so als ob er ein Haus mietete, es abschloss und nicht bewohnte. Wenn er sich zum Bewässern von Palmen vermietet, jeden Eimer für eine Dattel, für einen Fals oder für einen bekannten Lohn, so ist dies zulässig aufgrund der dazu überlieferten Nachricht (Athar). Zudem ist bei jeder bekannten Arbeit auch der Lohn bekannt, daher ist es zulässig, so als ob er bestimmte Eimer benannte. Es ist jedoch unerlässlich, den Eimer, den Brunnen und das, womit geschöpft wird, zu kennen, da die Arbeit sich dadurch unterscheidet.
Abschnitt: Abu al-Harith überlieferte von Ahmad bezüglich eines Mannes, der ein Reittier für zehn Tage für zehn Dirham mietete: Wenn er es länger behält, steht ihm für jeden weiteren Tag ein Dirham zu; dies ist zulässig. Ibn Mansur überlieferte von ihm bezüglich jemandes, der ein Reittier von Mekka nach Dschidda für einen bestimmten Betrag mietete: Wenn er weiter nach Arafat fährt, ist dies unbedenklich. Abdullah überlieferte von ihm, wenn er sagte: Ich habe es dir für zehn vermietet, und was er länger behält, dafür schuldet er jeden Tag zehn. Diese Überlieferungen deuten darauf hin, dass es seine (Ahmads) Lehrmeinung ist, dass es gültig ist, sobald er für jede bekannte Arbeit einen bekannten Lohn festlegt. Der Qadi (al-Qadi Abu Ya'la) interpretierte dies alles so, dass es im ersten Fall gültig sei und im zweiten ungültig, da dessen Dauer unbekannt ist, weshalb der Vertrag in diesem Fall nicht gültig sei, so als ob er sagte: Ich habe dich dafür gemietet, diesen Getreidehaufen – der zehn Qafiz umfasst – für einen Dirham zu transportieren, und was darüber hinausgeht, nach Berechnung dessen. Das Offensichtliche ist jedoch das Gegenteil davon; denn seine Aussage: "So ist dies zulässig", bezieht sich auf alles, was er zuvor erwähnte, ebenso wie seine Aussage: "Kein Problem" (la ba'sa). Und weil jede Arbeit einen bekannten Ersatz hat, ist es gültig, so als ob er für ihn jeden Eimer für eine Dattel schöpfte. Das Prinzip ist durch die dazu überlieferte Nachricht bestätigt, und zur Frage des Getreidehaufens gibt es vom Imam keinen Text, doch die Analogie zu seinen Texten besagt die Gültigkeit der Miete. Und falls die Ungültigkeit (dieser Annahme) zugestanden würde, dann nur, weil die Qafiz-Maße, deren Transport er zur Bedingung machte, weder durch Bestimmung noch durch Beschreibung bekannt waren und sie sich unterscheiden, weshalb der Vertrag aufgrund ihrer Unbekanntheit nicht gültig war, anders als bei den Tagen, da diese bekannt sind.
(4) In B, M: "yastasqa". (5) Im Original: "iktaraytuha". (6) Im Original: "fi kull". (7) In B, M: "wa yata'awwal". (8) In B, M: "fa bi-hisab". (9) Im Original: "li-anna".