensersatz, da das Tier durch das rechtswidrige Handeln seines Eigentümers zugrunde ging. Sein Urteil bezüglich des Ersatzes der Nahrung entspricht dem Urteil über jemanden, der die Nahrung eines anderen widerrechtlich angeeignet hat. Wenn ein Dritter dies vornahm, ohne dass Vermieter oder Mieter davon wussten, so ist er gegenüber beiden ein Störer; er schuldet dem Eigentümer des Reittiers die Miete, und die Haftung trifft ihn. Er schuldet dem Eigentümer der Nahrung den Ersatz für dessen Nahrung. Dies gilt gleichermaßen, ob einer von ihnen das Abmessen vornahm und der andere es auf den Rücken des Reittiers legte, oder ob derjenige, der es abmaß und verlud, es selbst auf dessen Rücken legte. Die Anhänger von al-Schafi'i sagten in einer der beiden Auffassungen: Wenn der Mieter es abmaß und der Vermieter es auf den Rücken des Tieres legte, trifft den Mieter keine Haftung, da der Vermieter bei der Beladung fahrlässig handelte. Unsere Auffassung dazu ist, dass die Täuschung (Tadlis) vom Mieter ausging, da er ihn über das Maß falsch informierte, was dem Zustand entsprach, wie wenn er einen Dritten mit dem Beladen beauftragt hätte. Wenn hingegen der Mieter es abmaß und der Vermieter es in Kenntnis des Maßes auf das Tier lud, so haftet der Mieter nicht für das Reittier, falls es zugrunde geht, da er dies ohne Täuschung oder Übervorteilung tat. Hat er nun Anspruch auf die Miete für den zusätzlichen Qafiz? Dies lässt zwei Auffassungen zu: Die eine besagt, dass ihm keine Miete zusteht, da der Mieter dafür keine Miete vereinbart hatte. Die zweite besagt, dass ihm die Miete für den Mehrbetrag zusteht, da beide sich über den Transport im Wege der Miete einig waren, was dem Prinzip der stillschweigenden Übereinkunft (Mu'ata) beim Kauf oder dem Betreten eines Badehauses ohne vorab festgelegten Preis entspricht. Wenn der Vermieter es abmaß und der Mieter es in Kenntnis dessen auf das Tier lud, ohne dass er ihn zum Beladen aufforderte, so schuldet er die Miete für den zusätzlichen Qafiz. Wenn er ihn aber zum Beladen aufforderte, gibt es hinsichtlich der Pflicht zur Mietzahlung zwei Meinungen, so wie wenn der Vermieter ihn selbst beladen hätte; denn wenn er dazu aufforderte, ist dies so, als hätte er es selbst getan.
(11) Weggefallen in: B, M. (12) Im Original und in M als Zusatz: "la" (nicht). (13) Im Original: "wa-dukhulihi". (14) In B, M: "ujratihi".
فصل: إذا أَكْراهُ لِحَمْلِ قَفِيزَيْن، فحَمَلَهُما، فوَجَدَهُما ثَلاثةً، فإن كان المُكْتَرِى تَوَلَّى الكَيْلَ ولم يَعْلَمِ المُكْرِى بذلك، فحُكْمُه حُكْمُ من اكْتَرَى لِحمُولةِ شيءٍ فزَادَ عليه، وإن كان المُكْرِى تَوَلَّى كَيْلَه وتَعْبِئَتَه ولم يَعْلَم المُكْتَرِى بذلك (١١)، فهو غاصِبٌ، لا أجْرَ له في حَمْلِ الزّائدِ. وإن تَلِفَتْ دَابَّتُه، فلا ضَمانَ لها؛ لأنَّها تَلِفَتْ بِعُدْوانِ صاحِبِها، وحُكْمُه في ضَمانِ الطَّعامِ، حُكْمُ من غَصَبَ طَعَامَ غيرِه. وإن تَوَلَّى ذلك أجْنَبِىٌّ، ولم يَعْلَم المُكْرى والمُكْتَرِى، فهو مُتَعدٍّ عليهما، يَلْزَمُه لِصَاحِبِ الدَّابةِ الأجْرُ، ويَتَعَلَّقُ به الضَّمانُ، ويَلْزَمُه لِصَاحِبِ الطّعامِ ضَمَانُ طَعَامِه، وسواءٌ كَالَهُ أحَدُهُما وَوَضَعَه الآخَرُ على ظَهْرِ الدّابّةِ، أو كان الذي كالَه وعَبَّاهُ وَضَعَه على ظَهْرِها. وقال أصحابُ الشافِعِيِّ، في أحدِ الوَجْهَيْنِ: إذا كَالَهُ المُكْتَرِى وَوَضَعَه المُكْرِى على ظَهْرِ البَهِيمةِ، لا ضَمانَ على المُكْتَرِى؛ لأنَّ المُكْرِىَ مُفَرِّطٌ في حَمْلِه. ولَنا، أن التَّدْلِيسَ (١٢) من المُكْتَرِى، إذ أخْبَرَه بِكَيْلِها على خِلَافِ ما هو به، فلَزِمَه الضَّمانُ، كما لو أمَرَ أجْنَبِيًّا بِتَحْمِيلِها. فأمَّا إن كَالَها المُكْتَرِى، ورَفَعَها المُكْرِى على الدّابّةِ. عَالِمًا بِكَيْلِها، لم يَضْمَن المُكْتَرِى دَابّتهَ إذا تَلِفَتْ؛ لأنَّه فَعَلَ ذلك من غير تَدْلِيسٍ ولا تَغْرِيرٍ. وهل له أجْرُ القَفِيزِ الزّائِدِ؟ يَحْتَمِلُ وَجْهَيْنِ؛ أحدهما، لا أجْرَ له؛ لأنَّ المُكْتَرِىَ لم يَجْعَلْ له على ذلك أجْرًا. والثانى، له أجْرُ الزّائِدِ، لأنَّهما اتّفَقَا على حَمْلِه على سَبِيلِ الإِجَارةِ، فجَرَى مَجْرَى المُعاطَاةِ في البَيْعِ ودُخُولِه (١٣) الحَمَّامَ من غيرِ تَقْدِير أجْرٍ (١٤). وإن كَالَه المُكْرِى، وحَمَلَه المُكْتَرِى على الدَّابَّةِ عَالِمًا بذلك من غير أن يَأْمُرَه بِحَمْلِه عليها، فعليه أجْرُ القَفِيزِ الزّائِدِ. وإن أمَرَه بحَمْلِه عليها، ففى وُجُوبِ الأجْرِ وَجْهانِ، كما لو حَمَلَه المُكْرِى عليها؛ لأنَّه إذا أمَرَ به كان ذلك كفِعْلِه،
(١١) سقط من: ب، م.(١٢) في الأصل، م زيادة: "ليس".(١٣) في الأصل: "ودخول".(١٤) في ب، م: "أجره".