…so und wenn du es so nähst, erhältst du so. Dies ist anders als sein Ausspruch: „Jeder Eimer für eine Dattel“.
Abschnitt: Muhanna überlieferte von Ahmad bezüglich jemandes, der einen Lastenträger nach Ägypten für vierzig Dinar anmietete, wobei der Lohn dreißig beträgt, wenn er in Damaskus ablädt, und zwanzig, wenn er in al-Raqqa ablädt. Er sagte: Wenn er bis al-Raqqa für zwanzig, bis Damaskus für zehn und bis Ägypten für zehn anmietet, ist es zulässig, und der Lastenträger darf nicht zurücktreten. Das Äußere davon deutet darauf hin, dass er die Gültigkeit des ersten Vertrages nicht bestätigt hat, weil es sich im Sinne von zwei Verkäufen in einem Verkauf befindet, da er ihn zwischen drei Verträgen wählen ließ. Es lässt sich daraus ableiten, dass es gültig sein könnte, basierend auf den zwei vorangegangenen Fragen. Al-Burzati überlieferte von Ahmad bezüglich eines Mannes, der einen Mann anmietete, um für ihn ein Buch nach al-Kufa zu tragen, und sagte: „Wenn du das Buch an jenem Tag überbringst, erhältst du zwanzig, und wenn du dich danach um einen Tag verspätest, erhältst du zehn.“ Die Vermietung ist ungültig, und ihm steht der Lohn des Gleichwertigen zu. Dies ist gleich dem vorangegangenen. Abd Allah überlieferte bezüglich jemandes, der ein Lasttier anmietete und sagte: „Wenn du es morgen zurückbringst, ist der Mietlohn zehn, und wenn du es heute zurückbringst, ist der Mietlohn fünf.“ Daran ist nichts auszusetzen. Diese Überlieferung deutet auf die Gültigkeit der Vermietung hin, während das Offensichtliche von Ahmad in der Überlieferung der Gemeinschaft (al-Jama'a) bezüglich dessen, was wir erwähnten, die Ungültigkeit des Vertrages ist, und dies ist der Analogieschluss (Qiyas) von zwei Verkäufen in einem Verkauf. Und Allah weiß es am besten.
Abschnitt: Zu den Fragen über den Getreidehaufen (Subra), und diese enthält zehn Fragen. Die erste: Er sagte: „Ich habe dich gemietet, damit du für mich diesen Getreidehaufen nach Ägypten für zehn trägst.“ Die Vermietung ist gültig, ohne dass uns eine Meinungsverschiedenheit bekannt wäre, denn der Getreidehaufen ist durch Besichtigung bekannt, mit der sein Verkauf zulässig ist, also ist die Anmietung dafür zulässig, so als ob er sein Maß wüsste. Die zweite: Er sagte: „Ich habe dich gemietet, damit du ihn für mich trägst, jeden Qafiz für einen Dirham.“ Dies ist ebenfalls gültig. Dies sagte auch al-Shafi'i. Abu Hanifa sagte: Es ist für einen Qafiz gültig und für das, was darüber hinausgeht, nichtig. Die Grundlage des Streits beruht auf dem Streit bezüglich seines Verkaufs, und wir haben ihn bereits erwähnt.
(14) Im Original: "Diyar Misr". (15) Bezieht sich auf Burzat; al-Sam'ani sagte: Ich vermute, es ist eines der Dörfer von Bagdad. Vielleicht ist es Muhammad ibn Ahmad al-Burzati aus Bagdad. Siehe al-Ansab 2/146. (16) In B, M: "wasalta". (17) Im Original: "hamluha". (18) Weggelassen in B.