Wenn einer von beiden das Getreide abmaß und ein Dritter es auf dessen Anweisung verlud, so verhält es sich so, als hätte es derjenige verladen, der es abmaß. Erfolgte dies auf Anweisung des Anderen, so verhält es sich so, als hätte es der Andere verladen. Erfolgte das Verladen ohne die Anweisung von beiden, so verhält es sich so, als hätte er es abgemessen und dann verladen.
905 – Rechtsfrage: Er sagte: (Es ist nicht zulässig, für die Dauer seines Feldzugs ein Reittier zu mieten.) Dies ist die Auffassung der Mehrheit der Gelehrten, darunter al-Awza'i, al-Shafi'i und die Anhänger der Lehrmeinung (Ahl al-Ra'y). Malik sagte: Die Begründung dafür ist bekannt, und ich hoffe, dass sie zutreffend ist. Unsere Auffassung dazu ist, dass es sich hierbei um eine Miete für einen unbekannten Zeitraum und eine unbekannte Arbeit handelt, was nicht zulässig ist, so als hätte er es für die Dauer seiner Handelsreise gemietet. Zudem ist die Dauer eines Feldzugs variabel, sie kann lang oder kurz sein, es gibt keine feste Grenze, an der sie festgemacht werden kann; die Arbeit darin ist schwankend, und das Ende der Reise kann nahe oder fern sein. Daher ist eine Festlegung durch diese (Dauer) nicht zulässig, wie bei anderen unbekannten Reisen auch. Wenn er dies dennoch tut, steht ihm der Lohn des Gleichwertigen (Ajr al-Mithl) zu, da er einen Vertrag über eine Entschädigung schloss, die ihm aufgrund der Ungültigkeit des Vertrages nicht zugesprochen werden konnte. Daher ist der Lohn des Gleichwertigen verpflichtend, wie bei allen anderen ungültigen Mietverträgen.
906 – Rechtsfrage: Er sagte: (Wenn er für jeden Tag einen bestimmten Betrag festlegt, dann ist es zulässig.) Zusammenfassend lässt sich sagen: Wer ein Pferd für die Dauer seines Feldzugs mietet, zu einem Dirham pro Tag, dessen Gültigkeit wurde von Ahmad ausdrücklich überliefert. Al-Shafi'i sagte: Dies ist ungültig, da die Mietdauer unbekannt ist. Unsere Auffassung dazu ist, dass Ali – Allahs Wohlgefallen auf ihm – sich selbst vermietete, jeden Eimer (Wasser) für eine Dattel; ebenso der Ansari, und der Prophet – Allahs Segen und Friede seien auf ihm – hat dies nicht missbilligt. Zudem ist bei jedem Tag dessen Dauer und dessen Lohn bekannt, daher ist es gültig, so als ob er sagte: Ich habe es dir für einen Monat vermietet, jeden Tag für einen Dirham. Oder er sagte: Ich habe dich dafür gemietet, diesen Getreidehaufen zu transportieren, jeden Qafiz für einen Dirham. Es ist jedoch unerlässlich, das zu bestimmen, wofür gemietet wird, sei es zum Reiten oder für eine bestimmte Last. Er hat Anspruch auf den festgelegten Lohn für jeden Tag, egal ob das Tier stationär bleibt oder wandert, da die Nutzen in dieser Zeit verbraucht wurden, was dem gleicht,
(1) Im Original: "limudda". (2) In B, M: "akrahaha". (1) Dessen Herleitung wurde bereits auf 6/208 dargelegt. (2) Dessen Herleitung wurde bereits auf Seite 21 dargelegt. (3) Im Original: "mudda".
وإن كَالَه أحَدُهُما وحَمَلَه أجْنَبِىٌّ بأَمْرِه، فهو كما لو حَمَلَه الذي كَالَهُ، وإن كان بأمْرِ الآخَرِ، فهو كما لو حَمَلَهُ الآخَرُ، وإن حَمَلَهُ بغيرِ أمْرِهِما، فهو كما لو كَالَه ثم حَمَلَهُ.
٩٠٥ - مسألة؛ قال: (وَلَا يَجُوزُ أنْ يَكْتَرِىَ مُدَّةَ (١) غَزَاتِهِ)
هذا قولُ أكْثَر أهْلِ العِلْمِ، منهم الأوْزاعِىُّ، والشافِعِىُّ، وأصْحابُ الرَّأْى. وقال مالِكٌ: قد عُرِفَ وَجْهُ ذلك، وأرْجُو أن يكونَ حَقِيقًا. ولَنا، أنَّ هذه إجَارَةٌ، في مُدَّةٍ مَجْهُولةٍ، وعَمَلٍ مَجْهُولٍ، فلم يَجُزْ، كما لو اكْتَرَاها (٢) لِمُدَّةِ سَفَرِه في تِجَارَتِه، ولأنَّ مُدَّةَ الغَزَاةِ تَطُولُ وتَقْصُرُ، ولا حَدَّ لها تُعْرَفُ به، والعَمَلُ فيها يَقِلُّ ويَكْثُرُ، ونِهايةُ سَفَرِهِم تَقْرُبُ وتَبْعُدُ، فلم يَجُز التَّقْدِيرُ بها، كغَيْرِها من الأسْفارِ المَجْهُولةِ. فإن فَعَلَ ذلك، فله أجْرُ المِثْلِ؛ لأنَّه عَقَدَ على عِوَضٍ لم يُسَلَّمْ له، لِفَسَادِ العَقْدِ، فوَجَبَ أجْرُ المِثْلِ، كسائِر الإِجَاراتِ الفاسِدَةِ.
٩٠٦ - مسألة؛ قال: (فَإنْ سَمَّى لِكُلِّ يَوْمٍ شَيْئًا مَعْلُومًا، فَجَائِزٌ)
وجملتُه أنَّ مَن اكْترَى فَرَسًا مُدَّةَ غَزْوِه، كلَّ يوم بِدِرْهمٍ، فالمَنْصُوصُ عن أحمدَ صِحَّتُه. وقال الشافِعِىُّ: هذا فاسِدٌ؛ لأنَّ مُدَّةَ الإِجارَةِ مَجْهُولةٌ. ولَنا، أنَّ عَلِيًّا، رَضِىَ اللَّه عنه، أجَرَ نَفْسَه كلَّ دَلْوٍ بِتَمْرَةٍ (١)، وكذلك الأنْصارِىُّ (٢)، ولم يُنْكِرْه النبيُّ -صلى اللَّه عليه وسلم-، ولأنَّ كلَّ يومٍ مَعْلُومٌ مُدَّتُه وأُجْرَتُه، فصَحَّ، كما لو قال: أجَرْتُكَها شَهْرًا، كلَّ يومٍ بدِرْهَمٍ. أو قال: اسْتَأْجَرْتُكَ لِنَقْلِ هذه الصُّبْرةِ، كلَّ قَفِيزٍ بدِرْهَمٍ. ولا بُدَّ من تَعْيِينِ ما يَسْتَأْجِرُ له، إمَّا لِرُكُوبٍ، أو حَمْلٍ مَعْلُومٍ. ويَسْتَحِقُّ الأجْرَ المُسَمَّى لكلِّ يومٍ، سواءٌ كانت مُقِيمَةً أو سائِرَةً؛ لأنَّ المنافِعَ ذَهَبَتْ في مُدَّتِه (٣)، فأشْبَهَ
(١) في الأصل: "لمدة".(٢) في ب، م: "أكراها".(١) تقدم تخريجه في: ٦/ ٢٠٨.(٢) تقدم تخريجه في صفحة ٢١.(٣) في الأصل: "مدة".